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Verordnung

Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens

Abkürzung
BEVBDGZustAnO
Ausfertigungsdatum
8. Januar 2025
Paragrafen
4

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Nach § 34 Absatz 5, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 247) geändert worden ist, ordnet der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens an:

§ 1Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts

12a)b)c)die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,die Befugnis, die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen, unddie Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,gegenüber Beamtinnen und Beamten:die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten.Den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:

§ 2Vorbehaltsklausel

Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens behält sich vor, Zuständigkeiten nach § 1 in besonderen Fällen selbst auszuüben.

§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Diese Anordnung tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Auf vor dem Inkrafttreten eingeleitete Disziplinarverfahren sind weiterhin das Bundesdisziplinargesetz in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung sowie die Delegationsanordnung BEV vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2515) anzuwenden. Maßnahmen, die nach dem bisherigen Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Anordnung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundesdisziplinargesetz im Geschäftsbereich des Bundeseisenbahnvermögens (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bevbdgzustano

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