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BGRWG – Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts

BGRWG – Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts

BGRWG · Gesetz · Ausgefertigt am 2016-07-19 · 3 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Evaluierung

Art 6

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Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb von sechs Jahren nach Verkündung dieses Gesetzes über die Wirkungen der §§ 1, 2, 3, 7, 8, 11, 12, 13, 15, 16 und 19 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie des § 17 Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des § 19 Absatz 1a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Alle obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude nach § 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten. Die obersten Bundesbehörden erstellen bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der Informationsangebote und Verwaltungsabläufe nach § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.

Inkrafttreten

Art 7

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(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die folgenden Änderungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft: 1. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und c, 2. Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie Nummer 3. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Weitere Vorschriften derselben Art

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