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Gesetz

Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts

Abkürzung
BGRWG
Ausfertigungsdatum
19. Juli 2016
Paragrafen
3
(XXXX) Art 1 bis 5Änderungsvorschriften

(weggefallen)

Art 6Evaluierung

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb von sechs Jahren nach Verkündung dieses Gesetzes über die Wirkungen der §§ 1, 2, 3, 7, 8, 11, 12, 13, 15, 16 und 19 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie des § 17 Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des § 19 Absatz 1a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Alle obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude nach § 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten. Die obersten Bundesbehörden erstellen bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der Informationsangebote und Verwaltungsabläufe nach § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten.

Art 7Inkrafttreten

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.

12Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und c,Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie Nummer 3.(2) Die folgenden Änderungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft:

(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bgrwg

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