Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) sowie auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes sowie in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
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Bienenschutzverordnung
Anlagen & Schlussformeln
12a)b)Pflanzenschutzmittel, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage zugelassen hat, sie als "bienengefährlich" zu kennzeichnen,aa)bb)Aufwandmenge oderKonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist;andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer höheren als der höchsten in der Gebrauchsanleitung vorgesehenenbienengefährliche Pflanzenschutzmittel:blühende Pflanzen:Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden, außer Hopfen und Kartoffeln.Im Sinne dieser Verordnung sind
12blühenden Pflanzen,anderen Pflanzen, wenn sie von Bienen beflogen werden,(1) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht anangewandt werden.
(2) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht so angewandt werden, daß Pflanzen nach Absatz 1 mitgetroffen werden.
(3) Innerhalb eines Umkreises von 60 Metern um einen Bienenstand dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel innerhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs nur mit Zustimmung des Imkers angewandt werden.
(4) Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, daß Bienen mit ihnen in Berührung kommen können.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Anwendung, Handhabung und Aufbewahrung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel in bienensicher umschlossenen Räumen.
(6) Ist ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel entsprechend einer von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilten Auflage mit der Angabe "bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges bis 23.00 Uhr (auch unter Zusatz der Worte "mitteleuropäischer Zeit" oder der Abkürzung "MEZ") in dem zu behandelnden Bestand" versehen, so gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels während der angegebenen Tageszeit.
12von § 2 Abs. 1 für Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke,von § 2 Abs. 1 bis 3, soweit es zur Verhütung schwerer Schäden oder Verluste an Pflanzen durch Schadorganismen erforderlich ist.Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassenSie hat die Ausnahmegenehmigung mit den erforderlichen Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, daß die Imker, deren Bienenstände sich im Umkreis von 3 Kilometern befinden, spätestens 48 Stunden vor Beginn der Anwendung des Pflanzenschutzmittels unterrichtet werden. Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen zur Sicherstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege versehen.
12entgegen § 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel anwendet oderentgegen § 2 Absatz 4 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel handhabt, aufbewahrt oder beseitigt.Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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