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BinSchStrO – Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO – Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO · Verordnung · Ausgefertigt am 2011-12-16 · 719 Paragrafen

Daten mit Stand vom 2026-09-12 · Aufbereitung einer amtlichen Quellfassung. Spätere Änderungen oder Aufhebungen sind möglicherweise nicht berücksichtigt; maßgeblich ist die amtliche Fassung. · Amtlichen Text lesen ↗

Diese Vorschrift umfasst 719 Paragrafen. Hier wird nur die Liste gezeigt; den Volltext finden Sie auf den einzelnen Paragrafenseiten.

Erster Teil — Gemeinsame Bestimmungen für alle Binnenschifffahrtsstraßen
Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen

§ 1.03Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

§ 1.05Verhalten unter besonderen Umständen

§ 1.07Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste

§ 1.08Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

§ 1.10Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen

§ 1.11Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

§ 1.12Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen;Schifffahrtshindernisse

§ 1.13Schutz der Schifffahrtszeichen

§ 1.14Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen

§ 1.15Verbot des Einbringens von Gegenständen undanderen Stoffen in die Wasserstraße

§ 1.17Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen

§ 1.22Anordnungen vorübergehender Art

§ 1.23Erlaubnis besonderer Veranstaltungen

§ 1.24Sonderregelung für Fahrzeugeim öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge

§ 1.25Laden, Löschen und Leichtern

Kapitel 2 — Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

§ 2.01Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

§ 2.02Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§ 2.04Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen(Anlage 3: Bild 65)

Kapitel 3 — Bezeichnung der Fahrzeuge
Abschnitt I. — Allgemeines

§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen(Anlage 3: Bild 1)

§ 3.05Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen

§ 3.07Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen

Abschnitt II. — Nacht- und Tagbezeichnung
Titel A. — Bezeichnung während der Fahrt

§ 3.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)

§ 3.09Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)

§ 3.10Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)

§ 3.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)

§ 3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)

§ 3.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)

§ 3.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)

§ 3.15Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)

§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt(Anlage 3: Bild 34, 35, 36)

§ 3.17Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen(Anlage 3: Bild 37)

§ 3.18Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 38)

§ 3.19Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt(Anlage 3: Bild 39)

Titel B. — Bezeichnung beim Stillliegen

§ 3.20Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 40, 41)

§ 3.21Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 42, 43, 44)

§ 3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen(Anlage 3: Bild 45, 46)

§ 3.23Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stillliegen(Anlage 3: Bild 47)

§ 3.24Bezeichnung bestimmterstillliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger(Anlage 3: Bild 48)

§ 3.25Bezeichnung schwimmender Gerätebei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge(Anlage 3: Bild 49a, 49b, 50a, 50b, 51, 52)

§ 3.26Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörperund schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schifffahrt gefährden können, und ihrer Anker(Anlage 3: Bild 53, 54, 55)

Abschnitt III. — Sonstige Bezeichnung

§ 3.27Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden(Anlage 3: Bild 56)

§ 3.28Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen(Anlage 3: Bild 57)

§ 3.28aBezeichnung und Fahrregeln für Mehrzweckfahrzeuge der Bundeswehr

§ 3.29Schutz gegen Sog und Wellenschlag(Anlage 3: Bild 58)

§ 3.30Notzeichen(Anlage 3: Bild 59)

§ 3.31Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten(Anlage 3: Bild 60)

§ 3.32Hinweis auf das Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden(Anlage 3: Bild 61)

§ 3.33Hinweis auf das Verbot des Stillliegens nebeneinander(Anlage 3: Bild 62)

Abschnitt IV. — Pflichten
Kapitel 4 — Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte
Abschnitt I. — Schallzeichen (Anlage 6)
Abschnitt II. — Sprechfunk
Abschnitt III. — Informations- und Navigationsgeräte
Kapitel 5 — Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 5.02Bezeichnung der Wasserstraße

Kapitel 6 — Fahrregeln
Abschnitt I. — Allgemeines

§ 6.02Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen

§ 6.02aBesondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge untereinander

Abschnitt II. — Begegnen, Kreuzen und Überholen

§ 6.04Allgemeine Bestimmungen für das Begegnen(Anlage 3: Bild 63)

§ 6.05Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen für das Begegnen

§ 6.07Begegnen im engen Fahrwasser

§ 6.08Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

§ 6.09Allgemeine Bestimmungen für das Überholen

§ 6.10Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge beim Überholen

§ 6.11Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

Abschnitt III. — Weitere Regeln für die Fahrt

§ 6.12Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

§ 6.15Verbot des Hineinfahrens indie Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes

§ 6.16Überqueren der Wasserstraße;Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

§ 6.17Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

§ 6.18Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

§ 6.19Schifffahrt durch Treibenlassen

§ 6.21Zusammenstellung der Verbände

§ 6.22Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

§ 6.22aVorbeifahrt an schwimmenden Gerätenbei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)

Abschnitt IV. — Fähren
Abschnitt V. — Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24Allgemeine Regelungen zum Durchfahren von Brücken und Wehren

§ 6.25Durchfahrt unter festen Brücken

§ 6.26Durchfahren beweglicher Brücken

§ 6.29Reihenfolge der Schleusungen

§ 6.29aDurchfahren der Schiffshebewerke

Abschnitt VI. — Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar

§ 6.30Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter

§ 6.32Mit Radar fahrende Fahrzeuge

§ 6.33Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge

§ 6.34Abweichende Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter

Abschnitt VII. — Pflichten
Kapitel 7 — Regeln für das Stillliegen, das Ankern und das Festmachen

§ 7.01Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen

§ 7.03Ankern und Verwendung von Pfählen

§ 7.07Mindestabstände bei der Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen

Kapitel 8 — Zusatzbestimmungen

§ 8.01Höchstabmessungen der Fahrzeuge

§ 8.02Geschleppte und schleppende Schubverbände

§ 8.03Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

§ 8.04Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

§ 8.05Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

§ 8.06Kupplungen der Schubverbände

§ 8.07Sprechverbindung auf Verbänden

§ 8.08Begehbarkeit der Schubverbände

§ 8.11Bezeichnung von Fanggeräten der Fischerei

§ 8.12Bezeichnung beim Einsatz von Tauchern(Anlage 3: Bild 64)

§ 8.14Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

Kapitel 9 — Fahrgastschifffahrt

§ 9.03Schiffsverkehr an den Anlegestellen

§ 9.04Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

§ 9.05Zurückweisung von Fahrgästen

§ 9.06Sicherheit an Bord und an den Anlegestellen

§ 9.07Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind

§ 9.08Personenbarkassen und Sportfahrzeuge im Sinne des § 34 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

Zweiter Teil — Zusätzliche Bestimmungen für einzelne Binnenschifffahrtsstraßen
Kapitel 10 — Neckar

§ 10.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

§ 10.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 10.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 10.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 10.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 10.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 10.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 10.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 10.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 10.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 11 — Main

§ 11.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite

§ 11.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 11.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 11.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 11.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 11.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 11.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 11.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 11.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 11.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 12 — Main-Donau-Kanal

§ 12.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

§ 12.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 12.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 12.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 12.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 12.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 12.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 12.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 12.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 12.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 13 — Lahn

§ 13.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

§ 13.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 13.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 13.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 13.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 13.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 13.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 13.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 13.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 13.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 14 — Schifffahrtsweg Rhein-Kleve

§ 14.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

§ 14.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 14.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 14.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 14.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 14.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 14.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 14.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 14.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 14.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 15 — Norddeutsche Kanäle

§ 15.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

§ 15.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 15.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 15.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 15.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 15.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 15.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 15.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 15.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 15.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

§ 15.30Schließung des Sperrtors bei Artlenburg (Elbe-Seitenkanal)

Kapitel 16 — Wesergebiet

§ 16.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

§ 16.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 16.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 16.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 16.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 16.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 16.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 16.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 16.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 16.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 17 — Elbe

§ 17.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

§ 17.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 17.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 17.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 17.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 17.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 17.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 17.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 17.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 17.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 18 — Ilmenau

§ 18.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

§ 18.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 18.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 18.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 18.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 18.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 18.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 18.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 18.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 18.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 19 — Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave

§ 19.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

§ 19.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 19.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 19.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 19.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 19.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 19.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 19.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 19.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 19.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 20 — Saar

§ 20.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

§ 20.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 20.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 20.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 20.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 20.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 20.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 20.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 20.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 20.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 21 — Spree-Oder-Wasserstraße,Berliner und Brandenburger Wasserstraßen

§ 21.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

§ 21.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 21.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 21.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 21.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 21.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 21.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 21.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 21.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 21.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 22 — Untere Havel-Wasserstraße und Havelkanal

§ 22.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

§ 22.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 22.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 22.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 22.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 22.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 22.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 22.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 22.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 22.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 23 — Havel-Oder-Wasserstraße

§ 23.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

§ 23.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 23.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 23.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 23.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 23.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 23.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 23.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 23.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 23.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 24 — Obere Havel-Wasserstraße, Müritz-Havel-Wasserstraße und Müritz-Elde-Wasserstraße

§ 24.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe

§ 24.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 24.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 24.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 24.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 24.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 24.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 24.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 24.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 24.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 25 — Saale und Saale-Leipzig-Kanal

§ 25.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

§ 25.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 25.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 25.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 25.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 25.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 25.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 25.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 25.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 25.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 26 — Grenzgewässer Oder,Westoder und Lausitzer Neiße

§ 26.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

§ 26.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 26.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 26.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 26.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 26.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 26.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 26.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 26.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 26.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 27 — Peene

§ 27.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

§ 27.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 27.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 27.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 27.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 27.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 27.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 27.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 27.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers,der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Kapitel 28 — Donau

§ 28.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe

§ 28.14Einsatz von Trägerschiffsleichtern

§ 28.16Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen

§ 28.17Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten

§ 28.18Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken

§ 28.19Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen

§ 28.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

§ 28.25Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen

§ 28.27Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt

§ 28.29Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters

Dritter Teil — Umweltbestimmungen
Kapitel 29 — Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

§ 29.04Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)

§ 29.05Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Schlussvorschriften

Anlage 1SchlussvorschriftenUnterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Staates,in dem der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs liegt(nur Hinweis)

Anlage 3SchlussvorschriftenBezeichnung der Fahrzeuge

Anlage 6SchlussvorschriftenSchallzeichen

Anlage 7SchlussvorschriftenSchifffahrtszeichen

Anlage 8SchlussvorschriftenBezeichnung der Wasserstraße

Anlage 9SchlussvorschriftenDaten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind:Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“

Anlage 10SchlussvorschriftenListe der berauschenden Mittel und Substanzen

Weitere Vorschriften derselben Art

German federal statutes and regulations published at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

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