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Gesetz

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Abkürzung
BinSchStrO
Ausfertigungsdatum
16. Dezember 2011
Paragrafen
719

Anlagen & Schlussformeln

Inhaltsverzeichnis[object Object]

(weggefallen)

§ 1.01Begriffsbestimmungen

12345678910111213141516171819202122232425262728293031323334353637383940414243444546474849505152535455565758596061„Fahrzeug”:ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeug und Fähre, sowie schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;„Fahrzeug mit Maschinenantrieb”:ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen ein solches Fahrzeug, dessen Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen, insbesondere in einem Hafen oder an einer Umschlagstelle oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;„Verband”:ein Schleppverband, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;„Schleppverband”:eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;„Schubverband”:eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die den Verband fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; hierzu zählen auch Gelenkverbände, deren Kupplungen an nicht mehr als einer Stelle ein gesteuertes Knicken ermöglichen;„Schubleichter”:ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Fahrzeug;„Trägerschiffsleichter”:ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord eines Seeschiffes und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;„gekuppelte Fahrzeuge”:eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem oder den Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, die die Zusammenstellung fortbewegen;„Gelenkverband”:eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplung verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt;„schwimmendes Gerät”:eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, insbesondere ein Bagger, Elevator, Hebebock oder Kran;„schwimmende Anlage”:eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, insbesondere eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;„Schwimmkörper”:ein Floß und andere einzeln oder in Verbindung fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage sind;„Fähre”:ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;„Kleinfahrzeug”:a)b)c)d)e)ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist,eine Fähreein Schubleichter sowieein schwimmendes Gerät;ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen„Fahrzeug unter Segel”:ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;„Fahrgastschiff”:ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist; ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot;„Tagesausflugschiff”:ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;„Kabinenschiff“ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;„Fahrgastboot“:ein nach Anhang II Kapitel 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes und eingerichtetes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;„Personenbarkasse“:ein nach Anhang II Kapitel 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zugelassenes Fahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen;„Sportfahrzeug”:ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;„Vorspann”:ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das an der Spitze eines Fahrzeugs oder Verbandes Schleppunterstützung leistet;„stillliegend”:ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegt oder am Ufer festgemacht ist;„fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“:ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage, das, der oder die weder unmittelbar noch mittelbar ankert, unmittelbar noch mittelbar am Ufer festgemacht ist oder festgefahren ist;„Ankern“:das Halten eines Fahrzeugs auf dem Wasser in Position mit Hilfe eines Gegenstandes, der an einem Seil oder einer Kette befestigt ist und durch sein Gewicht oder seine Form am Grund haftet;„Länge/Breite eines Fahrzeugs, eines Verbandes“:die Länge oder Breite über alles im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 4.17 und 4.20 ES-TRIN;„Radarfahrt“:eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;„unsichtiges Wetter“:ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist;„Nacht“:der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;„Tag“:der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;„weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“:ein Licht, dessen Farbe den Anforderungen der Tabelle 2 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht;„starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:ein Licht, dessen Stärke den Anforderungen der Tabelle 1 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht;„Funkellicht“:ein Licht, dessen Anzahl regelmäßiger Lichterscheinungen der Anforderung der Zeile 1 der Tabelle 3 der Norm DIN EN 14744:2006-01 entspricht;„kurzer Ton“:ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;„langer Ton“:ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;„Folge sehr kurzer Töne“:eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pausen zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde betragen;„Fahrwasser“:der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird;„Fahrrinne“:der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird;„rechte Seite/linke Seite“:die „rechte Seite“ oder „linke Seite“ des Fahrwassers/der Fahrrinne, bezogen auf die Richtung „Talfahrt“;„zu Berg“ oder „Bergfahrt“:auf einem Fluss die Richtung zur Quelle, auf einem Schifffahrtskanal die Richtung, die im zweiten Teil dieser Verordnung für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen als „Bergfahrt“ bezeichnet ist, ferner die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen;„zu Tal“ oder „Talfahrt“:die der Richtung „zu Berg“ oder der „Bergfahrt“ entgegengesetzte Richtung;„Stoffnummer“:Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen, denen noch keine UN-Nummer zugeordnet wurde oder die nicht einer Sammelbezeichnung mit UN-Nummer zugeordnet werden können, entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung. Diese vierstellige Zahl beginnt mit der Ziffer 9;„UN-Nummer“:vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen entsprechend ADN in der jeweils geltenden Fassung;a)b)Schifffahrtsanlage, insbesondere eine Schleuse, ein Schleusenkanal, ein Wehr oder ein Schiffshebewerk,wasserbauliche Anlage, insbesondere eine Grundschwelle, eine Buhne, ein Parallelwerk, ein Deckwerk, ein Leitdamm oder eine Brücke;„Anlage“:„Kilometerangabe (km-Angabe)“:bei einer Streckenangabe schließt der Kilometerendpunkt die jeweilige Kilometerangabe ein und der Kilometeranfangspunkt die jeweilige Kilometerangabe aus;„diensttuende Mindestbesatzung“:die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung oder nach den §§ 19.02 bis 19.10 der Rheinschiffspersonalverordnung, die sich nicht in der Ruhezeit befindet;„Inland AIS Gerät“:ein Gerät im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 31), die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und Aufspürungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist, das auf einem Fahrzeug eingebaut ist und genutzt wird;„Inland AIS Gerät“:ein Gerät zur Darstellung von elektronischen Binnenschifffahrtskarten, das in den zwei Betriebsarten Informationsmodus oder Navigationsmodus betrieben werden kann;„ADN“:die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908 – Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;„Binnenschiffsuntersuchungsordnung":Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;„Binnenschiffspersonalverordnung“:Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;„Rheinschiffspersonalverordnung“:Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;„Sportbootführerscheinverordnung“:Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;„Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung“:Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;„Regionale Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk“:Regionale Vereinbarung vom 6. April 2000 über den Binnenschifffahrtsfunk (BGBl. 2000 II S. 1213, 1214) in der jeweils geltenden Fassung;„Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung“:Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130), die zuletzt durch § 38 Absatz 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;„ES-TRIN“:Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2023/01, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 16. März 2023, BAnz AT 02.05.2023 B3). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen.„ES-RIS“:Europäischer Standard für Binnenschiffsinformationsdienste in der Ausgabe 2021/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 2. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021 B4)); dabei ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen;„LNG-System“:sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, insbesondere Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;„Bunkerbereich“:der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;„Flüssigerdgas (LNG)“:Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde.In dieser Verordnung gelten als:

§ 1.02Schiffsführer

123456789Ein Fahrzeug sowie einen Schwimmkörper darf nur führen (Schiffsführer), wer hierfür geeignet ist. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ein Befähigungszeugnis oder eine sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen für die geführte Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt sowie körperlich und geistig zum Führen des Fahrzeugs geeignet ist. Befährt der Schiffsführer einen Streckenabschnitt, der als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesen ist, muss er zudem die hierfür erforderliche besondere Berechtigung besitzen. Sind mehrere Personen an Bord eines Fahrzeugs, die die Anforderungen des Satzes 2, auch in Verbindung mit Satz 3, erfüllen, ist der Schiffsführer rechtzeitig zu bestimmen. Sind nach den einschlägigen Besatzungsvorschriften mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, die für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts erforderliche besondere Berechtigung.Einen Verband darf nur führen, wer hierfür geeignet ist. Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen Schiffsführer zugleich Führer des Verbandes. Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Führer des Verbandes rechtzeitig zu bestimmen. Bei einem Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, ist der Führer des Verbandes der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs an der Steuerbordseite.In einem Schubverband benötigen die geschobenen Fahrzeuge keinen eigenen Schiffsführer, sondern unterstehen der Führung des schiebenden Fahrzeugs. Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Führer der gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsführers des Schubleichters wahrnehmen.Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein, auf einem schwimmenden Gerät ferner auch während des Betriebes.Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung verantwortlich. Der Führer eines Verbandes ist für die Befolgung der für diesen geltenden Bestimmungen verantwortlich; insoweit steht er dem Schiffsführer gleich. In einem Schleppverband hat der Schiffsführer eines geschleppten Fahrzeugs die Anweisungen des Führers des Schleppverbandes zu befolgen; er hat jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung seines Fahrzeugs durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer des Verbandes sind.stilliegendesIst für einFahrzeug oder einen stillliegenden Schwimmkörper eine Person als Wache oder als Aufsicht nach § 7.08 bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsführers.a)b)c)d)0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat,unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht oderim Falle des Buchstaben b ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Schiffsführung aufnimmt, obwohl er oder sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Es ist dem Schiffsführer oder der Schiffsführerin verboten, das Fahrzeug zu führen, wenn er oder sieEine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Satz 2 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Hat die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde im Falle des Satzes 4 Anhaltspunkte dafür, dass der Schiffsführer oder die Schiffsführerin seinen oder ihren Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, kann die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde den weiteren Einsatz des Schiffsführers oder der Schiffsführerin an Bord untersagen.Der Schiffsführer hat vor Fahrtantritt die erforderlichen Reisevorbereitungen zu treffen. Insbesondere hat er sich über die Bedingungen und Verhältnisse der Wasserstraße, wie Wasserstände, Durchfahrtshöhen, die er befahren will, zu informieren und dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug mit Fahrtbeginn fahrtüchtig und betriebssicher ist.Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils sicherzustellen, dass ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der Führung einer hierfür geeigneten Person steht und der Führer eines Verbandes rechtzeitig bestimmt wird.

§ 1.03Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

12345Jedes Mitglied der Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Es hat zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer oder in seiner Vertretung oder seinem Auftrag von einem Mitglied der Besatzung im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie der Ordnung und Sicherheit an Bord erteilt werden.Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbstständig den Kurs und die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung und der im Rahmen des § 1.22 erlassenen Verordnungen und Anordnungen vorübergehender Art verantwortlich.a)b)c)d)0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum haben,unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 4 stehen oderim Falle des Buchstaben b ein alkoholisches Getränk zu sich nehmen oder die Bestimmung des Kurses und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs oder eine andere, für die Sicherheit des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkeit aufnehmen, obwohl sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks stehen.Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der Besatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, das Ankern, das Schleusen, das Laden oder das Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder das Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben, wenn sieEine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Hat die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde im Falle des Satzes 5 Anhaltspunkte dafür, dass ein Besatzungsmitglied oder eine sonstige Person ihren Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, kann die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde den weiteren Einsatz des Besatzungsmitglieds oder der Person an Bord untersagen.a)b)c)d)0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat,unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht oderim Falle des Buchstaben b die Bestimmung des Kurses und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs oder eine andere, für die Sicherheit des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkeit aufnimmt, obwohl sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt, die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dieZu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, das Ankern, das Schleusen, das Laden oder das Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder das Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Eine Wirkung nach Satz 1 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird. Satz 1 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10 genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

§ 1.04Allgemeine Sorgfaltspflicht

1234die Gefährdung von Menschenleben zu vermeiden,die Beschädigung anderer Fahrzeuge oder Schwimmkörper, der Ufer, der Regelungsbauwerke sowie von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern zu vermeiden,die Behinderung der Schifffahrt zu vermeiden undjede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt zu verhindern.Über die Anforderungen nach dieser Verordnung hinaus hat jeder Verkehrsteilnehmer auf Binnenschifffahrtsstraßen alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere

§ 1.05Verhalten unter besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.

§ 1.06Benutzung der Wasserstraße

12Unbeschadet der für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen geltenden Einschränkungen muss der Schiffsführer sicherstellen, dass Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit seines Fahrzeugs oder Verbandes den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen und Brückenhöhen geltenden Vorschriften angepasst sind. Satz 1 gilt hinsichtlich der Geschwindigkeit für die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person entsprechend. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn die Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit seines Fahrzeugs oder Verbandes den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen und Brückenhöhen geltenden Vorschriften angepasst sind.Die zuständige Behörde kann ein Fahrzeug oder einen Verband, das oder der die in den zusätzlichen Bestimmungen für die einzelnen Binnenschifffahrtsstraßen festgesetzten Abmessungen und Abladetiefen überschreitet, zulassen, wenn dadurch der Zustand oder die Benutzung der Wasserstraßen sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden. Die Zulassung kann zeitlich und örtlich beschränkt werden.

§ 1.07Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste

12345678Ein Fahrzeug darf nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 250,00 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten eingeschränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten, Videoanlagen oder eines Ausguckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.Die Ladung darf die Stabilität eines Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.a)b)höchstens drei Reihen Container laden kann und es vom Laderaumboden aus nur mit einer Lage Containern beladen ist oderzwei Lagenvier und mehr Reihen Container laden kann und es ausschließlich mit Containern in höchstensvom Laderaumboden aus beladen ist.Die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, muss jederzeit gewährleistet sein. Der Schiffsführer hat auf Verlangen nachzuweisen, dass eine Stabilitätsprüfung vor Beginn des Ladens und Löschens sowie vor Fahrtantritt durchgeführt wurde. Die Stabilitätsprüfung kann manuell oder mit Hilfe eines Ladungsrechners erfolgen. Das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan sind an Bord mitzuführen und müssen jederzeit lesbar gemacht werden können. Das Fahrzeug muss außerdem die Stabilitätsunterlagen nach Artikel 27.01 ES-TRIN mitführen. Eine Stabilitätsprüfung ist bei einem Fahrzeug, das Container befördert, nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug in seiner BreiteEin Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, darf nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord haben.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils sicherzustellen, dass ein Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist und ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat.a)b)c)die freie Sicht durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 250,00 m vor dem Bug eingeschränkt ist,die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist.Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dassa)b)c)d)das Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen ist,ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der Fahrgäste an Bord hat,die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet undder Nachweis nach Nummer 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 auf Verlangen erbracht werden kann.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn

§ 1.08Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

12345678Ein Fahrzeug muss so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.Die Besatzung eines Fahrzeugs muss nach Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit aller an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.Die Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung versehen ist, Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs den Angaben der Fahrtauglichkeitsbescheinigung entsprechen und Besatzung und Betrieb den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügen.Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 der Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder einem Alter bis zu sechs Jahren sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN genannten Normen zulässig.a)b)c)d)e)f)beim An- und Vonbordgehen an einer hierfür vorgesehenen Stelle,beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,beim Festmachen und Lösen eines Seils im Pollerbereich,bei einem Fahrzeug, das an einem senkrechten Ufer liegt, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn keine Absturzgefahr besteht,bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr besteht, undwenn Beladearbeiten, Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar, dürfen sie nur bei einem stillliegenden Fahrzeug geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei folgenden Betriebszuständen:Sind die Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen oder zu setzen.a)b)c)d)beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,bei Aufenthalt in einem Beiboot,bei einer Arbeit außenbords undbei einem Aufenthalt oder einer Arbeit an Deck oder im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindestens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen in folgenden Fällen Rettungswesten nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN tragen:Die Mitglieder der Besatzung dürfen Außenbordarbeiten nur bei einem stillliegenden Fahrzeug und nur dann durchführen, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.a)b)darf ein Fahrgastschiff nur führen, wenn die Einzelrettungsmittel nach Nummer 4 in ausreichender Anzahl und in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,aa)bb)cc)dd)die Geländer nach Nummer 5 Satz 1 nur in den dort genannten Fällen und nur bei Vorliegen eines der dort genannten Betriebszustände geöffnet oder teilweise entfernt werden,die Geländer nach Nummer 5 Satz 1 sofort wieder geschlossen oder gesetzt werden, wenn die dort genannten Betriebszustände nicht mehr vorhanden sind,die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord in den in Nummer 6 Satz 1 genannten Fällen die dort genannten Rettungswesten tragen,Außenbordarbeiten nur bei einem stillliegenden Fahrzeug und nur dann durchgeführt werden, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.hat sicherzustellen, dassDer SchiffsführerDer Eigentümer und der Ausrüster müssen jeweils sicherstellen, dass die Einzelrettungsmittel nach Nummer 4 in ausreichender Anzahl und in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind.

§ 1.09Besetzung des Ruders

12345Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug hat der Schiffsführer sicherzustellen, dass das Ruder mit einer hierfür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt ist.Die Anforderung an das Mindestalter nach Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, sofern dieses mit keiner Antriebsmaschine ausgerüstet ist.Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden Informationen und Weisungen zu empfangen oder von dort Informationen zu geben. Insbesondere muss er alle Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten genügend freie Sicht haben.Soweit es besondere Umstände erfordern, hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, dass zu seiner Unterrichtung und der des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist. Ein besonderer Umstand im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere der Fall, dass der Rudergänger während der Durchführung einer Prüfung an Bord eines Fahrzeuges zur Erlangung von Befähigungszeugnissen in der Binnenschifffahrt für die Dauer der Prüfung keine freie Sicht nach allen Seiten hat.BundeswasserstraßekmBeschränkungenAller0,25 – 49,65 (SchleuseHademstorf)49,65 - 117,00nur bis zu einem Wasserstandvon 200 cm am Pegel Cellenur bis zu einem Wasserstandvon 210 cm am Pegel RethemAltenplathower Altkanal0,00 – 2,10Beetzsee-Riewendsee-Wasserstraße1,00 – 21,80Dahme-Wasserstraße10,30 – 14,75 (Krimnicksee,Krüpelsee)Ems44,78 bis 124,00nur bis zu einem Wasserstandvon 320 cm am Pegel RheineEms-Seitenkanalvolle LängeFuldabis 108,78Hohennauener Wasserstraße1,50 (Straßenbrücke B 102) – 10,40Lahn-11,08 – 135,96MainAltarm Steinheimer Bogen57,90 – 58,30Obere Havel-WasserstraßeGroßer Labussee von 86,35 – 92,08,Wangnitzsee von 0,00 – 0,40Peene0,95 – 104,60Regnitz7,43 – 6,41Roßdorfer Altkanal0,90 – 6,86Ruhr11,70 – 12,21nur bis zu einem Wasserstandvon 267 cm am Pegel HattingenSaale36,65 – 93,6095,80 – 120,00Sagter EmsLeda – Einmündung bisElisabethfehnkanalStadttrave0,09 – 2,65Stichkanal Osnabrück1,56 (Brücke 72) – 6,05 (Brücke 76)Stör-Wasserstraße20,00 – 44,70Storkower Gewässer0,00 – 2,70 (Langer See)3,90 – 7,00 (Wolziger See)nur in Begleitung einer geeignetenPerson im Alter von mindestens18 JahrenTeupitzer Gewässer0,00 – 6,63 (Huschtesee,Schmöldesee, Hölzerner See)nur in Begleitung einer geeignetenPerson im Alter von mindestens18 JahrenWasserstraße Kleiner Wend-see – Wusterwitzer See1,50 (Großer Wusterwitzer See,Straßenbrücke Plaue –Wusterwitz) – km 3,93Werra0,78 – 89,00Weser0,00 – 204,30Zernsdorfer Lanke0,00 – 3,00Ziegelsee26,50 – 30,37a)b)aa)bb)den Ausweis eines einem Spitzenverband des deutschen Wassersports angeschlossenen Vereins mitführt, sofern der Spitzenverband ein grundlegendes Verkehrssicherheitskonzept gewährleistet, unddie Beschränkungen nach Spalte 3 der vorstehenden Tabelle einhält undder Rudergängerdas Fahrzeug eine Länge von 5 m nicht überschreitet und mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von höchstens 3,68 kW ausgerüstet ist.Für die Fahrt auf den in der folgenden Tabelle genannten Binnenschifffahrtsstraßen:genügt abweichend von Nummer 1 ein Mindestalter von zwölf Jahren, wennDas Bundesministerium für Digitales und Verkehr macht die Spitzenverbände nach Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa im Verkehrsblatt bekannt. Insofern ist der Rudergänger Schiffsführer.

§ 1.10Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen

123456789a)b)c)d)e)f)aa)bb)cc)die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder die als Ersatz zugelassene Urkunde;der Eichschein des Fahrzeugs;die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge oder die für das als Ersatz anerkannte Kennzeichen ausgestellte Bescheinigung.Urkunden zum Fahrzeug:aa)bb)cc)dd)ee)ff)gg)hh)ii)jj)das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen des Schiffsführers;der ordnungsgemäß ausgefüllte Qualifikationsnachweis, das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der anderen Mitglieder der Besatzung;der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis des Schiffsführers;der Nachweis der besonderen Berechtigung für das Befahren eines als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken ausgewiesenen Streckenabschnitts nach der Binnenschiffspersonalverordnung oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Streckenzeugnis der anderen Mitglieder der Besatzung;das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch;die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher;der Nachweis der besonderen Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonalverordnung, der nach der Binnenschiffspersonalverordnung gleichgestellte Nachweis oder das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Radarpatent;ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk;bei einem Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, jeweils das Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind;das Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.Urkunden und Unterlagen zur Besatzung:Urkunden zum Fahrtgebiet:die Bescheinigung über die Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf.aa)bb)cc)dd)ee)die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger;die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten;die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers;die Urkunde Frequenzzuteilung oder die Urkunde Zuteilungszeugnis;ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Deutschland für die befahrene Wasserstraße, in der jeweils geltenden Fassung.Urkunden und Unterlagen zu den Informations- und Navigationsgeräten:aa)bb)cc)dd)ee)ff)gg)hh)ii)jj)kk)ll)die Bescheinigung über die Prüfung motorisch betriebener Steuereinrichtungen;die Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses;die Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter;die Kopie des Typgenehmigungsbogens des Schiffsantriebs, die Anleitung des Motorenherstellers und das Motorparameterprotokoll;die Unterlagen über elektrische Anlagen;das Zeugnis über die Drahtseile;die Prüfbescheinigung über fest installierte Feuerlöschanlagen;die Prüfbescheinigung über Krane;die Bedienungsanleitung des Kranherstellers;die Bescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen;die Kopie des Typgenehmigungsbogens der Bordkläranlage und des Bordkläranlagenparameterprotokolls oder ein Wartungsnachweis;bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 Satz 1 ES-TRIN vorgeschriebene Sicherheitsrolle.Urkunden und Unterlagen zur Ausrüstung des Fahrzeugs:aa)bb)cc)dd)ee)die nach den Unterabschnitten 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 des ADN erforderlichen Urkunden und Unterlagen;aaa)bbb)die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs;das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan; das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können;bei Containerbeförderungdas ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch;der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten; liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als zwölf Monate zurück, der letzte Bezugsnachweis von Gasöl;die Entladebescheinigung.Urkunden und Unterlagen zur Ladung und zu den Betriebsstoffen:Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund besonderer Vorschriften vorgeschrieben sind:Die Urkunden nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, ii und jj können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung, die der Anforderung des Musters des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1) genügt, an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden und Unterlagen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff, Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa bis dd, Buchstabe e und f Doppelbuchstabe bb und dd können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung im Dateiformat PDF, die Unterlage nach Satz 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe ee kann auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung mit fälschungssicherer Signatur nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung vom 23. Juli 2014 an Bord mitgeführt werden. Das Beförderungspapier nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe b des ADN und die Schiffsstoffliste nach Unterabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe g des ADN können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung in einem Format, das den Anforderungen des Unterabschnitt 5.4.0.2 des ADN in Verbindung mit dem Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitt 5.4.0.2 des ADN genügt, an Bord mitgeführt werden. Die Unterlage nach Satz 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee und das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen einschließlich der dem Übereinkommen als Anlage beigefügten Verordnung (Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe d des ADN) können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung mitgeführt werden.EINHEITLICHE EUROPÄISCHESCHIFFSNUMMER:______________________________________SCHIFFSATTEST/SCHIFFSZEUGNIS______________________________________– NUMMER:______________________________________– SUK:______________________________________– GÜLTIG BIS:______________________________________Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb müssen jedoch nicht an Bord eines Schubleichters mitgeführt werden, auf dem eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren.Nummer 2 gilt auch für ein anderes Fahrzeug ohne Antriebsmaschine, das nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügt, sofern die Fahrtauglichkeitsbescheinigung keine Auflagen enthält oder das Erkennen von Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann. Zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 2 ist auf der Metalltafel die Mindestbesatzung anzugeben.Auf einem schwimmenden Gerät müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht an Bord mitgeführt werden, wenn an dem Gerät eine Metalltafel nach Maßgabe der Nummer 2 angebracht ist.Auf einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN, auf dem weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb nicht an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch jeweils dafür zu sorgen, dass die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind.Auf einem schwimmenden Gerät oder einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa im Baustellenbereich nicht an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch jeweils dafür zu sorgen, dass die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind.a)b)Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff, gg, hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb, dd und ee undUrkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa.Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und Unterlagen an Bord mitgeführt werden:a)b)Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa undUrkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe e Doppelbuchstabe dd, ee, ii und kk.Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden:a)b)Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerschein-verordnung handelt, und Doppelbuchstabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff bis hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb undUrkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa, dd und ee.Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt oder in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Fassung nach den in Nummer 1 Satz 2 bis 5 genannten Anforderungen oder Formaten zur Verfügung gestellt werden:

§ 1.11Mitführen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

12Kleinfahrzeuge undSchubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen.Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord jedes Fahrzeugs ein Abdruck dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung einschließlich der sonstigen im Rahmen des § 1.22 Nummer 3 für die befahrene Strecke erlassenen Rechtsverordnungen befinden. Als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für

§ 1.12Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen;Schifffahrtshindernisse

12345Ein Gegenstand, der eine Gefährdung, eine Beschädigung, eine Behinderung oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1.04 verursachen kann, darf nicht über die Bordwand eines Fahrzeugs, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage hinausragen.Ein aufgeholter Anker darf nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper einen Gegenstand verloren und kann die Schifffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.Trifft der Schiffsführer eines Fahrzeugs während der Fahrt in einer Wasserstraße ein störendes Hindernis an, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich anzugeben.Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Gegenstand, der eine Gefährdung, eine Beschädigung, eine Behinderung oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1.04 verursachen kann, nicht über die Bordwand eines Fahrzeugs, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage hinausragt und ein aufgeholter Anker nicht unter den Boden oder den Kiel eines Fahrzeugs reicht.

§ 1.13Schutz der Schifffahrtszeichen

123Es ist verboten, ein Schifffahrtszeichen, insbesondere eine Tonne, eine Schwimmstange, eine Bake, oder ein Wahrschaufloß mit einem Schifffahrtszeichen, zum Festmachen oder Verholen zu benutzen, es zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.Hat ein Schiffsführer mit dem von ihm geführten Fahrzeug oder Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, die nächste Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an den Schifffahrtszeichen, insbesondere Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne oder Zerstörung eines Zeichens, feststellt.

§ 1.14Beschädigung der Wasserstraße oder von Anlagen

Hat ein Schiffsführer mit dem von ihm geführten Fahrzeug oder Schwimmkörper die Wasserstraße oder eine Anlage beschädigt, muss er dies unverzüglich der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei mitteilen.

§ 1.15Verbot des Einbringens von Gegenständen undanderen Stoffen in die Wasserstraße

12Es ist verboten, einen festen Gegenstand oder anderen Stoff, der geeignet ist, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten.Ist ein derartiger Gegenstand oder anderer Stoff frei geworden oder droht er frei zu werden, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art des Gegenstandes oder der Flüssigkeit so genau wie möglich anzugeben.

§ 1.16Rettung und Hilfeleistung

123Der Schiffsführer muss bei einem Unfall, der die Besatzung oder Fahrgäste gefährdet, zu ihrer Rettung alle verfügbaren Mittel aufbieten.Sind bei dem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr oder droht infolge des Unfalls eine Sperrung des Fahrwassers oder einer Schleuse nach § 6.28 Nummer 1, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist.Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

§ 1.17Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Anzeige von Unfällen

12345Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder eines festgefahrenen oder gesunkenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Benachrichtigung der nächsten Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der nächsten Dienststelle der Wasserschutzpolizei sorgen. Er oder das von ihm bestimmte Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis Beschäftigte der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einer nachgeordneten Dienststelle oder der Wasserschutzpolizei ihm gestatten, sich zu entfernen.Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muss der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers unbeschadet des § 3.25 unverzüglich für eine Wahrschau der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Unfallstelle sorgen, dass diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.Ereignet sich der Unfall im Sinne der Nummer 1 oder des § 1.16 in einer Schleuse nach § 6.28 Nummer 1, muss der Schiffsführer die Schleusenaufsicht unverzüglich benachrichtigen.Ereignet sich der Unfall im Sinne der Nummer 1 oder des § 1.16 oder eine Störung des Verkehrs oder des Betriebes im Bereich einer selbstbedienten oder automatisierten Schleuse, muss der Schiffsführer unverzüglich die nächste Dienststelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die nächste Dienststelle der Wasserschutzpolizei benachrichtigen.Die Nummern 1 bis 4 gelten auch, wenn infolge eines Unfalls die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs beeinträchtigt wird.

§ 1.18Freimachen des Fahrwassers

12Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener oder gesunkener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der Schiffsführer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Frist freizumachen.Nummer 1 gilt entsprechend, wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkörper zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.

§ 1.19Besondere Anweisungen

Der Schiffsführer hat eine Anweisung zu befolgen, die ihm von einem Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle oder einem Beschäftigten der Wasserschutzpolizei für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren erteilt wird.

§ 1.20Überwachung

Der Schiffsführer hat einem Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle, oder einem Beschäftigten der Wasserschutzpolizei die erforderliche Unterstützung zu geben, insbesondere sein sofortiges Anbordkommen zu erleichtern, damit er die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der übrigen auf den Binnenschifffahrtsstraßen geltenden Regelwerke überwachen kann.

§ 1.21Sondertransporte

1a)b)c)eines Fahrzeugs oder Verbandes, das oder der nicht den Anforderungen des § 1.06 Nummer 1 und des § 1.08 Nummer 1 entspricht,einer schwimmenden Anlage, eines Wasserflugzeuges oder Flugbootes außerhalb von genehmigten Flugplätzen nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes oder von Außenstart- und Außenlandegeländen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes, eines Bodeneffektfahrzeugs, Luftkissenfahrzeugs, Tragflächenfahrzeugs oder eines Fahrzeugs, das geeignet ist, unter Wasser zu verkehren, soweit es sich nicht um ein Fahrzeug handelt, das nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zulassungspflichtig ist,eines Schwimmkörpers, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung einer Anlage ausgeschlossen ist.Als Sondertransport gilt die Fortbewegung2Ein Sondertransport darf nur mit Erlaubnis der Behörden, die für die jeweils zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden. Die Erlaubnis ist mit den zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlichen Auflagen zu versehen. § 1.06 Nummer 2 bleibt unberührt. Für jeden Sondertransport hat der Eigentümer und der Ausrüster jeweils unter Berücksichtigung des § 1.02 einen Schiffsführer zu bestimmen.

§ 1.22Anordnungen vorübergehender Art

123Der Schiffsführer muss eine von der zuständigen Behörde erlassene Anordnung vorübergehender Art beachten, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bekannt gemacht worden ist.Eine Anordnung nach Nummer 1 kann insbesondere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen nach § 1.23 oder durch die Fahrwasserverhältnisse. Sie kann auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit einem zu tiefgehenden Fahrzeug untersagen.a)b)in dringenden Fällen oderzu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden,Nummer 1 gilt auch für eine Rechtsverordnung, die notwendig ist, umschifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Rechtsverordnung gilt höchstens drei Jahre.

§ 1.23Erlaubnis besonderer Veranstaltungen

Eine sportliche Veranstaltung, Wasserfestlichkeit oder sonstige Veranstaltung, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen kann, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist mit den zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs erforderlichen Auflagen zu versehen.

§ 1.24Sonderregelung für Fahrzeugeim öffentlichen Dienst und für Wasserrettungsfahrzeuge

12Ein Fahrzeug der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes, der Streitkräfte, der Zollverwaltung, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserwirtschaftsverwaltungen oder der Fischereiaufsicht der Länder sind von der Beachtung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.Dies gilt auch für ein Wasserrettungsfahrzeug einer öffentlich-rechtlichen Anstalt oder Körperschaft oder einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz.

§ 1.25Laden, Löschen und Leichtern

123Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Fahrzeug ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht an Stellen geladen, gelöscht oder geleichtert wird, an denen die Schifffahrt behindert oder gefährdet werden kann.Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass ein Fahrzeug auf Schifffahrtskanälen und in Schleusenkanälen außerhalb der Häfen und Umschlagstellen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde geladen, gelöscht oder geleichtert wird.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass ein Fahrzeug entgegen Nummer 1 oder 2 geladen, gelöscht oder geleichtert wird.

§ 1.26Fahrgeschwindigkeit

123für ein Kleinfahrzeug, das einen oder mehrere Wasserskiläufer auf den für das Wasserskilaufen durch das Zeichen E.17 freigegebenen Strecken zieht,für ein Wassermotorrad auf den durch das Zeichen E.22 freigegebenen Strecken,für ein Fahrzeug mit Sondererlaubnis von der zuständigen Behörde.Die Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 10.04 Nummer 1 und 2, §§ 11.04, 12.04 Nummer 1, § 13.04 Nummer 1, §§ 14.04, 15.04 Nummer 1 bis 4, § 16.04 Nummer 1 bis 3, §§ 18.04, 19.04 Nummer 1 und 2, § 20.04 Nummer 1, § 21.04 Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1, § 22.04 Nummer 1 bis 3, 4 Satz 1, § 23.04 Nummer 1 und 2 Satz 1, § 24.04 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3, 4, 5 Satz 1, § 25.04 Nummer 1 und 2, § 26.04 Nummer 1 und § 27.04 Nummer 1 und 2 gelten nicht

§ 1.27Verbände

Die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für ein Fahrzeug gelten für einen Verband entsprechend, soweit diese Verordnung für einen Verband nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

§ 2.01Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

1234a)b)c)Der Name des Fahrzeugs, der auch eine Devise sein kann.aa)bb)der Name der Organisation, der das Fahrzeug gehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer, oderdie Registernummer, gefolgt von dem Buchstaben oder der Buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1).Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von Schubleichtern, auch von hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln an der Seite, an der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist Folgendes anzubringen:Der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs.Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1).Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs, die aus acht arabischen Ziffern besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Staates und der Ausgabestelle der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI).An jedem Fahrzeug müssen nach außen sichtbar entweder unmittelbar auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern auf dem Schiffskörper folgende Kennzeichen angebracht sein:Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) ist nach Maßgabe der in Satz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen anzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder ein Seeschiff.a)b)Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen nach außen sichtbar auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern,Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord nach außen an gut sichtbarer StelleDarüber hinaus muss an jedem Fahrzeug, das zurangegeben sein. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug oder ein Seeschiff.Die Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind – soweit sie Buchstaben enthalten – in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen.Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.Bei der Fahrt durch Schleusen müssen Länge und Breite des Fahrzeugs von beiden Seiten gut sichtbar angegeben sein. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug oder ein Seeschiff.

§ 2.02Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

123a)b)mit seinem Namen oder seiner Devise.Der Name ist außen an dem Kleinfahrzeug an gut sichtbarer Stelle in gut lesbaren mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer in arabischen Ziffern, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. Sofern in einem Fall des Satzes 3 ein Kleinfahrzeug mit einer Nummer in lateinischen Ziffern gekennzeichnet ist, darf diese Kennzeichnung weitergeführt werden.mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers.Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind innen oder außen dauerhaft an dem Kleinfahrzeug anzubringen.Sofern ein Kleinfahrzeug nicht auf Grund besonderer Bestimmungen ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen muss, ist es, mit Ausnahme eines Segelsurfbretts oder eines vergleichbaren Kleinfahrzeugs, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:Ein Beiboot eines Fahrzeugs muss jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.Für ein Fahrgastboot gilt § 2.01.

§ 2.03Schiffseichung

Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, muss geeicht sein.

§ 2.04Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

12An jedem Fahrzeug – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs – müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei einem Seeschiff ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer“ die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken richten sich nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.An jedem Fahrzeug – mit Ausnahme eines Kleinfahrzeugs –, dessen Tiefgang 1,00 m überschreiten kann, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung richten sich nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

§ 2.05Kennzeichen der Anker

123Ein Schiffsanker muss ein dauerhaftes Kennzeichen tragen. Dieses muss mindestens die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs enthalten.Abweichend von Nummer 1 sind bei einem Anker, der sich am 14. Oktober 2021 an Bord eines Fahrzeugs befindet, weiterhin die Nummer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung und die Unterscheidungsbuchstaben der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs zulässig. Wird die Nummer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung geändert, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, gilt nicht für Anker eines Kleinfahrzeugs oder eines Seeschiffes. Bei einem Seeschiff reicht es aus, wenn die Anker mit dem Unterscheidungssignal des Schiffes gekennzeichnet sind.

§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen(Anlage 3: Bild 65)

1Ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzt, muss ein Kennzeichen tragen.652Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite. Die Längsseite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe entsprechen.34Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.

§ 2.07Verhaltenspflichten

12a)b)c)d)das Fahrzeug nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,das Fahrzeug nach § 2.03 geeicht ist,an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind unddie Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nur dann anordnen oder zulassen, wenna)b)c)d)das Fahrzeug nach den §§ 2.01, 2.02 oder 2.06 in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,das Fahrzeug nach § 2.03 geeicht ist,an dem Fahrzeug Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nummer 1 und im Falle eines Tiefgangs des Fahrzeugs von mehr als 1,00 m zusätzlich Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 angebracht sind unddie Schiffsanker nach § 2.05 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 2, in der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.Der Schiffsführer darf ein Fahrzeug nur führen, wenn

§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen(Anlage 3: Bild 1)

12345a)b)c)d)„Topplicht“:ein weißes starkes Licht, das über einen Horizontbogen von 225°und zwar von Voraus bis beiderseits 22°30’ hinter die Querlinie,und das nur in diesem Bogen sichtbar ist;„Seitenlichter“:an Steuerbord ein grünes helles Licht und an Backbord ein roteshelles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von112°30’, das heißt von Voraus bis 22°30’ hinter die Querlinie aufder Seite, auf der das Licht angebracht ist, und nur in diesem Bogensichtbar ist;„Hecklicht“:ein weißes gewöhnliches Licht oder ein weißes helles Licht,das über einen Horizontbogen von 135°, und zwar 67°30’ vonAchteraus nach jeder Seite und nur in diesem Bogen sichtbar ist;„von allen Seiten sichtbares Licht“:ein Licht, das über einen Horizontbogen von 360° sichtbar ist.In diesem Kapitel gelten alsWenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter zusätzlich bei Tag gesetzt werden.Bei Anwendung dieses Kapitels gilt ein Schubverband, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten, als ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb von gleicher Länge und Breite und ein Verband gekuppelter Fahrzeuge, dessen Länge 140,00 m überschreitet, als ein Schubverband von gleicher Länge.Ein auf Schleusung wartendes Fahrzeug, das stillliegt, kann die für die Fahrt vorgeschriebene Bezeichnung beibehalten.Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Bezeichnungen sind in Anlage 3 abgebildet.

§ 3.02Lichter und Signalleuchten

123Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter von allen Seiten sichtbar sein und ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht werfen.Es dürfen nur Signalleuchten verwendet werden, deren Lichter in horizontaler Ausstrahlung, Farbe und Stärke den Bestimmungen dieser Verordnung und den Anforderungen des Artikels 7.05 ES-TRIN entsprechen. Signalleuchten, die den Anforderungen der am 30. Juni 2011 oder am 31. Dezember 2012 oder am 6. Oktober 2018 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.Die Nachtbezeichnung eines stillliegenden nicht motorisierten Fahrzeugs braucht nicht den Anforderungen der Nummer 2 zu entsprechen; sie muss jedoch bei klarer Sicht und dunklem Hintergrund eine Tragweite von mindestens 1 000,00 m haben.

§ 3.03Flaggen, Tafeln und Wimpel

123Soweit nichts anderes bestimmt ist, muss eine in dieser Verordnung vorgeschriebene Flagge oder Tafel rechteckig sein.Die Farben einer Flagge, einer Tafel oder eines Wimpels dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.a)b)bei einer Flagge oder Tafel, wenn sie mindestens 1,00 m hoch und 1,00 m breit, bei Kleinfahrzeugen mindestens 0,60 m hoch und 0,60 m breit ist,bei einem Wimpel, wenn seine Länge mindestens 1,00 m und seine Breite an der Seite, an der der Wimpel befestigt ist, mindestens 0,50 m beträgt.Die Abmessungen der Sichtzeichen nach Nummer 2 müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Voraussetzung gilt in jedem Falle als erfüllt

§ 3.04Zylinder, Bälle und Kegel

1234Ein in dieser Verordnung vorgeschriebener Zylinder, Ball oder Kegel darf durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.Die Farben der Sichtzeichen nach Nummer 1 dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.a)b)c)d)für einen Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;für einen Ball 0,60 m im Durchmesser;für einen Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche;für einen Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.Die Abmessungen der Sichtzeichen nach Nummer 1 müssen mindestens betragen:Für ein Kleinfahrzeug dürfen entgegen Nummer 3 Sichtzeichen mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, dass sie gut gesehen werden können.

§ 3.05Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen

12Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter oder Sichtzeichen zu gebrauchen oder Lichter oder Sichtzeichen unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug oder zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter oder Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Sichtzeichen führen kann.

§ 3.06

(ohne Inhalt)

§ 3.07Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Sichtzeichen und anderen Gegenständen

12Es ist verboten, ein Licht, einen Schweinwerfer, ein Sichtzeichen oder einen anderen Gegenstand in einer Weise zu gebrauchen, dass es oder er mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt werden kann, deren Sichtbarkeit beeinträchtigt oder deren Erkennbarkeit erschweren kann.Es ist verboten, ein Licht oder einen Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass es oder er blendet und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährdet oder behindert.

§ 3.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb(Anlage 3: Bild 2, 3)

1a)b)c)ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs gesetztwerden muss;die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrechtzur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen. BeiFahrten auf Flüssen müssen die Seitenlichter mindestens 1,00 mtiefer als das Topplicht gesetzt werden. Bei Fahrten auf Kanälenmüssen die Seitenlichter nach Möglichkeit 1,00 m tiefer als dasTopplicht, sie dürfen jedoch nicht höher als dieses gesetzt werden.Sie müssen mindestens 1,00 m hinter dem Topplicht gesetztund binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüneLicht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehenwerden kann;ein Hecklicht auf dem Achterschiff.Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:

2Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit mehr als110,00 m Länge muss bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führenund zwar auf dem Achterschiff und in größerer Höhe als das vordereLicht.345Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Lichter nach Nummer 1 und 2 auch dann führen, wenn ihm bei Nacht vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder für eine Fähre; für ein Kleinfahrzeug gilt § 3.13, für eine Fähre § 3.16.

§ 3.09Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10)

123456a)b)aa)bb)außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08Nummer 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; diesesmuss etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nachMöglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetztwerden;statt des Hecklichts nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c eingelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichenderHöhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehenwerden kann.bei Nacht:Das Fahrzeug muss diese Lichter auch dann führen, wenn ihm vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter führen, die das geschleppte Fahrzeug führen muss.– letztere aneinen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifenden äußeren Enden – eingefasst ist; der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.4Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann führen, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen.bei Tag:An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muss das Fahrzeug mit Maschinenantrieb führen:a)b)ein drittes Topplicht; dieses muss etwa 2,00 m unter dem erstenTopplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher alsdie Seitenlichter gesetzt werden;bei Nacht:den Zylinder nach Nummer 1 Buchstabe b.bei Tag:Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muss jedes dieser Fahrzeuge führen:Das Gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.a)b)ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht;bei Nacht:einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass ervon allen Seiten sichtbar ist.bei Tag:Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:a)eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, musssie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines aufder vorderen und eines auf der hinteren Hälfte des Fahrzeugs;b)eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseitsverbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bällenach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.Das Gleiche gilt für geschleppte Schwimmkörper oder geschleppte schwimmende Anlagen. Wenn jedochDie Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.a)das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;b)das Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c; bilden mehrals zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluss desVerbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge diesesLicht zu führen.Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:Bilden ein oder mehrere Kleinfahrzeuge den Schluss eines Verbandes, bleiben sie bei Anwendung der Vorschriften dieser Nummer unberücksichtigt.Auf einer Reede braucht ein Schleppverband, der aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge besteht, die Tagbezeichnung nach den Nummern 1 bis 4 nicht zu führen.Die Nummern 1 bis 5 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppt, und nicht für ein geschlepptes Kleinfahrzeug. Für derartige Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.

§ 3.10Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt(Anlage 3: Bild 11, 12, 13, 14)

1234a)b)c)aa)bb)drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs oder, bei mehreren Fahrzeugen, auf dem Vorschiff des linken der Fahrzeuge an der Spitze des Verbandes; diese Topplichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagerechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Verbandes angeordnet sein; die beiden unteren Topplichter müssen in einem Abstand von 1,25 m voneinander und 1,10 m unter dem obersten Topplicht gesetzt werden; sie müssen darüber hinaus auf einem Fluss mindestens 2,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken und mindestens 1,00 m über den Seitenlichtern, auf einem Schifffahrtskanal oder in einem Schleusenkanal so hoch wie möglich, jedoch mindestens in Höhe der Seitenlichter gesetzt werden;ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist; dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Doppelbuchstabe aa hiervor zu setzen.als TopplichterDie Masten dieser Topplichter müssen in der Längsebene des Fahrzeugs stehen, auf dem sie geführt werden;Seitenlichterso weit wie möglich hinten am breitesten Teil des Schubverbandes, höchstens 1,00 m von den Außenseiten des Schubverbandes entfernt und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel;als Hecklichteraa)bb)drei Hecklichter auf dem Achterschiff des schiebenden Fahrzeugs in einer waagerechten Linie senkrecht zur Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, sodass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können;ein Hecklicht auf dem Achterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist; befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.Ein Schubverband in Fahrt muss bei Nacht führen:Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss bei Nacht Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen, das andere schiebende Fahrzeug muss das Hecklicht nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb führen.Nummer 1 gilt auch für einen Schubverband, wenn er bei Nacht geschleppt wird; jedoch müssen die drei Hecklichter nach Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelb sein.Wird ein Schubverband bei Tag geschleppt, muss das schiebende Fahrzeug führen:einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

§ 3.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)

1234a)auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedochan einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht desFahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Lichtnach § 3.09 Nummer 3 ersetzt werden;b)c)die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b; diese Lichtermüssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, undzwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als dasniedrigste Topplicht;auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:Die gekuppelten Fahrzeuge müssen die Lichter nach Nummer 1 auch dann führen, wenn ihnen vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.Jedes gekuppelte Fahrzeug muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führt, und nicht für ein längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug. Für ein Kleinfahrzeug nach Satz 1 gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.

§ 3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt(Anlage 3: Bild 17)

12a)b)die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch könnendiese gewöhnliche Lichter sein;ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen:Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.

§ 3.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26)

1a)b)c)ein Topplicht, jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichterund mindestens 1,00 m vor diesen;Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; sie müssen ingleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse desFahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein,dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht vonSteuerbord gesehen werden kann;ein Hecklicht;Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb muss bei Nacht führen:entwederd)e)ein Topplicht, jedoch hell statt stark, mindestens 1,00 m höher alsdie Seitenlichter;aa)in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachsedes FahrzeugsSeitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein dürfen; diese könnenbb)unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne amoder nahe am Bug in der Schiffsachseodergesetzt sein; im Falle des Doppelbuchstaben aa müssen sieinnenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht vonBackbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;f)ein Hecklicht; dieses Licht darf unter der Voraussetzung entfallen,dass anstelle des Topplichtes nach Buchstabe d ein von allenSeiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.oder

2Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt, muss es bei Nacht die Lichter nach Nummer 1 führen.4a)die Seitenlichter nach Nummer 1 Buchstabe e und ein Hecklichtoderb)diese Seitenlichter und das Hecklicht in einer einzigen Laterneam Toppoderc)ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht undbei der Annäherung anderer Fahrzeuge außerdem ein zweitesweißes gewöhnliches Licht zeigen.Ein einzeln fahrendes Kleinfahrzeug unter Segel muss bei Nacht führen: entweder3Ein geschlepptes oder längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug mussbei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Lichtführen. Dies gilt nicht für die Beiboote des Fahrzeugs.

5Ein einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrendesKleinfahrzeug muss bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißesgewöhnliches Licht führen. Ein Beiboot, auf das die gleichen Voraus-setzungen zutreffen, braucht dieses Licht jedoch nur bei der Annäherungeines anderen Fahrzeugs zu zeigen.

6Ein Kleinfahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenantriebfährt, muss bei Tag einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten,so hoch wie möglich an einer Stelle, an der er am besten sichtbar ist,führen.

§ 3.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter(Anlage 3: Bild 27a, 27b, 28a, 28b, 29, 30, 31, 32)

12345678a)b)ein blaues Licht;bei Nacht:einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten.bei Tag:a)b)dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbordquerab über Voraus bis Steuerbord querab,auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbordquerab über Achteraus bis Steuerbord querabDas Zeichen muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführtwerden, dass es von allen Seiten sichtbar ist. Anstelle des blauenKegels nach Satz 1 Buchstabe b kann auch je ein blauer Kegel aufdem Vorschiff und dem Achterschiff und so hoch geführt werden,dass der Kegel aufsichtbar ist.Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach den Unterabschnitten 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN führen:a)b)zwei blaue Lichter;bei Nacht:zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.bei Tag:Die Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 m aneiner geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie vonallen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstandzwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheitengeringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nichteingeschränkt wird. Anstelle der zwei blauen Kegel nach Satz 1Buchstabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch jezwei blaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und sohoch geführt werden, dass die Kegel aufa)b)dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbordquerab über Voraus bis Steuerbord querab,auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbordquerab über Achteraus bis Steuerbord querabsichtbar sind.Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN führen:a)b)drei blaue Lichter;bei Nacht:drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten.bei Tag:a)b)dem Vorschiff mindestens in einem Bereich von Backbordquerab über Voraus bis Steuerbord querab,auf dem Achterschiff mindestens in einem Bereich von Backbordquerab über Achteraus bis Steuerbord querabDie Zeichen müssen übereinander in einem Abstand von 1,00 man einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie vonallen Seiten sichtbar sind. Abweichend von Satz 2 kann der Abstandzwischen den Zeichen in Abhängigkeit von den Gegebenheitengeringer gewählt werden, wenn hierdurch ihre Erkennbarkeit nichteingeschränkt wird. Anstelle der drei blauen Kegel nach Satz 1 Buch-stabe b in Verbindung mit den Sätzen 2 und 3 können auch je dreiblaue Kegel auf dem Vorschiff und dem Achterschiff und so hochgeführt werden, dass die Kegel aufsichtbar sind.Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN führen:Fährt oder fahren in einem Schubverband oder in einer Zusammenstellung gekuppelter Fahrzeuge ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge im Sinne der Nummer 1, 2 oder 3, muss die Bezeichnung nach der Nummer 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband oder die Zusammenstellung fortbewegt.Ein Schubverband, der durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt wird, muss die Bezeichnung nach Nummer 4 auf dem steuerbordseitigen, schiebenden Fahrzeug führen.Ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge, das, der oder die verschiedene gefährliche Güter nach den Nummern 1, 2 oder 3 zusammen befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter oder blauen Kegel erfordert.Ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach Nummer 1, 2 oder 3 führen muss, jedoch nach Abschnitt 1.16.1 des ADN ein Zulassungszeugnis besitzt und die Sicherheitsbestimmungen einhält, die für ein Fahrzeug nach Nummer 1 gelten, hat bei der Annäherung an Schleusen die Bezeichnung nach Nummer 1 zu führen, wenn es zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden will, das die Bezeichnung nach Nummer 1 führen muss.Die Lichtstärke der in den Nummern 1 bis 7 vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.

§ 3.15Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt,die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sindund deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist(Anlage 3: Bild 33)

einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch,dass er von allen Seiten sichtbar ist,Ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, muss in Fahrt bei Tagführen. Satz 1 gilt nicht für eine Fähre.

719 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-binschstro_2012

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