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Gesetz

[object Object]

Abkürzung
BinSchUO2018Anh IV
Ausfertigungsdatum
21. September 2018
Paragrafen
17

Anlagen & Schlussformeln

Inhaltsverzeichnis

Teil IKapitel 1Kapitel 2Teil IIKapitel 3Kapitel 4Teil IIIKapitel 5Wasserstraßen der Zone 3Sonderbestimmungen fürFahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 3Sonderbestimmungen für FahrgastschiffeWasserstraßen der Zone 4Sonderbestimmungen fürFahrzeuge auf Wasserstraßen der Zone 4Sonderbestimmungen für FahrgastschiffeÜbergangsbestimmungen§§1.01Allgemeines1.02Ankerausrüstung1.03Geschwindigkeit2.01Rettungsmittel2.022-Abteilungsstatus3.01Allgemeines3.02Sicherheitsabstand3.03Freibord3.04Ankerausrüstung3.05Geschwindigkeit4.01Allgemeines4.02Rettungsmittel4.032-Abteilungsstatus4.04Zweites unabhängiges Antriebssystem5.01Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind5.02Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

§ 1.01Allgemeines

Auf Wasserstraßen der Zone 3, ausgenommen der Bundeswasserstraße Rhein, ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

§ 1.02Ankerausrüstung

Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.

§ 1.03Geschwindigkeit

12Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 5 km/h erreicht werden.

§ 2.01Rettungsmittel

Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.

§ 2.022-Abteilungsstatus

(ohne Inhalt)

§ 3.01Allgemeines

Auf Wasserstraßen der Zone 4 ist ES-TRIN mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften ergebenden Maßgaben anzuwenden.

§ 3.02Sicherheitsabstand

a)b)wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 mDer Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,verringert werden.

§ 3.03Freibord

Der Freibord muss mindestens 0,00 m betragen, sofern der Sicherheitsabstand nach § 3.02 eingehalten wird.

§ 3.04Ankerausrüstung

Für Anker genügen zwei Drittel des nach Artikel 13.01 ES-TRIN errechneten Gesamtgewichts.

§ 3.05Geschwindigkeit

12Fahrzeuge und Verbände müssen eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mindestens 10 km/h erreichen. Dies gilt nicht für Schubboote, wenn sie allein fahren.Bei Rückwärtsfahrt muss eine Geschwindigkeit von mindestens 5 km/h gegen Wasser erreicht werden.

§ 4.01Allgemeines

Für die Fahrt von Fahrgastschiffen auf Wasserstraßen der Zone 4 gelten die Bestimmungen der §§ 3.02 und 3.03 nicht.

§ 4.02Rettungsmittel

Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Nummer 7 bis 9 dieses Artikels ersetzt werden.

§ 4.032-Abteilungsstatus

Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 den 2-Abteilungsstatus nicht einhalten.

§ 4.04Zweites unabhängiges Antriebssystem

Fahrgastschiffe müssen auf Wasserstraßen der Zone 4 nicht mit einem zweiten unabhängigen Antriebssystem ausgerüstet sein.

§ 5.01Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

12Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde.Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder der anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen haben.

§ 5.02Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

12Fahrzeuge, die den Vorschriften dieses Anhangs nicht vollständig entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.Im Fall der Erteilung eines neuen zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach § 5.01 Nummer 1 ist das zusätzliche Gemeinschaftszeugnis oder eine Anlage zum Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe als Nachweis vorzulegen und einzuziehen.––„N.E.U.“:Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden ersetzt oder umgebaut, d. h., die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.„Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe“:§InhaltFrist oder Bemerkungen1.02AnkerausrüstungN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.20491.03GeschwindigkeitN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.20493.02SicherheitsabstandN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.20493.03FreibordN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.20493.04AnkerausrüstungN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.20493.05GeschwindigkeitN.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe nach dem 30.12.2049Die Vorschrift muss bei der nächsten auf das angegebene Datum folgenden Erteilung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer des zusätzlichen Unionszeugnisses für Binnenschiffe oder der Anlage zum Unionszeugnis für Binnenschiffe erfüllt sein.In der Tabelle bedeuten

17 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

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