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Verordnung

Organisationserlass der Bundeskanzlerin

Abkürzung
BKOrgErl 2013
Ausfertigungsdatum
17. Dezember 2013
Paragrafen
8

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofortiger Wirkung an:

I.

12345das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Bezeichnung Bundesministerium für Wirtschaft und Energie;das Bundesministerium der Justiz die Bezeichnung Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz;das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Bezeichnung Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft;das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Bezeichnung Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Bezeichnung Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.Es erhalten

II.

123aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern die Zuständigkeit des Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer;aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Zuständigkeiten für Energieeinsparung;aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die Zuständigkeiten für die Energiewende einschließlich der mit der Energiewende verbundenen Aspekte des Klimaschutzes.Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie werden übertragen

Die Zuständigkeitsübertragungen schließen deren europäische und internationale Bezüge sowie die Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein.

III.

Dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft die Zuständigkeit für Verbraucherpolitik übertragen. Der Verbraucherschutz im Bereich Ernährung und Lebensmittel verbleibt im Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Die Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische und internationale Bezüge sowie die Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein.

IV.

12TK-Wirtschaft, Breitbandstrategie,TelekommunikationsrechtDem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur werden aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Zuständigkeiten übertragen füreinschließlich der diesbezüglichen Fachaufsicht über die Bundesnetzagentur. Die Aufsicht über die Bundesnetzagentur im Übrigen verbleibt beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Die Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische und internationale Bezüge sowie die Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein.

V.

12Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten;Stadtentwicklung, Wohnen, Ländliche Infrastruktur und öffentliches Baurecht übertragen.Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit werden aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur die Zuständigkeiten für

Die Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische und internationale Bezüge sowie die Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein.

VI.

Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitgeteilt.

Schlussformel

Die Bundeskanzlerin

8 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Organisationserlass der Bundeskanzlerin (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bkorgerl_2013

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