12a)b)virologische Untersuchung (Virus- oder Genomnachweis) oderserologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epizootiologischen BefundenBlauzungenkrankheit, wenn diese durchfestgestellt ist;Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere dem Auftreten des Vektors, den Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lässt.(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
123Empfängliche Tiere:Wiederkäuer,Vektor:Insekten der Gattung Culicoida,Epizootiologische Nachforschungen:a)b)c)d)der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung des Erregers der Blauzungenkrankheit in einen Betrieb,der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb sowie weiterer Betriebe, deren empfängliche Tiere sich aus dieser Quelle angesteckt haben können,von Vorkommen und Verteilung des Vektors undder aus einem oder in einen betroffenen Betrieb verbrachten empfänglichen Tiere sowie der aus einem solchen Betrieb verbrachten verendeten empfänglichen Tiere.Nachforschungen zur Ermittlung(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: