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Verordnung

Blindenschrift-Kennzeichnungs-Verordnung

Abkürzung
BlindKennzV
Ausfertigungsdatum
14. Juli 2006
Paragrafen
5

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für zur Anwendung bei Menschen bestimmte Fertigarzneimittel, die den arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Kennzeichnung in Blindenschrift unterliegen und von einem pharmazeutischen Unternehmer in Kleinstmengen bis zu 7.000 Packungen in einem Jahr in den Verkehr gebracht werden.

§ 2Kennzeichnung von Kleinstmengen

Für die in § 1 genannten Arzneimittel müssen die nach § 10 Abs. 1b des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht angebracht werden, sofern bei einer Abgabe der Arzneimittel durch die Apotheke an blinde oder sehbehinderte Personen diese Angaben in Blindenschrift und normaler Schrift auf einem Klebeetikett auf der Packung angebracht werden oder, falls dies wegen des Umfangs der Bezeichnung nicht möglich ist, separat auf einem Informationsblatt übermittelt werden; es können geeignete Abkürzungen verwendet werden. Die Information in Blindenschrift nach Satz 1 ist vom pharmazeutischen Unternehmer bereitzustellen.

§ 3Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

5 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Blindenschrift-Kennzeichnungs-Verordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-blindkennzv

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