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Verordnung

Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen

Abkürzung
BMFJubAnO
Ausfertigungsdatum
12. Oktober 1962
Paragrafen
3
I.

dem Präsidenten des Bundesfinanzhofes für seinen Geschäftsbereich,dem Präsidenten der Bundesschuldenverwaltung für seinen Geschäftsbereich,den Oberfinanzpräsidenten für ihren Geschäftsbereich,dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein für seinen Geschäftsbereich.(1) Auf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich die Ausübung der Befugnis, Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder über ihre Versagung zu entscheiden,

(2) Die dem Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Köln übertragene Befugnis gilt zugleich für die Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in Bad Godesberg, für die Zollwertgruppe bei der Oberfinanzdirektion Köln und für das Zollkriminalinstitut in Köln.

(3) Die dem Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Frankfurt übertragene Befugnis gilt zugleich für das Beschaffungsamt der Bundeszollverwaltung in Offenbach (Main).

II.

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 4. August 1962 in Kraft.

Anlagen & Schlussformeln

Schlußformel

Der Bundesminister der Finanzen

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bmfjubano

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