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Verordnung

Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte

Abkürzung
BMFlüJubAnO
Ausfertigungsdatum
30. Mai 1963
Paragrafen
3
I.

in Bad Homburg v.d.H.dem Präsidenten des BundesausgleichsamtesAuf Grund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzenfür seinen Geschäftsbereich die Ausübung der Befugnis, Jubiläumszuwendungen an Beamte von der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung abwärts zu gewähren oder über ihre Versagung zu entscheiden.

II.

Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.

Anlagen & Schlussformeln

Schlußformel

Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bmfl_jubano

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