1234567der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Justiz,der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes,der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim BundesgerichtshofAuf Grund von § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wirddie Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden. Das gilt nicht für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
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Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz
Das Bundesministerium der Justiz behält sich vor, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium der Justiz zur Entscheidung vorzulegen. In allen anderen Fällen ist das Bundesministerium der Justiz rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheids über den Vorgang zu informieren.
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die obersten Gerichte des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 9. März 2008 (BGBl. I S. 415) außer Kraft. Andere Anordnungen bleiben unberührt.
Anlagen & Schlussformeln
Der Bundesminister der Justiz
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Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bmjgerwidano_2024
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