Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915) übertrage ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst)den Präsidenten und Leitern der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs sowie dem Leiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.
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Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Nr. I genannten Bundesbeamten vor.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Anlagen & Schlussformeln
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Dieses Gesetz zitieren
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