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Verordnung

BMVBS-Delegationsanordnung

Abkürzung
BMVBSDelegatAnO
Ausfertigungsdatum
6. August 2013
Paragrafen
4

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Nach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) sowie nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung an:

§ 1Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts

12a)b)c)die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, unddie Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2:die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen:

12a)b)c)die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, unddie Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16:die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16.(2) Den Leiterinnen und Leitern der übrigen nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen:Satz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.

§ 2Übertragung von Zuständigkeiten in Widerspruchsverfahren in beamtenrechtlichen Angelegenheiten

(1) Der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche der bei ihr tätigen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundesamts gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.

(2) Den übrigen nachgeordneten Behörden wird für den jeweiligen Geschäftsbereich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen von ihnen getroffene beamtenrechtliche Maßnahmen übertragen.

§ 3Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 2 Absatz 2 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

BMVBS-Delegationsanordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bmvbsdelegatano_2013

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