Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de
Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt
Anlagen & Schlussformeln
123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748495051525354555657585960616263646566676869707172737475Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG),Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung (WaStrBAV),Schleusenbetriebsverordnung,Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum (StrandSchutzwerkSicherungsV),Dünenschutzverordnung Wangerooge (DünenSchV),Nord-Ostsee-Kanal-Gefahrenabwehrverordnung (NOK-GefAbwV),Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV),Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG),Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV),Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (RheinLotsO),Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV),Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO),Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO),Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV),Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV),Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG),Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung (BinSchAbgasV),Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KIFz-KV-BinSch),Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV),Wasserskiverordnung (WasSkiV),Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV),Talsperrenverordnung (TspV),Binnenschiffseichordnung (BinSchEO),Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG),Schiffsregisterordnung (SchRegO),Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (BinSchZV),Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO),Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV),Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO),Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarngebV),Seeaufgabengesetz (SeeAufgG),Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (SeeStrOV),See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV),Seelotsgesetz (SeeLG),Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV),Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV),Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere (SeelotRevierV),Ems-Lotsverordnung (Ems-LV),Weser/Jade-Lotsverordnung (Weser/JadeLV),Elbe-Lotsverordnung (Elbe-LV),NOK-Lotsverordnung (NOK-LV),Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung (WIROST-LV),Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel“ (HgFSNatSchV),Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (OstseeSHNSGBefV),Nordsee-Befahrensverordnung (NPNordSBefV),Befahrungsregelung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMK),See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV),See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung (See-DatenÜbermittDV),Sportbootführerscheinverordnung (SpFV),Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG),Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG),Flaggenrechtsverordnung (FlRV),Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV),See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV),Schiffssicherheitsverordnung (SchSV),Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV),Bundesberggesetz (BBergG),Seeanlagengesetz (SeeAnlG),Seeanlagenverordnung (SeeAnlV),Raumordnungsgesetz (ROG),Windenergie-auf-See-Gesetz in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung, soweit Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) betroffen sind,Ölschadengesetz (ÖlSG),Seeversicherungsnachweisgesetz (SeeVersNachwG),Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung (ÖlPflichtVersBeschV),Seeversicherungsnachweisverordnung (SeeVersNachwV),Schiffssicherheitsgesetz (SchSG),Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV),MARPOL-Gesetz (IntMeerSchÜbk1973G),Ballastwasser-Gesetz (BallastWG),Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,Seearbeitsgesetz (SeeArbG),Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV),See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG),Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV).Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr für die Wasserstraßen und die Schifffahrt werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
(2) Die nach der Anlage zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.
(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, sind die bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Gleiches gilt für eine gebührenpflichtige Leistung, die bis zum Ablauf des 30. September 2021 vollständig erbracht worden ist.
(2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 2 der Anlage, die vor dem 18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, ist das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende Recht weiter anzuwenden.
(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), auf die das Windenergie-auf-See-Gesetz in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Abschnitt 4 der Anlage, die vor dem 1. Oktober 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist diese Verordnung anzuwenden.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4746 - 4778;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Auslagen:Für die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 10 können Auslagen für Saalmieten, öffentliche Bekanntmachungen, Übersetzungen und die Sicherung eines ungestörten Sitzungsverlaufs erhoben werden.2Die Gebühren nach den Nummern 1, 2 und 5 dieses Abschnitts richten sich nach dem für die Verfahren jeweils zu betreibenden Aufwand. Maßgeblich für die Einordnung sind die Kriterien: Politische Bedeutung des Vorhabens (Haltung von Gebietskörperschaften, Behörden oder Verbänden zum Vorhaben), räumliche Auswirkungen, Gefährdungspotential, Intensität des Eingriffs in Natur und Umwelt, Anzahl der Vorhabensträger, Strecken- oder Punktvorhaben (z. B. Errichtung einer Schleuse), Lage der Bauwerke, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, Anzahl der Betroffenen, der Behörden und Verbände sowie die Anzahl und der Umfang der Einwendungen und Stellungnahmen.
123456a)b)c)d)Der Stundensatz für die Berechnung der in diesem Abschnitt bestimmten Zeitgebühren beträgt 73,51 Euro pro Stunde und je beteiligte Person. Abweichend gilt für die in Nummer 2132 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt bestimmte Zeitgebühr ein Stundensatz von 58,52 Euro für den mittleren Dienst sowie von 73,51 Euro für den gehobenen Dienst; der Stundensatz für die Berechnung der Zeitgebühr in den Nummern 208, 211, 212 und im Tabellenabschnitt 6 bestimmten Gebühren des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt beträgt 58,52 Euro pro Stunde und je beteiligte Person. Auslagen für Dienstreisen und die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, werden gesondert erhoben.Für die Entschädigung oder die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebührenschuldner bei den Gebühren im Tabellenabschnitt 1 in diesem Abschnitt des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BGebG zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von gebührenfähigen Leistungen bedient und die ihr nicht angehören, insbesondere Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige. Die Vergütung, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf, wird pauschaliert auf einen Stundensatz von 50 Euro festgesetzt. Auslagen für Dienstreisen und die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, werden gesondert vergütet.Wird eine gebührenfähige Leistung auf Antrag des Berechtigten nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort oder dem dafür vorgesehenen Termin vorgenommen, so hat der Gebührenschuldner außer den Auslagen nach Buchstabe a auch die hierdurch entstehenden sonstigen Mehrkosten zu tragen. Zu diesen Mehrkosten gehört auch für jeden an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung Beteiligten ein Zuschlag für die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen Ort der gebührenfähigen Leistung.Prüfungsgebühren nach den Nummern 1012, 1013, 1014, 1015, 1022, 1023, 1024, 1032, 1033, 1034, 1042, 1043, 1044, 1045, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056 und 1057 werden auch dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, am festgesetzten Prüfungstermin nicht erscheint.Auslagen und GebührenGebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG.Die Gebühr 5031 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt.Gebührenreduzierung aufgrund geringeren AufwandsDie Gebühr bei der Nummer 4021 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt kann bei gleichzeitiger Untersuchung weiterer baugleicher Fahrzeuge je nach Umfang der Untersuchung für diese weiteren Fahrzeuge um 1/5 bis 4/5 reduziert werden.Doppelte GebührErfordert die gebührenfähige Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein aufwandsentsprechender Aufschlag bis zur doppelten Höhe der Ausgangsgebühr erhoben werden.Gebühren- und Auslagenerhebung bei von Amts wegen angeordneten UntersuchungenFür eine von einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeordnete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn nach Prüfung des Wasserfahrzeuges durch die Schiffsuntersuchungskommission die Anordnung gerechtfertigt ist. Für eine von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn sich die Annahme bestätigt, dass die Angaben nicht mehr zutreffen.Zuschlag bei WartezeitenEntstehen der Schiffsuntersuchungskommission Wartezeiten, weil ein Wasserfahrzeug nicht zur vereinbarten oder festgesetzten Zeit zur Untersuchung bereitsteht, kann dem Gebührenschuldner ein Zuschlag auferlegt werden. § 10 Absatz 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung kommt zur Anwendung. Dies gilt für die Eichung von Binnenschiffen entsprechend.
12Auslagen:a)b)für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) undfür die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses)Auslagen werden erhobengemäß § 9 Absatz 4 BGebG:GebührenreduzierungDie Gebühr 7 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt.
12345Bei den Gebühren für die Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge wird die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, anteilig berücksichtigt.Bei den Gebührennummern 20-22, 24 - 30, 32 - 33 und 145 werden die Reisekosten gesondert als Auslagen erhoben.Bei den Gebührennummern 34-43 werden die Kosten für Auslandsdienstreisen gesondert als Auslagen erhoben.Bei der Gebührennummer 150 werden die Kosten für externe Labore, Sachverständige oder Gutachter als Auslagen erhoben.Bei den Gebührennummern 148 - 151 werden Gebühren nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten festgestellt wurden.NummerGegenstandAbgekürzte RechtsgrundlageGebühr in Euro1Ausstellung von Flaggenzertifikaten einschließlich Verlängerung, Ersatzausstellung und Änderung§ 3 Buchstabe d FlaggRGi. V. m. §§ 14ff. FlRV1072Ausstellung von Flaggenscheinen für Probe- und Überführungsfahrten inklusive erneuter Ausstellung§ 10 FlaggRG1233Ausstellung von Flaggenscheinen für Eigentümer oder Ausrüster§ 11 FlaggRG2724Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen§ 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG§ 5b Absatz 1 FlRV965Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis einschließlich 10 000 oder bis einschließlich 10 000 Bruttoregistertonnen (BRT) für mehr als ein Jahr§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV1 7226Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10 000 oder mehr als 10 000 BRT und für mehr als ein Jahr§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV12 2827Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ bis einschließlich 10 000 oder bis einschließlich 10 000 BRT für höchstens ein Jahr§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV1 0028Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10 000 oder mehr als 10 000 BRT für höchstens ein Jahr§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV6 2829Bescheinigung über die Erledigung der Genehmigung zum Führen einer anderen Nationalflagge§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV5910Eintragung in das internationale Seeschifffahrtsregister§ 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV12811Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit dem Widerruf oder der Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Änderung des Zeitraums§ 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV25212Erteilung einer Bescheinigung für SeeleuteErteilung des Bescheids über die Voraussetzungen§§ 24, 25 oder den Teilen 2 bis 7 See-BV§ 30 Absatz 3 See-BV25 – 29813Abnahme einer Prüfung§ 31 Absatz 1 Satz 3 SeeBV§ 40 Absatz 1 Satz 3, § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 See-BV39 – 11914Zulassung eines Lehrgangs§ 20 Absatz 3 Satz 1 See-BV§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV§ 36 Satz 2i. V. m. § 53 Absatz 2 Nummer 2 See-BV§ 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV§ 42 Absatz 3 Satz 2 See-BV§ 48 Absatz 2 See-BV§ 49 Absatz 2, § 50 Absatz 2,§ 50a Absatz 2 Nummer 1erster Halbsatz See-BV§ 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2i. V. m. § 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV§ 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2i. V. m. § 50a Absatz 2 Nummer 1zweiter Halbsatz, Absatz 4 Nummer 2i. V. m. § 54 Absatz 4 Nummer 1 See-BV§ 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 Nummer 1 See-BV§ 51 Absatz 6 Satz 1 See-BV§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 See-BV§ 53 Absatz 6 Satz 1 See-BV§ 53 Absatz 7 Satz 1 See-BV§ 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV§ 47 Satz 2 Nummer 3i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 1 SeeEigensichV1 698 – 5 49415Verlängerung der Zulassung eines Lehrgangs§ 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV§ 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV§ 50a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 2i. V. m. § 54 Absatz 4 See-BV§ 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2i. V. m. § 54 Absatz 5 See-BV§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 See-BV499 – 3 99516Erteilung eines Seeleute-Ausweises§ 62 See-BV14 – 3917Gleichwertigkeitsbescheinigung§ 9 Absatz 5 Satz 1 SeeLG140 – 99818Anordnung des Ruhens von Bescheinigungen§ 57 Absatz 1 See-BV913 – 4 56919Entzug von Bescheinigungen§ 56 See-BV459 – 3 04620Schiffsvermessung nach denLondon-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969)§ 9 Absatz 3 Nummer 1i. V. m. Anlage 2 SchSVnachZeitaufwand21Sondervermessung nach spezifischen Regeln (Panama- und Suezkanal, Laderaumvermessung, Fischereifahrzeuge usw.)§ 9 Absatz 3 Nummer 1i. V. m. Anlage 2 SchSVnachZeitaufwand22Vermessung nach vereinfachten Verfahren (z. B. Sportfahrzeuge, Fischereifahrzeuge < 15 m)§ 9 Absatz 3 Nummer 1i. V. m. Anlage 2 SchSV121 – 21923Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung§ 9 Absatz 3 Nummer 1i. V. m. Anlage 2 SchSV61 – 21924Einfache Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand(Gerätekategorie A)§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV499 – 99925Prüfung von Ausrüstungsgerätenmit geringem Aufwand (Gerätekategorie B)§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV1 299 – 2 79826Einfache Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie C)§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV2 996 – 6 49327Prüfung von Ausrüstungsgerätenmit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie D)§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV5 993 – 11 98828Prüfung von Ausrüstungsgerätenmit hohem Aufwand (Gerätekategorie E)§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV8 990 – 18 98129Prüfung von Ausrüstungsgerätenmit sehr hohem Aufwand (Gerätekategorie F)§ 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV14 984 – 29 97030Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen§ 3 Absatz 3 Satz 2 SchSV38631Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und FunkausrüstungErteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung§ 7 Absatz 1 SchSVnachZeitaufwand32Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und FunkausrüstungErteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung§ 7 Absatz 1 SchSVnachZeitaufwand33Anerkennung von Betrieben sowie Erneuerung der Anerkennung, Überprüfung und Überwachung vom BSH anerkannter Einrichtungen§ 1 Nummer 4i. V. m. § 5 Absatz 1 und 2 SeeAufgGnachZeitaufwand34Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anderer Behörden§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG130 04735Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnachZeitaufwand36Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit Beteiligung anderer Behörden§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG85 69037Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnachZeitaufwand38Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems mit veränderter Durchflussrate aufgrund von Erprobungen an Bord und an Land§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG68 55239Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems mit veränderter Durchflussrate aufgrund der Überprüfung von Dokumenten§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnachZeitaufwand40Zulassung technischer Änderungen an zugelassenen Ballastwasser-Behandlungssystemen§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnachZeitaufwand41Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgGnachZeitaufwand42Änderung oder Übertragung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem§ 19 Absatz 3 SeeUmwVerhV22343Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie mindestens der Überprüfung der Prüfberichte der Erprobungen an Land§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG2 57144Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie der Überprüfung aller übriger zulassungsrelevanter Unterlagen§ 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG3 85645Genehmigung einer Forschungshandlung mit erhöhtem Abstimmungsaufwand§ 132 Absatz 1 BBergG1 520 – 6 01146Genehmigung einer Forschungshandlung oder Genehmigungmehrerer Forschungshandlungenim räumlichen und zeitlichen Zusammenhang§ 132 Absatz 1 BBergG855 – 1 67447Änderung der Genehmigung nach Nummern 44 und 45§ 132 Absatz 1 BBergG21748Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Transit-Rohrleitung§ 133 Absatz 1 BBergG117 502 – 236 39849Freigabe der Verlegung einer Transit-Rohrleitung§ 133 BBergG12 214 – 25 28750Untersagung von Tätigkeiten§ 132 Absatz 4, § 133 Absatz 3,§ 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3,§ 73, § 133 Absatz 3 und 4,§ 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3und 4, § 73 BBergG660 – 1 47651Genehmigung der Verlegung und des Betriebs eines Unterwasserkabels§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG105 288 – 210 96152Freigabe der Verlegung eines Unterwasserkabels§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG12 808 – 26 17553Änderung einzelner oder mehrerer Nebenbestimmungen der Genehmigung einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG1 620 – 2 78554Änderungsgenehmigung für eine Transit-Rohrleitung oder ein Unterwasserkabel§ 133 Absatz 1 und 4 BBergG105 288 – 210 96155Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Vorhaben von Transit-Rohrleitungen und Unterwasserkabeln§ 133 Absatz 3, §§ 69 – 74 BBergG2 416 – 5 13956Anordnung oder Genehmigung des Rückbaus einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels§ 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1 Satz 2 BBergG12 773 – 26 17557Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen§ 2 SeeAnlG260 387 – 573 59258Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für eine wesentliche Änderung einer Anlage§ 2 SeeAnlG36 593 – 94 45959Feststellung über eine unwesentliche Änderung einer Anlage§ 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG§ 76 Absatz 2 VwVfG§ 14 Absatz 2 SeeAnlG7 201 – 39 19760Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung§ 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG§ 77 VwVfG§ 14 Absatz 2 SeeAnlG11 713 – 16 84461Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SeeAnlG§ 5 Absatz 2 SeeAnlG487 569 +(W x T x 0,035 x 0,002), höchstens 5 392 340W =Durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in kWhT =Lebensdauer in Jahren, mindestens die Gültigkeitsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung0,035 =Euro/kWh Strompreis0,002 =davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag62Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SeeAnlG§ 5 Absatz 2 SeeAnlG255 984 +(I x Z x 0,02),höchstens 2 196 126I =Investitionssumme des ÜbertragungssystemsZ =geltenderEigenkapitalzinssatz füreine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA, mindestens5 Prozent0,02 =davon 2 ProzentÄquivalenzzuschlag63Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SeeAnlG§ 5 Absatz 2 SeeAnlG162 167 – 321 51764Freigabe für den Betrieb von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 5 Absatz 2 SeeAnlG32 001 – 77 70665Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 14 SeeAnlG7 75266Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen beiAnlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 14 SeeAnlG2 30667Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG§ 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG6 42468Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG§ 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG99569Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung§ 14 Absatz 2 SeeAnlG§ 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)80870Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung§ 14 Absatz 2 SeeAnlG§ 9 Absatz 8 EEG80871Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren§ 14 SeeAnlG22 789 – 69 04172Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in§ 12 SeeAnlG genannten Pflichten§ 14 Absatz 2 SeeAnlG1 974 – 15 07373Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage§ 14 Absatz 3, 4 und 5 SeeAnlG1 08974Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2, § 3 SeeAnlG11 713 – 21 60275Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet§ 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG31076Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides für Anlagen nach§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG§ 2 Absatz 3 SeeAnlG§ 36 VwVfG6 488 – 14 75277Freigabe der Beseitigung von Anlagen§ 5 Absatz 2, § 15 SeeAnlG§ 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlG, § 77 VwVfG§ 5 Absatz 2 und 4, § 15 SeeAnlG11 713 – 21 60278Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an neue verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung§ 13 Absatz 4 SeeAnlG43379Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber§ 13 Absatz 5 SeeAnlG12380Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 6 SeeAnlG854 – 3 69581Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Genehmigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG68782Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG12383Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten bei einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 14 Absatz 2 SeeAnlG12384Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundliche Untersuchungen dient§ 14 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlG,§ 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV68785Anordnung der Beseitigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient§ 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlG68786Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet§ 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG12387Vollziehung der Übertragung der erteilten Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient, auf einen anderen Inhaber/Betreiber§ 13 Absatz 5 SeeAnlG12388Feststellung über eine unwesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 2 Absatz 1 und 3, § 16 Absatz 2 SeeAnlV7 201 – 39 19789Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 2 Absatz 3 SeeAnlV§ 77 VwVfG§ 5 Absatz 4 SeeAnlV11 713 – 16 84490Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Genehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 2 Absatz 3 SeeAnlV§ 36 VwVfG6 488 – 14 75291Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortlicher Personen im Rahmen von deren Bestellung§ 15 Absatz 4 SeeAnlV43392Freigabe des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 5 Absatz 2 SeeAnlV31 138 – 63 69293Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichenPersonen zur Durchsetzung der in § 14 SeeAnlV genannten Pflichten§ 16 Absatz 2 SeeAnlV1 974 – 15 07394Anordnungen anlässlich der Prüfung der Ergebnisse aus den Untersuchungen zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind auf die Meeresumwelt§ 16 SeeAnlV8 45295Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standardkonstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelwerken§ 16 SeeAnlV7 75296Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen§ 16 SeeAnlV2 30697Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlV§ 5 Absatz 2, § 16 SeeAnlV6 42498Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung§ 16 Absatz 2 SeeAnlV§ 9 Absatz 8 EEG80899Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung§ 16 Absatz 2 SeeAnlV§ 9 Absatz 8 EEG808100Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren§ 16 SeeAnlV22 789 – 69 041101Freigabe der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 5 Absatz 2, § 13 SeeAnlV§ 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlV, § 77 VwVfG11 713 – 21 602102Untersagung des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV11 713 – 21 602103Anordnung der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind§ 16 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlV11 713 – 21 602104Erteilung der Erlaubnis, die Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet§ 16 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlV310105Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber§ 15 Absatz 5 SeeAnlV123106Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes§ 19 ROG15 404 – 34 951107Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 45 Absatz 1 WindSeeG164 060 – 345 817108Planfeststellung oder Plangenehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrichtung nach demWindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 45 Absatz 1 WindSeeG36 593 – 94 459109Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 45 Absatz 3 WindSeeGi. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG, § 57 Absatz 2 WindSeeG7 201 – 39 197110Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach dem WindSeeG inder bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 5 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Wind SeeGi. V. m. § 77 VwVfG§ 57 Absatz 3 WindSeeG11 713 – 16 844111Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach demWindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 7 WindSeeG36 593 – 79 166112Freigabe der Errichtung von Windenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG487 570 +(L x 4 300 x 25 x0,035 x 0,002)Insgesamt höchstens5 192 970L =Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der BNetzA inKilowatt(Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowattgerundet)4 300 =StundenJahreslaufleistung25 =Jahre Gesamtlaufzeit0,035 =Cent pro Kilowattstunde Strompreis0,002 =davon0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag113Freigabe für die Errichtung von Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshore-Anbindungsleitungen) nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG255 984 +(I x Z x 0,002)insgesamt höchstens1 697 970I =Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investtitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzenZ =geltenderEigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA,mindestens aber(etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung)5 Prozent0,002 =davon0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag114Freigabe des Betriebs von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG31 138 – 63 692115Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 70 Absatz 4 WindSeeG7 234116Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach demWindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG7 752117Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach demWindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG2 306118Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach demWindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG6 424119Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG995120Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeGi. V. m. § 9 Absatz 8 EEG808121Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeGi. V. m. § 9 Absatz 8 EEG808122Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG2 163123Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach demWindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG8 452124Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG22 789 – 69 041125Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 55 WindSeeG genannten Pflichten nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 2 WindSeeG1 974 – 15 073126Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung der Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 3 bis 5 WindSeeG11 713 – 21 602127Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 3 und 4 WindSeeG11 713 – 21 602128Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 57 Absatz 5, § 56 WindSeeG310129Freigabe der Beseitigung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 58 Absatz 1 WindSeeG11 713 – 21 602130Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung nach demWindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 56 Absatz 4 WindSeeG433131Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§ 56 Absatz 5 WindSeeG123132Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung§§ 35, 36 VwVfGi. V. m. § 74 Absatz 2 VwVfG6 488 – 14 752133Ausstellung einer Haftungsbescheinigung§ 2 Absatz 2 und 4 ÖlSG§ 5 Absatz 2, 6, § 8 Absatz 2 SeeVersNachwG§ 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV§ 4 Absatz 1 und 2 SeeVersnachwV118134Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff§ 7 Absatz 2 SeeEigensichV218 – 1 042135Genehmigung von Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff§ 7 Absatz 4 Satz 2 SeeEigensichV50 – 999136Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privatem Wachpersonal§ 7 Absatz 2a SeeEigensichV322137Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord (ISSC)§ 8 Absatz 1 SeeEigensichV176138Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfungen für das ISSC§ 8 Absatz 3 SeeEigensichV123139Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation§ 13 Absatz 2 FlaggRG120140Befreiung von der Meldepflicht§ 10 Absatz 6 SeeEigensichVi. V. m. Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen, die zuletzt durchdie Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist.395141Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr§ 3 Absatz 2 SeeEigensichV5 103142Befreiungen nach Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS§ 4, Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSGi. V. m. Regel 4 Teil A, Kapitel Ii. V. m. Kapitel XI SOLAS132143Anlassbezogene Sonderbescheinigungen§ 4, Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSGi. V. m. SOLAS Kapitel XI-1, XI-2149 – 329144Zustimmung zu einer Sicherheitserklärung, bei der Beteiligte über einen längeren Zeitraum unter unveränderten Bedingungen zusammenwirken§ 9 Absatz 3 Satz 2 SeeEigensichV250145Besichtigungen an Bord für das ISSC§ 8 SeeEigensichV750 – 2 198146Anerkennung einer juristischen Person als benannte Konformitätsbewertungsstelle§ 3 Absatz 3a Satz 1 SchAusrV4 195 – 14 985147Prüfung der Erfüllung der Anforderungen an eine Konformitätsbewertungsstelle§ 4 Absatz 1 SchAusrV1 998 – 6 993148Prüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung§ 6 Absatz 2 SchAusrV85,35 – 449149Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung§ 6 Absatz 2 SchAusrV899 – 1 898150Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung und der Inanspruchnahme externer Prüflaboratorien, Sachverständiger oder Gutachter§ 6 Absatz 2 SchAusrV1 298 – 2 697151Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung mit Laborleistungen des BSH§ 6 Absatz 2 SchAusrV900 – 1 900152Anordnung von Maßnahmen bei Nichtkonformitäten§ 7 Absatz 1 und 2 SchAusrV85 – 600153Änderung des Eignungsumfanges der Konformitätsbewertungsstelle§ 3 Absatz 3a Satz 3 SchAusrV200 – 3 000154Befreiung vom Befahrungsverbot§ 9 Absatz 2 Satz 3 SeeUmwVerhV578155Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung des Ziehens einer Probe§ 15 Absatz 3 SeeUmwVerhV446156Gestattung eines nicht technischen emissionsmindernden Verfahrens§ 13 Absatz 5 SeeUmwVerhVnachZeitaufwand157Erlaubnis zur Einleitung von Ballastwasser§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SeeUmwVerhV137 – 515158Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Einleitung von Ballastwasser§ 18 Absatz 2 SeeUmwVerhVnachZeitaufwand159Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung§ 18 Absatz 3 SeeUmwVerhV6 450 – 13 410160Fertigung eines feststellenden VerwaltungsaktsnachZeitaufwand
123a)b)c)d)Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von 119,70 Euro angewendet. Abweichend von Satz 1 werden für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand im Abschnitt III Bereich „A. Maritime Medizin“ die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, angewendet.Hierbei umfasst die Dauer auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.Bei der Berechnung von Fahrtkosten und Reisezeit wird der dem jeweiligen Ort der erbrachten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nächstliegende Dienstsitz der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr zugrunde gelegt, es sei denn, die Leistung wurde auf Antrag des Gebührenschuldners von einem Bediensteten erbracht, dessen Dienstort nicht der dem Leistungsort nächstliegende ist.Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer begrenzt, so wird die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben.GebührenbemessungAuslagenDie in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 BGebG genannten Kosten werden gesondert als Auslagen erhoben.a)b)Soweit Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses oder Kosten der Untersuchungen für jugendliche Besatzungsmitglieder von der Berufsgenossenschaft oder vom Bund getragen werden, ist die zu untersuchende Person von der Entrichtung von Gebühren und Auslagen befreit.Für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe im Sinne des § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Schiffssicherheitsverordnung werden keine Gebühren nach den Nummern 0303 und 0304 erhoben.Befreiung von Gebühren und AuslagenGebühren und Auslagen
123Zuständige StellenDie Gebühren und Auslagen des Tabellenabschnitts 1 werden von den nach der Sportbootführerscheinverordnung beliehenen Verbänden Deutscher Motoryachtverband e. V. und Deutscher Segler Verband e. V. festgesetzt und eingezogen. Die Gebühren und Auslagen nach Tabellenabschnitt 2 werden von der Zentralen Verwaltungsstelle, die durch die Sportschifferscheinverordnung eingerichtet worden ist, nach Maßgabe der entsprechenden Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen.a)b)c)d)Für Prüfungen an der Mittelmeer- und Atlantikküste außerhalb Deutschlands werden zusätzlich Reisekosten als Auslage je Bewerber erhoben.Sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes behördliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu beachten, können die diesbezüglichen Mehraufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe, jedoch lediglich bis maximal 9 Euro für die theoretische und bis maximal 10 Euro für die praktische Prüfung als Auslagen erhoben werden.Sollte ein Befähigungsnachweis nicht zugestellt werden können und ein erneuter Zustellungsversuch notwendig werden, wird für die erneute Zustellung ein Zuschlag in Höhe von 15,30 Euro als Auslage erhoben.Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1 durch die beliehenen Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 7,35 Euro erhoben. Für Auslandszustellungen nach dem Tabellenabschnitt 2 und Tabellenabschnitt 1 Nummer 14 wird ein Zuschlag in Höhe von 1,95 Euro als Auslage erhoben.Auslagen und weitergehende RegelungenDie Gebühr zur Zulassung zur Prüfung wird erneut erhoben, wenn der Bewerber den Prüfungsausschuss wechselt.
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4746 - 4778; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1. Auslagen: Für die Gebührentatbestände der Nummern 1 bis 10 können Auslagen für Saalmieten, öffentliche Bekanntmachungen, Übersetzungen und die Sicherung eines ungestörten Sitzungsverlaufs erhoben werden. 2. Die Gebühren nach den Nummern 1, 2 und 5 dieses Abschnitts richten sich nach dem für die Verfahren jeweils zu betreibenden Aufwand. Maßgeblich für die Einordnung sind die Kriterien: Politische Bedeutung des Vorhabens (Haltung von Gebietskörperschaften, Behörden oder Verbänden zum Vorhaben), räumliche Auswirkungen, Gefährdungspotential, Intensität des Eingriffs in Natur und Umwelt, Anzahl der Vorhabensträger, Strecken- oder Punktvorhaben (z. B. Errichtung einer Schleuse), Lage der Bauwerke, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, Anzahl der Betroffenen, der Behörden und Verbände sowie die Anzahl und der Umfang der Einwendungen und Stellungnahmen.
1. Auslagen und Gebühren a) Der Stundensatz für die Berechnung der in diesem Abschnitt bestimmten Zeitgebühren beträgt 73,51 Euro pro Stunde und je beteiligte Person. Abweichend gilt für die in Nummer 2132 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt bestimmte Zeitgebühr ein Stundensatz von 58,52 Euro für den mittleren Dienst sowie von 73,51 Euro für den gehobenen Dienst; der Stundensatz für die Berechnung der Zeitgebühr in den Nummern 208, 211, 212 und im Tabellenabschnitt 6 bestimmten Gebühren des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt beträgt 58,52 Euro pro Stunde und je beteiligte Person. Auslagen für Dienstreisen und die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, werden gesondert erhoben. b) Für die Entschädigung oder die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die der Gebührenschuldner bei den Gebühren im Tabellenabschnitt 1 in diesem Abschnitt des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BGebG zu erstatten hat, gelten Personen, deren Hilfe sich die Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von gebührenfähigen Leistungen bedient und die ihr nicht angehören, insbesondere Beisitzer eines Prüfungsausschusses, als Sachverständige. Die Vergütung, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf, wird pauschaliert auf einen Stundensatz von 50 Euro festgesetzt. Auslagen für Dienstreisen und die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, werden gesondert vergütet. c) Wird eine gebührenfähige Leistung auf Antrag des Berechtigten nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehenen Ort oder dem dafür vorgesehenen Termin vorgenommen, so hat der Gebührenschuldner außer den Auslagen nach Buchstabe a auch die hierdurch entstehenden sonstigen Mehrkosten zu tragen. Zu diesen Mehrkosten gehört auch für jeden an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung Beteiligten ein Zuschlag für die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen dem gewöhnlichen und dem tatsächlichen Ort der gebührenfähigen Leistung. d) Prüfungsgebühren nach den Nummern 1012, 1013, 1014, 1015, 1022, 1023, 1024, 1032, 1033, 1034, 1042, 1043, 1044, 1045, 1052, 1053, 1054, 1055, 1056 und 1057 werden auch dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, am festgesetzten Prüfungstermin nicht erscheint. 2. Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG. Die Gebühr 5031 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt. 3. Gebührenreduzierung aufgrund geringeren Aufwands Die Gebühr bei der Nummer 4021 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt kann bei gleichzeitiger Untersuchung weiterer baugleicher Fahrzeuge je nach Umfang der Untersuchung für diese weiteren Fahrzeuge um 1/5 bis 4/5 reduziert werden. 4. Doppelte Gebühr Erfordert die gebührenfähige Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein aufwandsentsprechender Aufschlag bis zur doppelten Höhe der Ausgangsgebühr erhoben werden. 5. Gebühren- und Auslagenerhebung bei von Amts wegen angeordneten Untersuchungen Für eine von einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen angeordnete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn nach Prüfung des Wasserfahrzeuges durch die Schiffsuntersuchungskommission die Anordnung gerechtfertigt ist. Für eine von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben eines von einem Schiffseichamt der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn sich die Annahme bestätigt, dass die Angaben nicht mehr zutreffen. 6. Zuschlag bei Wartezeiten Entstehen der Schiffsuntersuchungskommission Wartezeiten, weil ein Wasserfahrzeug nicht zur vereinbarten oder festgesetzten Zeit zur Untersuchung bereitsteht, kann dem Gebührenschuldner ein Zuschlag auferlegt werden. § 10 Absatz 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung kommt zur Anwendung. Dies gilt für die Eichung von Binnenschiffen entsprechend.
1. Auslagen: Auslagen werden erhoben a) für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und b) für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses) 2. Gebührenreduzierung gemäß § 9 Absatz 4 BGebG: Die Gebühr 7 wird für Veranstaltungen, an denen ausschließlich Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren teilnehmen, auf 50 Euro festgesetzt.
1. Bei den Gebühren für die Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge wird die Gebühr einer zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, anteilig berücksichtigt. 2. Bei den Gebührennummern 20-22, 24 - 30, 32 - 33 und 145 werden die Reisekosten gesondert als Auslagen erhoben. 3. Bei den Gebührennummern 34-43 werden die Kosten für Auslandsdienstreisen gesondert als Auslagen erhoben. 4. Bei der Gebührennummer 150 werden die Kosten für externe Labore, Sachverständige oder Gutachter als Auslagen erhoben. 5. Bei den Gebührennummern 148 - 151 werden Gebühren nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten festgestellt wurden. Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro 1 Ausstellung von Flaggenzertifikaten einschließlich Verlängerung, Ersatzausstellung und Änderung § 3 Absatz 1 Nummer 4 FlRG i. V. m. §§ 14ff. FlRV 107 2 Ausstellung von Flaggenscheinen für Probe- und Überführungsfahrten inklusive erneuter Ausstellung § 10 FlRG 123 3 Ausstellung von Flaggenscheinen für Eigentümer oder Ausrüster § 11 FlRG 272 4 Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen § 2 Absatz 4 FlRG § 5b Absatz 1 FlRV 96 5 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) bis einschließlich 10 000 oder bis einschließlich 10 000 Bruttoregistertonnen (BRT) für mehr als ein Jahr § 7 FlRG, §§ 20, 20a FlRV 1 722 6 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10 000 oder mehr als 10 000 BRT und für mehr als ein Jahr § 7 FlRG, §§ 20, 20a FlRV 12 282 7 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ bis einschließlich 10 000 oder bis einschließlich 10 000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlRG, §§ 20, 20a FlRV 1 002 8 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge für Fahrzeuge mit einer BRZ von mehr als 10 000 oder mehr als 10 000 BRT für höchstens ein Jahr § 7 FlRG, §§ 20, 20a FlRV 6 282 9 Bescheinigung über die Erledigung der Genehmigung zum Führen einer anderen Nationalflagge § 7 FlRG, §§ 20, 20a FlRV 59 10 Eintragung in das internationale Seeschifffahrtsregister § 12 Absatz 2 FlRG, § 23 FlRV 128 11 Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge im Zusammenhang mit dem Widerruf oder der Rücknahme einer bestehenden Ausflaggungsgenehmigung ohne Änderung des Zeitraums § 7 FlRG, §§ 20, 20a FlRV 252 12 Erteilung einer Bescheinigung für Seeleute Erteilung des Bescheids über die Voraussetzungen §§ 24, 25 oder den Teilen 2 bis 7 See-BV § 30 Absatz 3 See-BV 25 – 298 13 Abnahme einer Prüfung § 31 Absatz 1 Satz 3 SeeBV § 40 Absatz 1 Satz 3, § 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 See-BV 39 – 119 14 Zulassung eines Lehrgangs § 20 Absatz 3 Satz 1 See-BV § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV § 36 Satz 2 i. V. m. § 53 Absatz 2 Nummer 2 See-BV § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b See-BV § 42 Absatz 3 Satz 2 See-BV § 48 Absatz 2 See-BV § 49 Absatz 2, § 50 Absatz 2, § 50a Absatz 2 Nummer 1 erster Halbsatz See-BV § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV § 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 50a Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 4 Nummer 1 See-BV § 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 Nummer 1 See-BV § 51 Absatz 6 Satz 1 See-BV § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 See-BV § 53 Absatz 6 Satz 1 See-BV § 53 Absatz 7 Satz 1 See-BV § 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV § 47 Satz 2 Nummer 3 i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 1 SeeEigensichV 1 698 – 5 494 15 Verlängerung der Zulassung eines Lehrgangs § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV § 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV § 50a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 4 See-BV § 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2 i. V. m. § 54 Absatz 5 See-BV § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 See-BV 499 – 3 995 16 Erteilung eines Seeleute-Ausweises § 62 See-BV 14 – 39 17 Gleichwertigkeitsbescheinigung § 9 Absatz 5 Satz 1 SeeLG 140 – 998 18 Anordnung des Ruhens von Bescheinigungen § 57 Absatz 1 See-BV 913 – 4 569 19 Entzug von Bescheinigungen § 56 See-BV 459 – 3 046 20 Schiffsvermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969) § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV nach Zeitaufwand 21 Sondervermessung nach spezifischen Regeln (Panama- und Suezkanal, Laderaumvermessung, Fischereifahrzeuge usw.) § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV nach Zeitaufwand 22 Vermessung nach vereinfachten Verfahren (z. B. Sportfahrzeuge, Fischereifahrzeuge < 15 m) § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV 121 – 219 23 Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2 SchSV 61 – 219 24 Einfache Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie A) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 499 – 999 25 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit geringem Aufwand (Gerätekategorie B) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 1 299 – 2 798 26 Einfache Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie C) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 2 996 – 6 493 27 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit mittlerem Aufwand (Gerätekategorie D) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 5 993 – 11 988 28 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit hohem Aufwand (Gerätekategorie E) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 8 990 – 18 981 29 Prüfung von Ausrüstungsgeräten mit sehr hohem Aufwand (Gerätekategorie F) § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 14 984 – 29 970 30 Gesonderte Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen § 3 Absatz 3 Satz 2 SchSV 386 31 Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung § 7 Absatz 1 SchSV nach Zeitaufwand 32 Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funkausrüstung Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung § 7 Absatz 1 SchSV nach Zeitaufwand 33 Anerkennung von Betrieben sowie Erneuerung der Anerkennung, Überprüfung und Überwachung vom BSH anerkannter Einrichtungen § 1 Nummer 4 i. V. m. § 5 Absatz 1 und 2 SeeAufgG nach Zeitaufwand 34 Zulassung eines Ballastwasser- Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anderer Behörden § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 130 047 35 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit aktiven Substanzen mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 36 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit Beteiligung anderer Behörden § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 85 690 37 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems mit Beteiligung anerkannter Einrichtungen oder akkreditierter Labore § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 38 Zulassung eines Ballastwasser- Behandlungssystems mit veränderter Durchflussrate aufgrund von Erprobungen an Bord und an Land § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 68 552 39 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems mit veränderter Durchflussrate aufgrund der Überprüfung von Dokumenten § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 40 Zulassung technischer Änderungen an zugelassenen Ballastwasser- Behandlungssystemen § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 41 Anerkennung einer alternativen Ballastwasser-Behandlungsmethode § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG nach Zeitaufwand 42 Änderung oder Übertragung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem § 19 Absatz 3 SeeUmwVerhV 223 43 Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie mindestens der Überprüfung der Prüfberichte der Erprobungen an Land § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 2 571 44 Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie der Überprüfung aller übriger zulassungsrelevanter Unterlagen § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 Nummer 4c SeeAufgG 3 856 45 Genehmigung einer Forschungshandlung mit erhöhtem Abstimmungsaufwand § 132 Absatz 1 BBergG 1 520 – 6 011 46 Genehmigung einer Forschungshandlung oder Genehmigung mehrerer Forschungshandlungen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang § 132 Absatz 1 BBergG 855 – 1 674 47 Änderung der Genehmigung nach Nummern 44 und 45 § 132 Absatz 1 BBergG 217 48 Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Transit-Rohrleitung § 133 Absatz 1 BBergG 117 502 – 236 398 49 Freigabe der Verlegung einer Transit-Rohrleitung § 133 BBergG 12 214 – 25 287 50 Untersagung von Tätigkeiten § 132 Absatz 4, § 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3, § 73, § 133 Absatz 3 und 4, § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3 und 4, § 73 BBergG 660 – 1 476 51 Genehmigung der Verlegung und des Betriebs eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 105 288 – 210 961 52 Freigabe der Verlegung eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 12 808 – 26 175 53 Änderung einzelner oder mehrerer Nebenbestimmungen der Genehmigung einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 1 620 – 2 785 54 Änderungsgenehmigung für eine Transit-Rohrleitung oder ein Unterwasserkabel § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 105 288 – 210 961 55 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren von Vorhaben von Transit-Rohrleitungen und Unterwasserkabeln § 133 Absatz 3, §§ 69 – 74 BBergG 2 416 – 5 139 56 Anordnung oder Genehmigung des Rückbaus einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels § 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1 Satz 2 BBergG 12 773 – 26 175 57 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen § 2 SeeAnlG 260 387 – 573 592 58 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung für eine wesentliche Änderung einer Anlage § 2 SeeAnlG 36 593 – 94 459 59 Feststellung über eine unwesentliche Änderung einer Anlage § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG § 76 Absatz 2 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG 7 201 – 39 197 60 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG § 77 VwVfG § 14 Absatz 2 SeeAnlG 11 713 – 16 844 61 Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG 487 569 + (W x T x 0,035 x 0,002), höchstens 5 392 340 W = Durchschnittlich pro Jahr voraussichtlich gewonnene Energie (brutto) in kWh T = Lebensdauer in Jahren, mindestens die Gültigkeitsdauer des Planfeststellungsbeschlusses/der Plangenehmigung 0,035 = Euro/kWh Strompreis 0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzzuschlag 62 Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG 255 984 + (I x Z x 0,02), höchstens 2 196 126 I = Investitionssumme des Übertragungssystems Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA, mindestens 5 Prozent 0,02 = davon 2 Prozent Äquivalenzzuschlag 63 Freigabe für die Errichtung von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG 162 167 – 321 517 64 Freigabe für den Betrieb von Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 5 Absatz 2 SeeAnlG 32 001 – 77 706 65 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 SeeAnlG 7 752 66 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen bei Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 SeeAnlG 2 306 67 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG 6 424 68 Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach § 1 Absatz 2 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG 995 69 Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 14 Absatz 2 SeeAnlG § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) 808 70 Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 14 Absatz 2 SeeAnlG § 9 Absatz 8 EEG 808 71 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren § 14 SeeAnlG 22 789 – 69 041 72 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten § 14 Absatz 2 SeeAnlG 1 974 – 15 073 73 Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage § 14 Absatz 3, 4 und 5 SeeAnlG 1 089 74 Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2, § 3 SeeAnlG 11 713 – 21 602 75 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG 310 76 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides für Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG § 2 Absatz 3 SeeAnlG § 36 VwVfG 6 488 – 14 752 77 Freigabe der Beseitigung von Anlagen § 5 Absatz 2, § 15 SeeAnlG § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlG, § 77 VwVfG § 5 Absatz 2 und 4, § 15 SeeAnlG 11 713 – 21 602 78 Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an neue verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung § 13 Absatz 4 SeeAnlG 433 79 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber § 13 Absatz 5 SeeAnlG 123 80 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 6 SeeAnlG 854 – 3 695 81 Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Genehmigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG 687 82 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einer Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG 123 83 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 12 SeeAnlG genannten Pflichten bei einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 14 Absatz 2 SeeAnlG 123 84 Untersagung der Errichtung, des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage, die meereskundliche Untersuchungen dient § 14 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlG, § 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV 687 85 Anordnung der Beseitigung einer Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient § 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlG 687 86 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG 123 87 Vollziehung der Übertragung der erteilten Genehmigung für eine Anlage, die meereskundlichen Untersuchungen dient, auf einen anderen Inhaber/Betreiber § 13 Absatz 5 SeeAnlG 123 88 Feststellung über eine unwesentliche Änderung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 2 Absatz 1 und 3, § 16 Absatz 2 SeeAnlV 7 201 – 39 197 89 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der Genehmigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 2 Absatz 3 SeeAnlV § 77 VwVfG § 5 Absatz 4 SeeAnlV 11 713 – 16 844 90 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Genehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 2 Absatz 3 SeeAnlV § 36 VwVfG 6 488 – 14 752 91 Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortlicher Personen im Rahmen von deren Bestellung § 15 Absatz 4 SeeAnlV 433 92 Freigabe des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 5 Absatz 2 SeeAnlV 31 138 – 63 692 93 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 14 SeeAnlV genannten Pflichten § 16 Absatz 2 SeeAnlV 1 974 – 15 073 94 Anordnungen anlässlich der Prüfung der Ergebnisse aus den Untersuchungen zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind auf die Meeresumwelt § 16 SeeAnlV 8 452 95 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standardkonstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelwerken § 16 SeeAnlV 7 752 96 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen § 16 SeeAnlV 2 306 97 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2 SeeAnlV § 5 Absatz 2, § 16 SeeAnlV 6 424 98 Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 16 Absatz 2 SeeAnlV § 9 Absatz 8 EEG 808 99 Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung § 16 Absatz 2 SeeAnlV § 9 Absatz 8 EEG 808 100 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren § 16 SeeAnlV 22 789 – 69 041 101 Freigabe der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 5 Absatz 2, § 13 SeeAnlV § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlV, § 77 VwVfG 11 713 – 21 602 102 Untersagung des Betriebs oder der wesentlichen Änderung einer Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV 11 713 – 21 602 103 Anordnung der Beseitigung von Anlagen zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind § 16 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 und 3 SeeAnlV 11 713 – 21 602 104 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage zur Erzeugung bzw. Übertragung von Energie aus Wind durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet § 16 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlV 310 105 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangenehmigung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber § 15 Absatz 5 SeeAnlV 123 106 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes § 19 ROG 15 404 – 34 951 107 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 45 Absatz 1 WindSeeG 164 060 – 345 817 108 Planfeststellung oder Plangenehmigung einer wesentlichen Änderung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 45 Absatz 1 WindSeeG 36 593 – 94 459 109 Feststellung über eine unwesentliche Änderung der Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 45 Absatz 3 WindSeeG i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG, § 57 Absatz 2 WindSeeG 7 201 – 39 197 110 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 5 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Wind SeeG i. V. m. § 77 VwVfG § 57 Absatz 3 WindSeeG 11 713 – 16 844 111 Verlängerung oder Nichtverlängerung der Befristung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 7 WindSeeG 36 593 – 79 166 112 Freigabe der Errichtung von Windenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 487 570 + (L x 4 300 x 25 x 0,035 x 0,002) Insgesamt höchstens 5 192 970 L = Wert aus dem Kapazitätszuweisungsbeschluss der BNetzA in Kilowatt (Zahl ohne Einheit auf ganze Kilowatt gerundet) 4 300 = Stunden Jahreslaufleistung 25 = Jahre Gesamtlaufzeit 0,035 = Cent pro Kilowattstunde Strompreis 0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag 113 Freigabe für die Errichtung von Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See (Offshore-Anbindungsleitungen) nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 255 984 + (I x Z x 0,002) insgesamt höchstens 1 697 970 I = Investitionssumme des Netzanbindungssystems, sollte kein ausreichender Nachweis der Investtitionssumme erfolgen, kann das BSH diese schätzen Z = geltender Eigenkapitalzinssatz für eine Neuanlage gemäß Festlegung BNetzA, mindestens aber (etwa im Falle einer nicht erfolgten Festsetzung) 5 Prozent 0,002 = davon 0,2 Prozent Äquivalenzaufschlag 114 Freigabe des Betriebs von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 31 138 – 63 692 115 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung des Erfahrungsberichtes über die Erprobung der Innovation und die gewonnen Erkenntnisse bei der Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 70 Absatz 4 WindSeeG 7 234 116 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung der Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen nach BSH Standard Konstruktion bzw. nach den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 7 752 117 Anordnungen anlässlich der Plausibilisierung von Nachweisen zur Vereinbarkeit von Einrichtungen mit den jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Regelungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 2 306 118 Gestattung der Betriebsaufnahme eines Hubschrauberlandedecks als Nebeneinrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 6 424 119 Gestattung der Inbetriebnahme von Windenbetriebsflächen als Nebeneinrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 995 120 Gestattung der Durchführung des Probebetriebs bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG 808 121 Gestattung der Inbetriebnahme bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 55 Nummer 2 Buchstabe a WindSeeG i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG 808 122 Festlegung des Untersuchungsrahmens für die Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 2 163 123 Anordnungen anlässlich der Prüfung der gewonnenen Daten aus der Durchführung des Monitorings zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 8 452 124 Anordnungen nach erhöhtem Prüfungsaufwand im Vollzugsverfahren nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 22 789 – 69 041 125 Anordnungen, Gebote oder Verbote gegenüber verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 55 WindSeeG genannten Pflichten nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 2 WindSeeG 1 974 – 15 073 126 Untersagung der Errichtung, des Betriebs, der wesentlichen Änderung oder der Beseitigung der Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 3 bis 5 WindSeeG 11 713 – 21 602 127 Anordnung der Beseitigung von Einrichtungen nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 3 und 4 WindSeeG 11 713 – 21 602 128 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 57 Absatz 5, § 56 WindSeeG 310 129 Freigabe der Beseitigung einer Einrichtung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 58 Absatz 1 WindSeeG 11 713 – 21 602 130 Feststellung über das Vorliegen der Anforderungen an (neue) verantwortliche Personen im Rahmen von deren Bestellung nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 56 Absatz 4 WindSeeG 433 131 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung § 56 Absatz 5 WindSeeG 123 132 Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses, einer Plangenehmigung, einer Anordnung oder eines sonstigen Bescheides nach dem WindSeeG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung §§ 35, 36 VwVfG i. V. m. § 74 Absatz 2 VwVfG 6 488 – 14 752 133 Ausstellung einer Haftungsbescheinigung § 2 Absatz 2 und 4 ÖlSG § 5 Absatz 2, 6, § 8 Absatz 2 SeeVersNachwG § 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV § 4 Absatz 1 und 2 SeeVersnachwV 118 134 Genehmigung von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff § 7 Absatz 2 SeeEigensichV 218 – 1 042 135 Genehmigung von Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff § 7 Absatz 4 Satz 2 SeeEigensichV 50 – 999 136 Genehmigung eines Zusatzes zum Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff im Hinblick auf den Einsatz von privatem Wachpersonal § 7 Absatz 2a SeeEigensichV 322 137 Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord (ISSC) § 8 Absatz 1 SeeEigensichV 176 138 Durchführung von Zwischen- oder zusätzlichen Überprüfungen für das ISSC § 8 Absatz 3 SeeEigensichV 123 139 Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation § 13 Absatz 1 FlRG, § 30a FlRV 120 140 Befreiung von der Meldepflicht § 10 Absatz 6 SeeEigensichV i. V. m. Artikel 7 Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und Hafenanlagen, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist. 395 141 Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr § 3 Absatz 2 SeeEigensichV 5 103 142 Befreiungen nach Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS § 4, Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG i. V. m. Regel 4 Teil A, Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS 132 143 Anlassbezogene Sonderbescheinigungen § 4, Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG i. V. m. SOLAS Kapitel XI-1, XI-2 149 – 329 144 Zustimmung zu einer Sicherheitserklärung, bei der Beteiligte über einen längeren Zeitraum unter unveränderten Bedingungen zusammenwirken § 9 Absatz 3 Satz 2 SeeEigensichV 250 145 Besichtigungen an Bord für das ISSC § 8 SeeEigensichV 750 – 2 198 146 Anerkennung einer juristischen Person als benannte Konformitätsbewertungsstelle § 3 Absatz 3a Satz 1 SchAusrV 4 195 – 14 985 147 Prüfung der Erfüllung der Anforderungen an eine Konformitätsbewertungsstelle § 4 Absatz 1 SchAusrV 1 998 – 6 993 148 Prüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung § 6 Absatz 2 SchAusrV 85,35 – 449 149 Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung § 6 Absatz 2 SchAusrV 899 – 1 898 150 Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung und der Inanspruchnahme externer Prüflaboratorien, Sachverständiger oder Gutachter § 6 Absatz 2 SchAusrV 1 298 – 2 697 151 Überprüfung der in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Ausrüstung mit technischer Prüfung mit Laborleistungen des BSH § 6 Absatz 2 SchAusrV 900 – 1 900 152 Anordnung von Maßnahmen bei Nichtkonformitäten § 7 Absatz 1 und 2 SchAusrV 85 – 600 153 Änderung des Eignungsumfanges der Konformitätsbewertungsstelle § 3 Absatz 3a Satz 3 SchAusrV 200 – 3 000 154 Befreiung vom Befahrungsverbot § 9 Absatz 2 Satz 3 SeeUmwVerhV 578 155 Zulassung einer Ausnahme von der Verpflichtung des Ziehens einer Probe § 15 Absatz 3 SeeUmwVerhV 446 156 Gestattung eines nicht technischen emissionsmindernden Verfahrens § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV nach Zeitaufwand 157 Erlaubnis zur Einleitung von Ballastwasser § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SeeUmwVerhV 137 – 515 158 Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Einleitung von Ballastwasser § 18 Absatz 2 SeeUmwVerhV nach Zeitaufwand 159 Befreiung von der Ballastwasser-Behandlung § 18 Absatz 3 SeeUmwVerhV 6 450 – 13 410 160 Fertigung eines feststellenden Verwaltungsakts nach Zeitaufwand
Gebühren und Auslagen 1. Gebührenbemessung a) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von 119,70 Euro angewendet. Abweichend von Satz 1 werden für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand im Abschnitt III Bereich „A. Maritime Medizin“ die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, angewendet. b) Hierbei umfasst die Dauer auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung. c) Bei der Berechnung von Fahrtkosten und Reisezeit wird der dem jeweiligen Ort der erbrachten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nächstliegende Dienstsitz der Dienststelle Schiffssicherheit der BG Verkehr zugrunde gelegt, es sei denn, die Leistung wurde auf Antrag des Gebührenschuldners von einem Bediensteten erbracht, dessen Dienstort nicht der dem Leistungsort nächstliegende ist. d) Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer begrenzt, so wird die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben. 2. Auslagen Die in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 BGebG genannten Kosten werden gesondert als Auslagen erhoben. 3. Befreiung von Gebühren und Auslagen a) Soweit Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses oder Kosten der Untersuchungen für jugendliche Besatzungsmitglieder von der Berufsgenossenschaft oder vom Bund getragen werden, ist die zu untersuchende Person von der Entrichtung von Gebühren und Auslagen befreit. b) Für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe im Sinne des § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Schiffssicherheitsverordnung werden keine Gebühren nach den Nummern 0303 und 0304 erhoben.
1. Zuständige Stellen Die Gebühren und Auslagen des Tabellenabschnitts 1 werden von den nach der Sportbootführerscheinverordnung beliehenen Verbänden Deutscher Motoryachtverband e. V. und Deutscher Segler Verband e. V. festgesetzt und eingezogen. Die Gebühren und Auslagen nach Tabellenabschnitt 2 werden von der Zentralen Verwaltungsstelle, die durch die Sportschifferscheinverordnung eingerichtet worden ist, nach Maßgabe der entsprechenden Durchführungsrichtlinien erhoben und eingezogen. 2. Auslagen und weitergehende Regelungen a) Für Prüfungen an der Mittelmeer- und Atlantikküste außerhalb Deutschlands werden zusätzlich Reisekosten als Auslage je Bewerber erhoben. b) Sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes behördliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu beachten, können die diesbezüglichen Mehraufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe, jedoch lediglich bis maximal 9 Euro für die theoretische und bis maximal 10 Euro für die praktische Prüfung als Auslagen erhoben werden. c) Sollte ein Befähigungsnachweis nicht zugestellt werden können und ein erneuter Zustellungsversuch notwendig werden, wird für die erneute Zustellung ein Zuschlag in Höhe von 15,30 Euro als Auslage erhoben. d) Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1 durch die beliehenen Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 7,35 Euro erhoben. Für Auslandszustellungen nach dem Tabellenabschnitt 2 und Tabellenabschnitt 1 Nummer 14 wird ein Zuschlag in Höhe von 1,95 Euro als Auslage erhoben. 3. Die Gebühr zur Zulassung zur Prüfung wird erneut erhoben, wenn der Bewerber den Prüfungsausschuss wechselt.
Dieses Gesetz zitieren
Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bmvi-ws-bgebv
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.
本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com