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Verordnung

Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht

Abkürzung
BPräsPatGerKldgAnO
Ausfertigungsdatum
5. Mai 1961
Paragrafen
4
I.

Die Amtstracht der Richter des Bundespatentgerichts und der Urkundsbeamten besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtsrobe tragen die Richter eine breite weiße Halsbinde mit herabhängenden Enden, die Urkundsbeamten eine einfache weiße Halsbinde.

II.

Die Farbe der Amtstracht ist schwarz. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für die Richter aus stahlblauem Samt, für die Urkundsbeamten aus stahlblauem Wollstoff.

III.

a)b)der Präsident des Bundespatentgerichts zwei Schnüre in Gold,der Vizepräsident und die Senatspräsidenten eine Schnur in Gold.Am Barett tragen

IV.

Abgeordnete Richter tragen die für die Richter des Bundespatentgerichts vorgeschriebene Amtstracht.

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bpr_spatgerkldgano

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