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Verordnung

Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten

Abkürzung
BPräsSoldErnAnO
Ausfertigungsdatum
10. Juli 1969
Paragrafen
4

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313) ordne ich an:

Art 1

(1) Ich behalte mir das Recht zur Ernennung und Entlassung der Offiziere vor, die der Besoldungsordnung B angehören.

(2) Im übrigen übertrage ich die Ausübung meiner Befugnisse dem Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden. § 29 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich die Ausübung meiner Befugnisse übertragen habe.

Art 2

Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister der Verteidigung und des Innern.

Art 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bpr_ssoldernano

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