Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsausbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
12345678910111213141516Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen,Betriebliche und technische Kommunikation,Qualitätsmanagement,Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,Messen und Prüfen, Endkontrolle,Grundlagen der Metallbearbeitung,Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen,Bearbeiten von Brillengläsern,Reinigen von Gläsern,Oberflächenveredlung,Kundenberatung.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegen des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Brillengläsern unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowieMessen, Prüfen und Kontrollieren einschließlich Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines Prüf- und Messprotokolls.(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie Fertigungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit, berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann.
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12Herstellen von Brillengläsern einschließlich Oberflächenveredlung und Konfektionierung sowieMessen, Prüfen und Kontrollieren auf geometrische Anforderungen, optische Eigenschaften und kosmetische Abweichungen einschließlich Arbeitsplanung, Ändern und Optimieren von Programmen für numerisch gesteuerte Geräte, Maschinen oder Anlagen.(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 21 Stunden eine einem betrieblichen Auftrag entsprechende Aufgabe durchführen und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Die Durchführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen, Material disponieren, Fertigungsmaschinen einrichten und in Betrieb nehmen kann, Fertigungsabläufe überwachen und Kunden fachlich beraten kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann. Die Bearbeitung der Aufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.
123Fertigungstechnik,Mess- und Prüftechnik sowieWirtschafts- und Sozialkunde.123Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von Brillengläsern aus Glas und Kunststoff mit verschiedenen Fertigungsverfahren, Erstellen von Fertigungsunterlagen, Planen, Steuern und Optimieren von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen durchführen kann, die für die Bearbeitung der Brillengläser erforderlich sind. Er soll zeigen, dass er Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Vorgaben auswählen und Arbeitsschritte planen kann.Für den Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik:Beschreiben der Vorgehensweise beim Messen, Prüfen und Kontrollieren sowie bei der systematischen Eingrenzung von Fehlern im technischen System nach vorgegebenen Anforderungen im Rahmen des Qualitätsmanagements.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme bei der Bearbeitung von Brillengläsern analysieren und Maßnahmen zur Behebung einleiten kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung technischer Vorgaben, der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes auswählen und anwenden kann. Er soll zeigen, dass er funktionale Zusammenhänge von Geräten, Maschinen, Anlagen und deren Systeme erläutern, Mess- und Prüfverfahren auswählen und anwenden, Mess- und Prüfmittel einsetzen sowie Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und interpretieren kann.Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten:Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Teil B der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen:In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Mess- und Prüftechnik sind fachliche Probleme insbesondere mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
1im Prüfungsbereich Fertigungstechnik150 Minuten,2im Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik150 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1Prüfungsbereich Fertigungstechnik40 Prozent,2Prüfungsbereich Mess- und Prüftechnik40 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(5) Innerhalb des Teils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Teilen A und B der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in der Aufgabe einschließlich Dokumentation, im Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf "Brillenoptikschleifer/Brillenoptikschleiferin" sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2743 - 2747)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen(§ 3 Nr. 5)a)b)c)d)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregenArbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmenMaterial, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel bereitstellen und betriebsbereit machenArbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten3*)e)f)g)Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifenArbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegenArbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand von Vorgaben bewerten sowie dokumentieren3*)6Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Nr. 6)a)b)c)technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen und anwendenNormen, insbesondere Toleranznormen, anwendenMess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren4*)d)e)f)g)h)Informationen beschaffen und auswerten; Informations- und Kommunikationstechniken nutzen; Daten sichern und schützendeutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwendentechnische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und Diagramme, anwendenVersuche und Arbeitsabläufe protokollieren sowie Arbeitspläne erstellen und anwendenmit anderen Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Kommunikation nutzen und bei Entscheidungsprozessen mitwirken4*)i)k)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswertenbranchenübliche Standardsoftware anwenden4*)7Qualitätsmanagement(§ 3 Nr. 7)a)b)tätigkeitsbezogene Elemente des Qualitätsmanagementsystems des Betriebes anwendenPrüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde statistische Verfahren anwenden4*)c)d)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierenMethoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden6*)8Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen(§ 3 Nr. 8)a)b)c)d)e)Waren annehmen und anhand von Begleitpapieren auf Richtigkeit, Art, Menge, Beschaffenheit und Absender überprüfen sowie Wareneingangsdatum erfassenWerk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und auf ihre Verwendbarkeit prüfen; Fehlmengen, Mängel, Falschlieferungen und Schäden feststellen und meldenWerkstoffe und Halbzeuge nach Form, Art und Beschaffenheit sowie nach Bearbeitbarkeit unterscheidenWerkzeuge zum Fräsen, Drehen, Schleifen, Läppen und Polieren bereitstellenTransport und Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Produkten sicherstellen4*)9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln(§ 3 Nr. 9)a)b)Werkzeuge, Messgeräte und Prüfzeuge überprüfen und pflegenBetriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, kennzeichnen, auffüllen, wechseln und der Entsorgung zuführen; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Vorschriften beachten5*)c)d)Betriebsbereitschaft der Produktionsanlagen sicherstellen, Verschleißteile austauschen und den Austausch veranlassenMaschinen und technische Einrichtungen nach Wartungs- und Inspektionsplänen, insbesondere unter Berücksichtigung von Prüfwerten, von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie der Wartungshäufigkeit, warten5*)10Messen und Prüfen, Endkontrolle(§ 3 Nr. 10)a)b)c)Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachtenMess- und Prüfmittel sowie Prüfverfahren auswählen und anwendengeometrische Anforderungen prüfen, insbesondere Durchmesser, Mittendicke, Mindestranddicke, Größe des Nahteils, Stempel und Markierung4*)d)e)optische Eigenschaften prüfen, insbesondere Dioptrie, Achslage, Zentrierung und Additionkosmetische Abweichungen feststellen, insbesondere Oberflächenfehler, Werkstofffehler und Farbabweichung4*)f)g)h)Korrekturen durchführen und veranlassenEndkontrolle mit Messanlagen durchführen und Messprotokolle auswertenProdukte zum Versand zusammenstellen und verpacken6*)11Grundlagen der Metallbearbeitung(§ 3 Nr. 11)a)b)c)d)e)f)g)Flächen und Formen an Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilenAußen- und Innengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneidenWerkstücke nach Anriss mit Handsäge trennenWerkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen mit ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senkenBleche und Profile umformenWerkstücke durch Drehen sowie Stirn-, Umfangs- und Planfräsen bearbeitenWerkstücke unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und verstiften, Schraubverbindungen herstellen412Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen(§ 3 Nr. 12)a)b)c)Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen sicherstellen und diese in Betrieb nehmenProgramme für numerisch gesteuerte Fertigungsmaschinen anwenden sowie Korrekturwerte eingebenProgrammabläufe von Anlagen überwachen6d)e)mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfenBetriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werkstück sowie Verfahrenstechnik einhalten7f)Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale nach Vorgaben überwachen, einhalten und ändern8g)Störungen im Materialfluss und an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und beheben und deren Behebung veranlassen413Bearbeiten von Brillengläsern(§ 3 Nr. 13)a)b)c)d)e)Rohgläser, insbesondere der Halbfabrikate aus Glas oder aus Kunststoff, auswählen und bestimmenBearbeitungsverfahren und Werkzeuge auswählen, Maschinenwerte ermitteln und einstellenFügetechniken, insbesondere Blocken und Spannen, unterscheidenRohlinge für die weitere Bearbeitung ausrichten und fügenRohlinge unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit rundieren, fräsen, drehen und schleifen16f)Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit läppen und polieren8g)Brillengläser formranden214Reinigen von Gläsern(§ 3 Nr. 14)a)b)c)Werkstoffen Reinigungsmethoden zuordnenBrillengläser von Hand reinigenBrillengläser zur maschinellen Reinigung vorbereiten6d)e)Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorschriften ansetzen und prüfen, Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung zuführenHilfsmittel vor Bestückung der Reinigungsanlage auswählen, Reinigungsanlage bestücken und bedienen415Oberflächenveredlung(§ 3 Nr. 15)a)b)c)d)Brillengläser unterschiedlichen Farbgebungsverfahren zuordnenFarbbäder ansetzenBrillengläser nach Vorgabe färben und Transmissionstest durchführenBrillengläser auf Farbgleichheit prüfen5e)f)g)h)Beschichtungsmaterialien unterscheiden und den Verfahren zuordnenBrillengläser zum Beschichten vorbereitenBeschichtungsanlagen prozessbezogen vorbereiten, bestücken und bedienenOberflächen nach der Beschichtung auf Festigkeit, Reflexion und Transmission prüfen1516Kundenberatung(§ 3 Nr. 16)a)b)c)d)e)f)g)Muster, Preislisten und Werbematerial bereitstellenBerechnungen durchführenKundengespräche situationsgerecht führentechnische Bestellannahmen, Muster, Rücksendungen und Aufträge für Sonderanfertigungen bearbeitenKundenwünsche beachtenWartungs- und Pflegehinweise erläuternAuswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen15*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-brillverfmausbv
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