Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:
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BSI-Kritisverordnung
Anlagen & Schlussformeln
1234a)b)c)Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oderSoftware und IT-Dienste,Anlagendie für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind,(weggefallen)Versorgungsgradein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird,Schwellenwertein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
(2) Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind. Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang verbunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen Dienstleistung notwendig sind. Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.
1234die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (Stromversorgung);die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgung);die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung);die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme (Fernwärmeversorgung).(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:
(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und Stromverteilung erbracht.
(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasverteilung erbracht.
(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung, Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.
(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Überwachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.
12den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind undden Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.(6) Im Sektor Energie sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
12die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung);die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung).(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:
(2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung sowie Steuerung und Überwachung von Trinkwasser erbracht.
(3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie Steuerung und Überwachung erbracht.
12den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind undden Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.(4) Im Sektor Wasser sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.
(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie Lebensmittelhandel erbracht.
12den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind undden Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.(3) Im Sektor Ernährung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
12die Sprach- und Datenübertragung;die Datenspeicherung und -verarbeitung.(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:
(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.
(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.
12den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind undden Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
1234die stationäre medizinische Versorgung;die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;die Laboratoriumsdiagnostik.(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:
(2) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.
(3) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.
12den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind undden Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.(4) Im Sektor Gesundheit sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
1234die Bargeldversorgung;der kartengestützte Zahlungsverkehr;der konventionelle Zahlungsverkehr;der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften.(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Finanzwesen kritische Dienstleistungen im Sinne des § 56 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes:
(2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bargeldlogistik erbracht.
(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den Bereichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erbracht.
(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Lastschrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten erbracht.
(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel, Ausführung des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.
12den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind undden Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.(6) Im Sektor Finanzwesen sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
(1) Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit erbracht.
12den in Anhang 9 Teil 2 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind undden Schwellenwert nach Anhang 9 Teil 2 Spalte D erreichen oder überschreiten.(2) Im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.
(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrsträgerübergreifend erbracht.
12den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind undden Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Siedlungsabfallentsorgung die Entsorgung von Siedlungsabfällen kritische Dienstleistung im Sinne des § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes.
(2) Die Siedlungsabfallentsorgung wird in den Bereichen „Abfallsammlung und -beförderung“ und „Abfallverwertung und -beseitigung“ erbracht.
12den in Anhang 8 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind undden Schwellenwert nach Anhang 8 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.(3) Im Sektor Siedlungsabfallentsorgung sind kritische Anlagen solche Anlagen oder Teile davon, die
123die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, unddie Bestimmung der Schwellenwerte.Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und danach alle zwei Jahre sind unter Beteiligung der in § 56 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 24 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts und unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber kritischer Anlagen, von deren Verbänden sowie von Vertretern der Wissenschaft zu evaluieren
Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, tritt mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes außer Kraft. Das Bundesministerium des Innern gibt das Inkrafttreten im Bundesgesetzblatt bekannt.
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 960 - 962bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1234567Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.2.12.22.32.42.52.62.72.82.92.12.112.122.132.142.152.162.172.182.192.22.212.222.23Erzeugungsanlageeine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 43 des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energieerzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 25 des Energiewirtschaftsgesetzes.Digitaler EnergiedienstEine Anlage oder ein System, das den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung von Energieanlagen oder den zentralen, standortübergreifenden Zugriff auf die Steuerung oder die unmittelbare Beeinflussung dezentraler Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie oder Gas ermöglicht.Übertragungsnetzein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 100 des Energiewirtschaftsgesetzes.Zentrale Anlage oder System für den Stromhandeleine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.Stromverteilernetzein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 108 des Energiewirtschaftsgesetzes.Gasförderanlageeine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerungeine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.Fernleitungsnetzein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 45 des Energiewirtschaftsgesetzes.Gasgrenzübergabestelleeine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetzbetreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird.Gasspeichereine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.Gasverteilernetzein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 108 des Energiewirtschaftsgesetzes.Gas- oder Kapazitätshandelssystemeine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder -kapazitäten.LNG-Anlageschwimmende oder landgebundene stationäre Anlagen oder Systeme zur Verflüssigung von Gas nach § 3 Nummer 47 des Energiewirtschaftsgesetzes oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Gas, einschließlich der Anlagenteile für Hilfsdienste und für die vorübergehende Speicherung von verflüssigtem Erdgas, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.Ölförderanlageeine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung.Raffinerieeine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.Mineralölfernleitungeine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder Erdölprodukten.Erdöl- und Erdölproduktenlagereine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten.Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöleine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.Tankstellennetzeine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff.Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerungeine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere Anlagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden.Heizwerkeine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.Heizkraftwerkeine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.Fernwärmenetzein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.Im Sinne von Anhang 1 ist oder sindEine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 gelten ab dem ersten Tag des dritten Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erreicht oder überschreitet als kritische Anlage. Diese Anlagen gelten nicht mehr als kritische Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln. Betreiber von Anlagen nach Teil 3 Nummer 2.2.4 haben den aktuellen Versorgungsgrad ihrer Anlage jeweils zur Inbetriebnahme und zum 31. März eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln.Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.a)b)c)d)auf demselben Betriebsgelände liegen,mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undunter gemeinsamer Leitung stehen.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
89101112131415≈900 GWh/Jahr908 GWh/Jahr = 1 815 kWh / Jahr x 500 000Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von 104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1 815 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8 760 h/Jahr)Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von:Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger.Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Gesamthandelsvolumens rund 7 400 TWh und eines Durchschnittshandelsvolumens pro Person pro Jahr von 92,6 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:≈46,3 TWh92,6 MWh/Jahr x 500 000Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 00063 750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000
(Fundstelle: BGBl. I 2016,963 - 964bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
123451.1.1.2.1.3.1.4.1.5.1.6.Gewinnungsanlageein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne, ein Entnahmebauwerk oder eine Stauanlage zur Gewinnung, Bevorratung oder Bewirtschaftung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.Wasserverteilungssystemein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung oder bei Weiterverteilern an der Übergabestelle des Vorlieferanten und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.Leitzentraleeine Anlage, insbesondere eine Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können.Kanalisationein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.Kläranlageeine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel Hochwasserpumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.Im Sinne von Anhang 2 ist oder sindEine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.a)b)c)d)auf demselben Betriebsgelände liegen,mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undunter gemeinsamer Leitung stehen.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
633322 Millionen m/Jahr = 44 m/Jahr x 500 000Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 mpro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
(Fundstelle: BGBl. I 2016,965 - 966bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
123456Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.2.12.22.32.42.52.6Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmittelneine Anlage zum Herstellen von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmittelneine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.Anlage oder System zur Distribution von Lebensmittelneine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder Flottenmanagementsysteme.Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachungeine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder Systeme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder Lagerverwaltungssysteme.Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmittelneine Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von Lebensmittelbestellungen, zum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und Kundenstammdatensysteme.Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmittelneine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.Im Sinne von Anhang 3 ist oder sindEine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.a)b)c)d)auf demselben Betriebsgelände liegen,mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undunter gemeinsamer Leitung stehen.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die AnlagenDie Ermittlung des Versorgungsgrads kann, bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist, mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.
78434 500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500 000Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Lebensmittel außer Getränke) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500 000Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von Getränken mit Ausnahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 967 - 969bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
123456Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.2.12.22.32.42.52.62.72.82.92.12.11Zugangsnetzeine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt, zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunkzugangsnetze.Übertragungsnetzeine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und öffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum Beispiel Backbone- und Core-Netze.Seekabelanlandestationeine Anlandestation zur Anbindung primär der Sprach- und Datenübertragung dienender Seekabel an landgestützte Telekommunikationsnetze.IXPeine von den angeschlossenen autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck des Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP, wenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Systemen nicht über ein intermediäres autonomes System läuft.DNS-Resolvereine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder das System zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenübertragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird.Autoritativer DNS-Servereine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden.Top-Level-Domain-Name-Registryeine Anlage, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifischen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt.Rechenzentrum (Housing)ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereitzustellen.Serverfarm (Hosting)zwei oder mehrere physische oder virtuelle Instanzen, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen. Dabei gelten virtuelle Maschinen, die mit einem eigenen Betriebssystem auf einer physischen Instanz betrieben werden, als virtuelle Instanzen.Content Delivery Networkein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte ausgeliefert und zwischengespeichert werden, um insbesondere die Verfügbarkeit und Performanz zu erhöhen.Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensteneine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.Im Sinne von Anhang 4 ist oder sindEine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.a)b)c)mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind,einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undunter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen
7891011Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 und 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 185 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autonomen Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs.250 000 ≈ (500 000 / 80 000 000) x 40 000 000Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:Physische Instanzen: 1 600 000 x 500 000 / 80 000 000 = 10 000Virtuelle Instanzen: 2 400 000 x 500 000 / 80 000 000 = 15 000Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter Annahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:75 000 TByte/Jahr ≈ (500 000 / 80 000 000) x 11 826 000 TByte/JahrDer für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1910 — 1912bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
123451.11.21.31.41.51.71.81.91.11.11Krankenhausein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sindeine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz, Dialyse und Diabetes – Typ 1 hergestellt werden.Abgabestelleeine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes – Typ 1 abgegeben werden.Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körpereine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes verarbeitet.Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystemein zentrales IT-System in Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten zur Steuerung und Verwaltung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.Betriebs- und Lagerraumeine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper; Teil der Einrichtung sind Anlagen und Systeme für den Wareneingang, die Lagerung und den Warenausgang.Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimittelnein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.Apothekeeine Einrichtung im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes zur Bereitstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Patienten.Laboreine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und deren Ergebnisse fachärztlich befundet werden.Laborinformationsverbundein Verbund von Anlagen oder Systemen, die IT-Dienstleistungen für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin für mindestens ein Labor zur Verfügung stellen; zu den IT-Dienstleistungen zählen insbesondere die Steuerung des Probentransports, die Kommunikation zum Auftragseingang und zur Befundübermittlung sowie der Betrieb eines Laborinformationssystems.Im Sinne von Anhang 5 ist oder sindEine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.a)b)c)d)auf demselben Betriebsgelände liegen,mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undunter gemeinsamer Leitung stehen.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die AnlagenNummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie zuzuordnen sind.
6789Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:90 680 000 Euro Umsatz/Jahr = 181,36 Euro Umsatz/Jahr x 500 000Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:4 650 000 Packungen/Jahr = 9,3 Packungen/Jahr x 500 000Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:34 000 Einheiten/Jahr = 0,068 Einheiten/Jahr x 500 000Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:1 500 000 Aufträge/Jahr = 3 Aufträge/Jahr x 500 000
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1913 — 1918bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1234561.11.21.31.41.51.61.71.81.91.11.111.121.131.141.151.161.171.181.191.21.211.221.231.241.251.261.27Autorisierungssystemein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibersein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des kontoführenden Instituts dient.System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiberein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystemein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.Clearing-Systemein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende Institut weiterleitet.Settlement-Systemein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.Kontoführungssystemein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.Cash CenterEinrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder ausgegeben wird.IT-System für das Cash Managementein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum Cash Management des Wertdienstleisters.System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibersein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiberein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängersein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschriftein System, mit dem Überweisungsaufträge oder Aufträge zum Einzug von Lastschriften durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers als kontoführendes Institut angenommen und verarbeitet werden. Hiervon umfasst sind auch Überweisungsaufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 eingereicht werden.System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäftenein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes.System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäftenein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.Wertpapier-Settlement-Systemein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibersein System eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.System eines Zentralverwahrersein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungenein System eines Finanzmarktbetreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.System für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und Derivaten an einen Handelsplatzein System, in dem Kundenaufträge zum Handel von Wertpapieren und Derivaten entgegengenommen, aufbereitet und an Handelsplätze weitergeleitet werden.System eines HandelsplatzesSystem eines Handelsplatzes im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014.Sonstiges Depotführungssystemein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird und nicht zur unmittelbaren Infrastruktur eines Zentralverwahrers in der Rolle eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers gehört.(weggefallen)(weggefallen)(weggefallen)(weggefallen)(weggefallen)Im Sinne von Anhang 6 ist oder sindEine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3, 5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt, deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versicherungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen.a)b)c)mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,einem identischen technischen Zweck dienen undunter gemeinsamer Leitung stehen.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
7891011121314Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:15 000 000 Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500 000Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von 187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:93 500 000 Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500 000pro JahrDer für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Personund eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:18 000 000 Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500 000Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:21 500 000 Transaktionen/Jahr = 43 Transaktionen/Jahr x 500 000Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:100 000 000 Transaktionen/Jahr = 200 Transaktionen/Jahr x 500 000850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:6 750 000 Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500 000Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 Personen wie folgt berechnet:2 000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 genannte Schwellenwert für die private Krankenversicherung ist unter Annahme von vier Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1918 - 1922bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
12341.11.21.31.41.51.61.71.81.91.11.111.121.131.141.151.161.171.181.191.21.211.221.231.241.251.261.271.28Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzeneine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzeneine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzesdie Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensteneine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15 vom 20.1.2020, S. 9), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.Verkehrszentrale einer Fluggesellschafteine Anlage oder ein System einer Fluggesellschaft zur Planung, Steuerung oder Überwachung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des Wartungsbetriebs.Flughafenleitungsorganeine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz.Personenbahnhof der Eisenbahnein Bahnhof zur Abwicklung des Reiseverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.Güterbahnhofein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.Zugbildungsbahnhofein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahnein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahndie zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.Leitzentrale der Eisenbahneine regionale oder überregionale zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen oder zur Disposition der unternehmenseigenen Züge, des Personals oder der Instandhaltung der Fahrzeuge.Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßeneine Anlage oder ein System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes.Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und BinnenschifffahrtRevier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrteine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums von Seeschiffen.Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterverkehr)eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums der Binnenschifffahrtsflotte.Umschlaganlage in See- und Binnenhäfeneine Umschlaganlage in einem See- oder Binnenhafen, in der Container oder lose, unverpackte Güter zwischen Verkehrsträgern (auch den gleichen) be- und entladen, umgeschlagen, sortiert oder zwischenabgestellt werden.Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr)eine Anlage oder ein System zur Koordinierung des Hafenverkehrs, zur Verwaltung des Hafenverkehrs oder zur Koordinierung oder zur Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem betreffenden Hafen.Hafeninformationssystemeine Anlage oder ein System einer übergreifenden IT-Plattform, welches als Port Community System (PCS), Cargo Community System (CCS) oder Single Submission Portal (SSP) oder der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanmeldungen nach Artikel 4 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) geändert worden ist, dient.Verkehrssteuerungs- und Leitsystemeine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßenbau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehrein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.Intelligentes Verkehrssystemein intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz.Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes einschließlich der zu diesen Strecken und Haltestellen gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung.Leitzentrale des ÖSPVeine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation, zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition, auch zur Fahrzeugbereitstellung im Betriebshof, sowie der Flottentelematik. Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation sowie zur Personaldisposition und Fahrzeugdisposition sind nur insoweit erfasst, als deren Störung das Potenzial aufweist, die kritische Dienstleistung erheblich kapazitiv zu beeinträchtigen, oder sie zur Evakuierung im Notfall kritisch sind, insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen.Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungeneine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Transport oder Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltungein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldungeine Anlage oder ein System zur Erbringung von Wettervorhersagen, insbesondere im Kürzestfristbereich (bis zu 12 Stunden), sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystemseine Bodenstation im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).Im Sinne von Anhang 7 ist oder sindEine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.a)b)c)d)auf demselben Betriebsgelände liegen,mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undunter gemeinsamer Leitung stehen.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
567891011Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:17 500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500 00023 000 Züge/Jahr ≈ (1 460 tkm/Jahr x 500 000) / (32 000 tkm/Zug)Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:730 000 000 tkm/Jahr = 1 460 tkm/Jahr x 500 0003 270 000 t/Jahr ≈ (223 000 000 t/Jahr + 300 000 000 t/Jahr) / (80 000 000/500 000)Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223 000 000 Tonnen und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300 000 000 Tonnen für einen Regelschwellenwert von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 000 000 wie folgt berechnet:Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:1 875 000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500 000Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.7 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:345 500 000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500 00017 550 000 t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500 000Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:53 200 000 Sendungen/Jahr ≈ (17 550 000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung)Das ermittelte Gewicht von 17 550 000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durchschnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53 200 000 Sendungen pro Jahr:
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 339, S. 2 – 4bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
12341.11.21.31.41.51.61.7Anlage zur Disposition der Siedlungsabfallsammlung oder -beförderungeine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Sammlung oder Beförderung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Dispositionssysteme, Flottenmanagement- oder Enterprise Resource Planning-Systeme (ERP-Systeme).Anlage zur Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfälleneine Anlage zur Planung, Steuerung, Optimierung und Durchführung der Lagerung, Zwischenlagerung und Umladung von Siedlungsabfällen zum Zweck des Weitertransports, zum Beispiel Zwischenlager oder Umladestationen.Anlage zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfälleneine Anlage zur Verbrennung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Müllverbrennungsanlagen (MVA) oder Ersatzbrennstoffkraftwerke (EBS-Kraftwerke).Anlage zur mechanisch-biologischen oder mechanisch-physikalischen Behandlung von Siedlungsabfälleneine Anlage zur Trennung, Sortierung, Zerkleinerung, Pressung, aeroben oder anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen (MBA), mechanisch-biologische Stabilisierungsanlagen (MBS) oder mechanisch-physikalische Abfallbehandlungsanlagen (MPS).Anlage zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfälleneine Anlage zum hygienisierenden oder biologisch-stabilisierenden Behandeln von getrennt erfassten Bioabfällen, zum Beispiel Kompostierungs- und Vergärungsanlagen.Anlage zur mechanischen Behandlung von Siedlungsabfälleneine Anlage zur Zerkleinerung, Klassierung, Sortierung, Pressung und Palettierung von Siedlungsabfällen.Anlage zur Sortierung von Siedlungsabfälleneine Anlage zur Trennung und Sortierung von Siedlungsabfällen, zum Beispiel Sortieranlagen.Im Sinne von Anhang 8 ist oder sindEine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.a)b)c)d)auf demselben Betriebsgelände liegen,mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,einem vergleichbaren technischen Zweck dienen undunter gemeinsamer Leitung stehen.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
56789Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Rest- oder gemischter Gewerbeabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 159 kg Rest- oder Hausmüll sowie hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, in Bezug auf übliche Restmülltonnen, einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:79 500 Mg = 159 kg x 500 000Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Bioabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 67 kg Abfälle aus der Biotonne einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:33 500 Mg = 67 kg x 500 000Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (LVP- und Kunststoffabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 35 kg Leichtverpackungen und 2 kg Kunststoff (Gesamtmenge: 37 kg) einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:18 500 Mg = 37 kg x 500 000Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (PPK-Abfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 65 kg Papier, Pappe und Karton einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:32 500 Mg = 65 kg x 500 000Der für die Anlagekategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Glasabfall) ist unter Annahme eines durchschnittlichen Abfallaufkommens von 24 kg Glas einer Person pro Jahr wie folgt berechnet:12 000 Mg = 24 kg x 500 000
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 52 – 53)
11.11.21.3234Im Sinne von Anhang 9 ist oder sindVerwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.Leistungssystemein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Unfall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.Auszahlungssystemein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.Eine Anlage, die einer in Teil 2 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als kritische Anlage. Nicht mehr als kritische Anlage gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.a)b)c)mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,einem identischen technischen Zweck dienen undunter gemeinsamer Leitung stehen.Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 2 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als kritische Anlage. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
Spalte ASpalte BSpalte CSpalte DNr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert1Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende1.1Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende1.1.1Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungAnzahl der Versicherten500 0001.1.2LeistungssystemLeistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder500 000Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder500 000Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch500 0001.1.3AuszahlungssystemLeistungsfälle Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenversicherung/Jahr oder500 000Anzahl der Versicherungskonten des Sozialversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung oder500 000Leistungsfälle zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch500 000
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