法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Gesetz

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Abkürzung
BTGO 2025
Ausfertigungsdatum
17. Oktober 2025
Paragrafen
148
§ 1Konstituierung

(1) Der neugewählte Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum dreißigsten Tag nach der Wahl (Artikel 39 des Grundgesetzes) einberufen.

(2) Bis der neugewählte Präsident oder einer der Vizepräsidenten das Amt übernimmt, führt das am längsten dem Bundestag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz (Alterspräsident); bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Bundestag entscheidet das höhere Lebensalter.

(3) Der Alterspräsident ernennt Mitglieder des Bundestages zu vorläufigen Schriftführern.

(4) Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung (Artikel 40 des Grundgesetzes). Hierauf folgt die Wahl des Präsidenten (§ 2), die mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages und der Feststellung der Beschlussfähigkeit verbunden wird. Im Anschluss wird die Wahl der Vizepräsidenten vorgenommen (§ 2a).

§ 2Wahl des Präsidenten

(1) Der Bundestag wählt den Präsidenten ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) für die Dauer der Wahlperiode. Nur Fraktionen steht das Recht zu, einen Bewerber vorzuschlagen.

(2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, können für einen zweiten Wahlgang neue Wahlvorschläge nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 gemacht werden. Satz 1 findet auf den zweiten Wahlgang Anwendung. Ergibt sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt. Für diesen können keine neuen Wahlvorschläge gemacht werden. Bei nur einem Wahlvorschlag ist gewählt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Bei mehreren Wahlvorschlägen kommen die beiden Wahlvorschläge des zweiten Wahlgangs mit den meisten Ja-Stimmen in die engere Wahl. Gewählt ist dann, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Alterspräsidenten.

(3) Weitere Wahlgänge mit im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerbern sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig. Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 3 neue Wahlvorschläge gemacht, ist neu in das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einzutreten.

§ 2aWahl der Vizepräsidenten

(1) Der Bundestag beschließt die Anzahl der Vizepräsidenten, wobei jede Fraktion mindestens für ein Amt zu berücksichtigen ist. Er legt fest, welche Fraktion jeweils für welches Amt einen Wahlvorschlag unterbreiten kann.

(2) Die Vizepräsidenten werden in gesonderten Wahlverfahren ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) gewählt. Gewählt ist, wer im ersten oder im zweiten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält. Im dritten Wahlgang des Wahlverfahrens ist gewählt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigt. Weitere Wahlgänge nach einem erfolglosen dritten Wahlgang sind mit diesem Bewerber nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig.

(3) Ist in der konstituierenden Sitzung das Wahlverfahren nach Absatz 2 erfolglos oder hat die vorschlagsberechtigte Fraktion in dieser Sitzung auf weitere Wahlgänge verzichtet, findet § 20 Absatz 4 auf sämtliche nachfolgende Wahlgänge Anwendung. Wird ein neuer Bewerber vorgeschlagen, ist in ein neues Wahlverfahren nach Absatz 2 einzutreten. Mit der Einbringung eines neuen Wahlvorschlages gilt das bisherige Wahlverfahren als erfolglos. Nach drei erfolglosen Wahlverfahren bedarf ein neuer Wahlvorschlag der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages.

(4) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundestages kann ein Vizepräsident abgewählt werden. Der Vizepräsident ist abgewählt, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages für die Abwahl stimmen. Die Abwahl erfolgt in gesonderten Wahlverfahren ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) frühestens drei Wochen nach Antragstellung.

(5) Scheidet ein Vizepräsident aus oder wird er abgewählt, verbleibt das Vorschlagsrecht bei der berechtigten Fraktion. Auf die Nachwahl finden die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung. Ein abgewählter Vizepräsident kann nicht erneut vorgeschlagen werden.

§ 3Wahl der Schriftführer

Der Bundestag beschließt die Zahl der Schriftführer. Sie können gemeinsam aufgrund eines Vorschlages der Fraktionen gewählt werden. Bei der Festlegung der Zahl der Schriftführer und ihrer Verteilung auf die Fraktionen ist § 12 zu beachten. Bei der Abwahl eines Schriftführers ist § 2a Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

§ 4Wahl des Bundeskanzlers

(1) Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).

(2) Wahlvorschläge zu Wahlgängen gemäß Artikel 63 Absatz 3 und 4 des Grundgesetzes sind von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst, zu unterzeichnen. § 78 Absatz 5 findet keine Anwendung.

(3) Erreicht zu dem Wahlgang gemäß Artikel 63 Absatz 4 des Grundgesetzes kein Wahlvorschlag die notwendige Anzahl an Unterzeichnungen, steht jedem Mitglied des Bundestages das Wahlvorschlagsrecht zu, es sei denn, ein Vorschlag ist von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet.

(4) § 45 findet auf den Wahlgang gemäß Artikel 63 Absatz 4 des Grundgesetzes keine Anwendung.

§ 5Präsidium

(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium.

(2) Das Präsidium unterstützt und berät den Präsidenten bei der Führung der parlamentarischen Geschäfte und in Angelegenheiten der Verwaltung. Der Präsident kann im Einzelfall die Erledigung von Aufgaben auf die Vizepräsidenten übertragen.

(3) Das Präsidium legt die Delegationsstärke sowie den Delegationsschlüssel für Delegationsreisen der Ausschüsse und Gremien fest. Das Präsidium ist bei den Entscheidungen des Präsidenten über Delegationsreisen beteiligt. Die Beteiligung des Präsidiums bei Personalmaßnahmen richtet sich nach § 7.

(4) Für die Sitzungen des Präsidiums gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit.

§ 6Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und dreiundzwanzig weiteren von den Fraktionen gemäß § 12 zu benennenden Mitgliedern. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages es verlangen.

(2) Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte. Er führt eine Verständigung zwischen den Fraktionen über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter sowie über den Arbeitsplan des Bundestages herbei. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist der Ältestenrat kein Beschlussorgan.

(3) Der Ältestenrat beschließt über die inneren Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind. Er verfügt über die Verwendung der dem Bundestag vorbehaltenen Räume. Er stellt den Voranschlag für den Haushaltseinzelplan des Bundestages auf, von dem der Haushaltsausschuss nur im Benehmen mit dem Ältestenrat abweichen kann.

(4) Zur Vorbereitung und Erfüllung seiner Aufgaben kann der Ältestenrat ständige Kommissionen einsetzen, denen auch Mitglieder des Bundestages, die nicht Mitglied des Ältestenrates sind, angehören können. Entscheidungen der Kommissionen kann der Ältestenrat jederzeit an sich ziehen.

(5) Für die Sitzungen des Ältestenrates gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit.

§ 7Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und die Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung im Hause. Er hat beratende Stimme in allen Ausschüssen.

(2) Dem Präsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu. Der Präsident erlässt im Benehmen mit dem Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung eine Hausordnung.

(3) Der Präsident schließt die Verträge, die für die Bundestagsverwaltung von erheblicher Bedeutung sind, im Benehmen mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums ab. Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplans weist der Präsident an.

(4) Der Präsident ist die oberste Dienstbehörde der Bundestagsbeamten. Er ernennt und stellt die Bundestagsbeamten nach den gesetzlichen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften ein und versetzt sie in den Ruhestand. Auch die nichtbeamteten Bediensteten des Bundestages werden von dem Präsidenten eingestellt und entlassen. Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 trifft der Präsident, soweit Beamte des höheren Dienstes oder entsprechend eingestufte Angestellte betroffen sind, im Benehmen mit den Vizepräsidenten, soweit leitende Beamte (Besoldungsgruppe A 16 und höher) oder entsprechend eingestufte Angestellte eingestellt, befördert bzw. höhergestuft werden, mit Zustimmung des Präsidiums.

(5) Absatz 4 gilt auch für die dem Wehrbeauftragten beigegebenen Beschäftigten. Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 4 erfolgen im Benehmen mit dem Wehrbeauftragten. Für die Bestellung, Ernennung, Umsetzung, Versetzung und Zurruhesetzung des Leitenden Beamten ist das Einvernehmen mit dem Wehrbeauftragten erforderlich. Der Wehrbeauftragte hat das Recht, für alle Entscheidungen nach Absatz 4 Vorschläge zu unterbreiten.

(6) Ist der Präsident verhindert, wird er von einem anderen Mitglied des Präsidiums vertreten. Der Präsident bestimmt die Vertretung für den Einzelfall. Ist eine Vertretung im Einzelfall aufgrund längerer Verhinderung der Amtsausübung nicht möglich, erfolgt die Vertretung durch die Mitglieder des Präsidiums entsprechend der Reihenfolge der Fraktionen (§ 11). Gehören Mitglieder des Präsidiums derselben Fraktion an, gilt § 1 Absatz 2 entsprechend.

§ 8Sitzungsvorstand

(1) In den Sitzungen des Bundestages bilden der sitzungsleitende Präsident und zwei Schriftführer den Sitzungsvorstand.

(2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums die Reihenfolge der Vertretung. Sind die Mitglieder des Präsidiums gleichzeitig verhindert, so übernimmt der Alterspräsident die Leitung.

(3) Stehen die gewählten Schriftführer für eine Sitzung des Bundestages nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so bestellt der sitzungsleitende Präsident andere Mitglieder des Bundestages als Stellvertreter.

§ 9Aufgaben der Schriftführer

Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten. Sie haben insbesondere die Rednerlisten zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmzettel zu sammeln und zu zählen sowie andere Angelegenheiten des Bundestages nach den Weisungen des Präsidenten zu besorgen. Der Präsident verteilt die Geschäfte.

§ 10Bildung der Fraktionen

(1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei angehören oder von derselben Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind oder solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages.

(2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(3) Fraktionen können Gäste aufnehmen, die bei der Bestimmung der Reihenfolge der Fraktionen (§ 11) nicht mitzählen, jedoch bei der Bemessung der Stellenanteile (§ 12) zu berücksichtigen sind.

§ 10aGruppen

(1) Mitglieder des Bundestages, die sich zusammenschließen wollen, ohne Fraktionsmindeststärke zu erreichen, können als Gruppe anerkannt werden. Für sie gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend. Über die der Gruppe im Einzelnen zukommenden Rechte entscheidet der Bundestag.

(2) Eine Gruppe ist anzuerkennen, wenn nach dem Berechnungssystem für die Fraktionen (§ 12) ein Stellenanteil für einen Ausschuss oder ein parlamentarisches Gremium auf die Gruppe entfallen würde. In diesem Fall stehen der Gruppe und ihren Mitgliedern die Rechte einer Fraktion und der fraktionsangehörigen Mitglieder in dem betreffenden Ausschuss oder Gremium zu. Über weitergehende Rechte der Gruppe entscheidet der Bundestag.

§ 11Reihenfolge der Fraktionen

Nach der Stärke der Fraktionen bestimmt sich ihre Reihenfolge. Bei gleicher Fraktionsstärke entscheidet das Los, das vom Präsidenten in einer Sitzung des Bundestages gezogen wird. Verliert ein Mitglied des Bundestages sein Mandat, wird dieses bis zur Nachbesetzung bei der Fraktion mitgezählt, zu der es bisher zählte.

§ 12Stellenanteile der Fraktionen

Die Zusammensetzung des Ältestenrates und der Ausschüsse sowie die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen ist im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen. Derselbe Grundsatz wird bei Wahlen, die der Bundestag vorzunehmen hat, angewandt.

§ 13Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages

(1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

(2) Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen. An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Bundestages einzutragen haben. Die Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz.

§ 14

(weggefallen)

§ 15Anfechtung und Verlust der Mitgliedschaft

Die Rechte eines Mitgliedes des Bundestages, dessen Mitgliedschaft angefochten ist, regeln sich nach den Bestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes. Nach diesem Gesetz richtet sich auch der Verlust der Mitgliedschaft.

§ 16Akteneinsicht und -abgabe

(1) Die Mitglieder des Bundestages sind berechtigt, alle Akten einzusehen, die sich in der Verwahrung des Bundestages oder eines Ausschusses befinden; die Arbeiten des Bundestages oder seiner Ausschüsse, ihrer Vorsitzenden oder Berichterstatter dürfen dadurch nicht behindert werden. Die Einsichtnahme in persönliche Akten und Abrechnungen, die beim Bundestag über seine Mitglieder geführt werden, ist nur dem betreffenden Mitglied des Bundestages möglich. Wünschen andere Mitglieder des Bundestages etwa als Berichterstatter oder Ausschussvorsitzende oder Persönlichkeiten außerhalb des Hauses Einsicht in diese Akten, dann kann dies nur mit Genehmigung des Präsidenten und des betreffenden Mitgliedes des Bundestages geschehen. Akten des Bundestages, die ein Mitglied des Bundestages persönlich betreffen, kann es jederzeit einsehen.

(2) Zum Gebrauch außerhalb der Liegenschaften des Deutschen Bundestages werden Akten nur an die Vorsitzenden oder Berichterstatter der Ausschüsse für ihre Arbeiten abgegeben. Ausnahmen kann der Präsident genehmigen.

(3) Für Verschlusssachen gelten die Bestimmungen der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (§ 17).

§ 17Geheimschutzordnung

Der Bundestag beschließt eine Geheimschutzordnung, die Bestandteil dieser Geschäftsordnung ist (Anlage 1). Sie regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen.

§ 18

(weggefallen)

§ 19Sitzungen

Die Sitzungen des Bundestages sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nach Artikel 42 Absatz 1 des Grundgesetzes ausgeschlossen werden.

§ 20Tagesordnung

(1) Termin und Tagesordnung jeder Sitzung des Bundestages werden im Ältestenrat vereinbart, es sei denn, dass der Bundestag vorher darüber beschließt oder der Präsident sie nach § 21 Absatz 1 selbständig festsetzt.

(2) Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Bundestages, dem Bundesrat und der Bundesregierung mitgeteilt. Sie gilt, wenn kein Widerspruch erfolgt, mit Aufruf des Punktes 1 als festgestellt. Nach Eröffnung jeder Plenarsitzung kann vor Eintritt in die jeweilige Tagesordnung jedes Mitglied des Bundestages eine Änderung der Tagesordnung beantragen, wenn es diesen Antrag bis spätestens 18 Uhr des Vortages dem Präsidenten vorgelegt hat.

(3) Nach Feststellung der Tagesordnung dürfen andere Verhandlungsgegenstände nur beraten werden, wenn nicht von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird oder diese Geschäftsordnung die Beratung außerhalb der Tagesordnung zulässt. Der Bundestag kann jederzeit einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung absetzen, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

(4) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages müssen auf Verlangen der Antragsteller auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt und beraten werden, wenn seit der Verteilung der Drucksache (§ 123) mindestens drei Wochen vergangen sind.

§ 21Einberufung durch den Präsidenten

(1) Selbständig setzt der Präsident Termin und Tagesordnung fest, wenn der Bundestag ihn dazu ermächtigt oder aus einem anderen Grunde als dem der Beschlussunfähigkeit nicht entscheiden kann.

(2) Der Präsident ist zur Einberufung des Bundestages verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder des Bundestages, der Bundespräsident oder der Bundeskanzler es verlangen (Artikel 39 Absatz 3 des Grundgesetzes).

(3) Hat der Präsident in anderen Fällen selbständig eine Sitzung anberaumt oder Nachträge zur Tagesordnung festgesetzt, so muss er bei Beginn der Sitzung die Genehmigung des Bundestages einholen.

§ 22Leitung der Sitzungen

Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Vor Schluss der Sitzung gibt der Präsident nach den Vereinbarungen im Ältestenrat oder nach Beschluss des Bundestages den Termin der nächsten Sitzung bekannt.

§ 23Eröffnung der Aussprache

Der Präsident hat über jeden Verhandlungsgegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Aussprache zu eröffnen, wenn diese nicht unzulässig oder an besondere Bedingungen geknüpft ist.

§ 24Verbindung der Beratung

Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.

§ 25Vertagung der Beratung oder Schluss der Aussprache

(1) Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zum Wort, so erklärt der Präsident die Aussprache für geschlossen.

(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Beratung vertagen oder die Aussprache schließen. Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht bei der Abstimmung dem Antrag auf Vertagung vor. Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf erst zur Abstimmung gestellt werden, wenn jede Fraktion mindestens einmal zu Wort gekommen ist.

§ 26Vertagung der Sitzung

Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn es der Bundestag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages beschließt.

§ 27Worterteilung und Wortmeldung

(1) Der Präsident erteilt das Wort.

(2) Will der Präsident selbst sich als Redner an der Aussprache beteiligen, so hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben.

(3) Mitglieder des Bundestages, die zur Sache sprechen wollen oder anderweitig das Wort erhalten möchten, haben in der Regel ihren Redewunsch bei dem Schriftführer, der die Rednerliste führt, anzumelden.

§ 27aZwischenfragen, -bemerkungen, Kurzinterventionen

(1) Während der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand kann der Präsident mit Einverständnis des Redners das Wort für Zwischenfragen oder ‑bemerkungen, die kurz und präzise sein müssen, erteilen. Die Mitglieder des Bundestages melden sich hierzu über die Saalmikrofone zu Wort.

(2) Im Anschluss an einen Debattenbeitrag kann der Präsident einem Mitglied des Bundestages das Wort zu einer Kurzintervention von höchstens zwei Minuten erteilen. Er kann das Mitglied, sofern es noch für einen Debattenbeitrag gemeldet ist, auch auf diesen verweisen. Der Redner darf auf eine Kurzintervention noch einmal kurz antworten. Wenn es um die Zurückweisung von Äußerungen gegen die eigene Person oder um die Richtigstellung eigener Äußerungen geht, soll das Wort nach Satz 1 erteilt werden. Dieser Anlass ist dem Präsidenten bei der Wortmeldung vorab mitzuteilen.

§ 28Reihenfolge der Redner

(1) Der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Redner. Dabei sollen ihn die Sorge für sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Parteirichtungen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten; insbesondere sollen vor einer Rede eines weiteren Mitgliedes einer Fraktion zunächst alle anderen Fraktionen das Wort erhalten haben und nach der Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten der Bundesregierung eine abweichende Meinung zu Wort kommen.

(2) Bei einer Aussprache zu einer Vorlage in erster Beratung soll der erste Redner der einbringenden Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages angehören. Entsprechendes gilt für Vorlagen der Bundesregierung und des Bundesrates. Bei der Beratung von Beschlussempfehlungen der Ausschüsse soll der erste Redner kein Mitglied oder Beauftragter der Bundesregierung sein.

§ 29Zur Geschäftsordnung

(1) Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt der Präsident vorrangig das Wort. Der Antrag muss sich auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand oder auf die Tagesordnung beziehen.

(2) Der Präsident kann die Worterteilung bei Geschäftsordnungsanträgen, denen entsprochen werden muss (Verlangen), auf den Antragsteller, bei anderen Anträgen auf einen Sprecher jeder Fraktion beschränken.

(3) Meldet sich ein Mitglied des Bundestages zur Geschäftsordnung zum Wort, ohne zu einem Geschäftsordnungsantrag sprechen oder einen solchen stellen zu wollen, so erteilt der Präsident das Wort nach seinem Ermessen.

(4) Zur Geschäftsordnung darf der einzelne Redner grundsätzlich nicht länger als drei Minuten sprechen.

§ 30

(weggefallen)

§ 31Erklärung zur Abstimmung

(1) Zu einer mündlichen Erklärung zur abschließenden Abstimmung, die nicht länger als drei Minuten dauern darf, kann der Präsident jedem Mitglied des Bundestages vor oder nach der Abstimmung das Wort erteilen. Jedes Mitglied des Bundestages kann eine entsprechende schriftliche Erklärung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist.

(2) Zu einer Erklärung nach Absatz 1 zählt auch die Erklärung, nicht an der Abstimmung teilzunehmen.

§ 32Erklärung außerhalb der Tagesordnung

Zu einer dringlichen Erklärung tatsächlicher oder persönlicher Art außerhalb der vereinbarten oder beschlossenen Tagesordnungen erteilt der Präsident vor Eintritt in die jeweilige Tagesordnung, nach Schluss, Unterbrechung oder Vertagung einer Aussprache nach seinem Ermessen das Wort. Der Anlass ist ihm vorab mitzuteilen. Die Erklärung darf nicht länger als drei Minuten dauern.

§ 33Die Rede

(1) Die Redner sprechen grundsätzlich in freiem Vortrag. Sie können hierbei Aufzeichnungen benutzen.

(2) Außerhalb der Kernzeiten können Redner ihre Reden mit Zustimmung des Präsidenten schriftlich zu Protokoll geben. Der Umfang der Redetexte hat sich an den zugeteilten Redezeiten zu orientieren. Die Regelungen der §§ 36 bis 38 finden bei Verletzungen der Ordnung oder der Würde des Bundestages auf schriftliche Reden sinngemäß Anwendung.

(3) Die Rede sowie alle anderen Beiträge zur Beratung sollen von gegenseitigem Respekt und der Achtung der anderen Mitglieder des Bundestages sowie der Fraktionen geprägt sein.

§ 34Platz des Redners

Die Redner sprechen von den dafür bestimmten Saalmikrofonen oder vom Rednerpult aus.

§ 35Rededauer

(1) Die Dauer der Aussprache und die Verteilung der Redezeit über einen Verhandlungsgegenstand erfolgen nach Vereinbarung des Ältestenrates oder auf Beschluss des Bundestages. Kommt es im Ältestenrat nicht zu einer Vereinbarung gemäß Satz 1 oder beschließt der Bundestag nichts anderes, entscheidet der Präsident. Dabei soll die Aussprache nicht länger als 60 Minuten betragen und sich die Verteilung der Redezeit an dem Stärkeverhältnis der Fraktionen orientieren.

(2) Spricht ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten außerhalb einer vereinbarten oder beschlossenen Verteilung der Redezeit länger als 20 Minuten, kann die Fraktion, die eine abweichende Meinung vortragen lassen will, für einen ihrer Redner eine entsprechende Redezeit verlangen.

(3) Überschreitet ein Mitglied des Bundestages seine Redezeit, so soll ihm der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.

(4) Über die den fraktionslosen Mitgliedern des Bundestages zu gewährende Redezeit entscheidet der Präsident im Einzelfall nach Maßgabe des Verhandlungsgegenstandes, der Gesamtdauer der Aussprache und unter Berücksichtigung gleichgerichteter politischer Ziele anderer fraktionsloser Mitglieder des Bundestages sowie der der kleinsten Fraktion oder Gruppe zustehenden Redezeit.

§ 36Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung

(1) Der sitzungsleitende Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift oder eine Erklärung zur Geschäftsordnung, zur Abstimmung oder außerhalb der Tagesordnung zweckwidrig nutzt, zur Sache verweisen. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen worden, muss ihm der sitzungsleitende Präsident das Wort entziehen und darf es ihm zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen.

(2) Der sitzungsleitende Präsident kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen nachfolgend nicht behandelt werden. Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal während einer Sitzung zur Ordnung gerufen worden, verweist es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem Saal. § 38 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Ein Ordnungsruf kann im Einzelfall auch nachträglich bis zum Ende des auf die Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages folgenden dritten Sitzungstages erlassen werden.

§ 37Ordnungsgeld

(1) Ist ein Mitglied des Bundestages innerhalb von drei Sitzungswochen gemäß § 36 Absatz 2 oder 3 dreimal zur Ordnung gerufen worden, setzt der sitzungsleitende Präsident mit dem Erlass des dritten Ordnungsrufes zugleich ein Ordnungsgeld gegen das Mitglied fest. Dies gilt nicht, sofern gegen das Mitglied bereits eine Maßnahme nach § 36 Absatz 2 Satz 3 ausgesprochen wurde.

(2) Unbeschadet der Regelungen in Absatz 1 kann der sitzungsleitende Präsident wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages gegen ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld festsetzen. § 36 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Höhe des jeweils nach Absatz 1 oder 2 festgesetzten Ordnungsgeldes beträgt 2 000 Euro. Im jeweiligen Wiederholungsfall erhöht sich das Ordnungsgeld auf 4 000 Euro.

§ 38Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages

(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der sitzungsleitende Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluss der Sitzung muss der sitzungsleitende Präsident bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden. Der sitzungsleitende Präsident kann im begründeten Einzelfall dem ausgeschlossenen Mitglied die Teilnahme an geheimen Wahlen und namentlichen Abstimmungen ermöglichen.

(2) § 36 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom sitzungsleitenden Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht. Kommt das betroffene Mitglied auch dann nicht der Aufforderung nach, unterbricht der sitzungsleitende Präsident die Sitzung und lässt den Ausschluss durchsetzen. Nach Wiedereröffnung der Sitzung hat der sitzungsleitende Präsident über die Dauer der Verlängerung des Ausschlusses zu befinden. Eine Begrenzung des Ausschlusses nach Absatz 1 Satz 5 ist in diesem Fall nicht möglich.

(4) Versucht das betroffene Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung.

(5) Das betroffene Mitglied darf während der Dauer seines Ausschlusses nicht an Ausschusssitzungen teilnehmen. Es gilt als nicht entschuldigt und darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen.

§ 39Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

Gegen den Ordnungsruf (§ 36), das Ordnungsgeld (§ 37) und den Sitzungsausschluss (§ 38) kann das betroffene Mitglied des Bundestages bis zum Beginn der nächsten Plenarsitzung beim Präsidenten schriftlich begründeten Einspruch einlegen. Der Einspruch ist spätestens auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung zu setzen, sofern der sitzungsleitende Präsident dem Einspruch nicht abhilft. Der Bundestag entscheidet ohne Aussprache. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 40Unterbrechung der Sitzung

Wenn im Bundestag störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann der sitzungsleitende Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder aufheben. Kann er sich kein Gehör verschaffen, so verlässt er den Präsidentenstuhl; die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der sitzungsleitende Präsident ein.

§ 41Weitere Ordnungsmaßnahmen

(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Bundestages sind, und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt des sitzungsleitenden Präsidenten.

(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung des sitzungsleitenden Präsidenten sofort entfernt werden. Der sitzungsleitende Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.

§ 42Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung

Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.

§ 43Recht auf jederzeitiges Gehör

Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.

§ 44Wiedereröffnung der Aussprache

(1) Ergreift nach Schluss der Aussprache oder nach Ablauf der beschlossenen Redezeit ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten zu dem Verhandlungsgegenstand das Wort, so ist die Aussprache wieder eröffnet.

(2) Erhält während der Aussprache ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten zu dem Verhandlungsgegenstand das Wort, so haben die Fraktionen, deren Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt bereits ausgeschöpft ist, das Recht, noch einmal ein Viertel ihrer Redezeit in Anspruch zu nehmen.

(3) Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Aussprache über seine Ausführungen eröffnet. In dieser Aussprache dürfen keine Sachanträge gestellt werden.

§ 45Feststellung der Beschlussfähigkeit, Folgen der Beschlussunfähigkeit

(1) Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.

(2) Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht zweifelsfrei bejaht oder wird die Beschlussfähigkeit vom Sitzungsvorstand im Einvernehmen mit den Fraktionen bezweifelt, so ist in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit durch Zählung der Stimmen nach § 51 festzustellen, sofern nicht eine Fraktion namentliche Abstimmung verlangt. § 52 Satz 1 und § 53 finden keine Anwendung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit. Der sitzungsleitende Präsident kann die Abstimmung auf kurze Zeit aussetzen.

(3) Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hebt der sitzungsleitende Präsident die Sitzung sofort auf.

(4) Der Präsident kann im Fall der Sitzungsaufhebung für denselben Tag einmal eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Innerhalb dieser Tagesordnung kann er den Zeitpunkt für die Wiederholung der erfolglosen Abstimmung oder Wahl festlegen oder sie von der Tagesordnung absetzen, es sei denn, dass von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages widersprochen wird. Ein Verlangen auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft.

(5) Der Bundestag kann im Übrigen zu Beginn der auf die Beschlussunfähigkeit folgenden Sitzung beschließen, Verhandlungsgegenstände, deren Beratung infolge der Beschlussunfähigkeit nicht abgeschlossen oder entfallen ist, auch ohne Einhaltung der Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3 als letzte Verhandlungsgegenstände zur Beratung auf die Tagesordnung zu setzen.

§ 46Fragestellung

Der Präsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Über die Fassung kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Bundestag.

§ 47Teilung der Abstimmung

Eine Fraktion kann oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages können vor der Abstimmung über eine Vorlage von Mitgliedern des Bundestages schriftlich die Teilung des Abstimmungsgegenstandes verlangen, sofern der Unterzeichner der Vorlage nicht widerspricht. Bei Abstimmungen zu anderen Vorlagen kann auf schriftlichen Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Teilung der Frage beschlossen werden. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen vorzulesen.

148 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-btgo_2025

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com