Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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Buchbinder-Ausbildungsverordnung
Anlagen & Schlussformeln
Anlage B 1Der Ausbildungsberuf des Buchbinders und der Buchbinderin wird nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 39 derder Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
123Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C sowiezwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowieeine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.Die Berufsausbildung gliedert sich in
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt AAbschnitt BAbschnitt CPflichtqualifikation12345Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,Einrichten von Arbeitsplätzen, Geräten, Maschinen und Anlagen,Herstellen buchbinderischer Erzeugnisse,Bewerten und Auswählen von Verarbeitungstechniken,Pflegen und Warten;12I.1I.2I.3I.4I.5I.6I.7I.8I.9Unternehmerisches Handeln,Kaufmännische Auftragsbearbeitung,Einrahmen von Bildern und Objekten,Fertigen von Behältnissen,Instandsetzen von Büchern und Objekten,Gestalten buchbinderischer Erzeugnisse,Ausführen von Sonderausstattungen,Kaschieren und Aufziehen,Ausführen von Akzidenzarbeiten;zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I:II.1II.2Einzel- und Sonderfertigung,Maschinelle Fertigung;eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II:12345Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Betriebliche und kundenorientierte Kommunikation.(2) Die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dennach § 3 Nummer 1:Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12Arbeitsplanung undBuchbinderische Fertigungstechniken(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichenstatt.
123a)b)c)d)Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,Auftragsdaten zu übernehmen und zu prüfen, Produktdaten sowie manuelle und maschinelle Fertigungstechniken im Planungsprozess umzusetzen,Einrichtetätigkeiten für manuelle und maschinelle Fertigung zu planen, dabei Wechselwirkungen von Vorprodukten, Materialien und Maschinen im Verarbeitungsprozess zu berücksichtigen,verarbeitungsspezifische Berechnungen durchzuführen;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, buchbinderische Erzeugnisse zu planen, herzustellen und den Fertigungsprozess mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren;der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.(5) Für den Prüfungsbereich Buchbinderische Fertigungstechniken bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
1234Buchbinderische Fertigung,Auftragsplanung und Kommunikation,Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung,Wirtschafts- und Sozialkunde.(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1234a)b)c)d)e)f)g)Arbeitsabläufe zu planen,Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Grundeinstellungen zu justieren und maschinentechnische Zusammenhänge bei Funktionsprüfungen zu berücksichtigen,die für den Arbeitsauftrag benötigten Vorgaben und Materialien zum Einrichten von Maschinen und Geräten zu beschaffen,den Arbeitsplatz sowie Maschinen und Geräte einzurichten,Produkte in der vorgegebenen Qualität termingerecht, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes herzustellen,Fertigungsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu optimieren,Fertigungsdaten zu kommunizieren und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,a)b)in der Wahlqualifikation Einzel- und Sonderfertigung ist ein Produkt zu gestalten, herzustellen oder instand zu setzen; dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen oderin der Wahlqualifikation Maschinelle Fertigung sind drei unterschiedliche Maschinen einzustellen sowie ein Fertigungsmuster herzustellen; dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen;dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situatives Fachgespräch durchführen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern.(4) Für den Prüfungsbereich Buchbinderische Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben kundenorientiert zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informationen vor- und nachgelagerter Bereiche zu planen,Auftragsdaten auszuwerten, zu kommunizieren und zu dokumentieren,Eigenschaften von Vorprodukten und Materialien, sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Maschinen und Geräten zu berücksichtigen,planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete zu unterscheiden und Hauptproduktgruppen zuzuordnen,Produktionsbedingungen in Bezug auf Gestaltung, Materialien und Fertigungstechniken einschließlich der betrieblichen Rahmenbedingungen zu beurteilen und darzustellen,qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung der Fertigung anzuwenden,fertigungstechnische Berechnungen durchzuführen;Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1Prüfungsbereich Buchbinderische Fertigung50 Prozent,2Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation20 Prozent,3Prüfungsbereich Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung20 Prozent,4Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich „Buchbinderische Fertigung“ mit mindestens „ausreichend“,in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder „Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1610), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, außer Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2011, 970 - 975)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 18.Monat19. bis 36.Monat12341Planen undOrganisieren vonArbeitsabläufen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1)a)b)c)d)e)Arbeitsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Umsetzbarkeit der Vorgaben abschätzenArbeitsabläufe nach organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen, dabei Gestaltungsaspekte berücksichtigenMaterialeinsatz disponieren, Verfügbarkeit von Materialien, Werkzeugen und Geräten sicherstellenMaterialeingangskontrolle durchführenMaterialfluss sowie material- und transportgerechte Lagerung von Produkten planen222Einrichten vonArbeitsplätzen, Geräten, Maschinen und Anlagen(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2)a)b)c)d)e)Arbeitsplätze, Geräte und Werkzeuge herrichtenMaschinen und Anlagen rüstenZusatzeinrichtungen einstellenProbeprodukte erstellen und Übereinstimmung mit den Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen Einstellungen optimierenFreigabe einholen und Fertigung beginnen283HerstellenbuchbinderischerErzeugnisse(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 3)a)b)c)d)e)Materialien, insbesondere durch Schneiden, Falzen, Sammeln, Heften, Kleben, Binden, Prägen, manuell und maschinell bearbeitenMaschinen und Geräte bedienen, Arbeitsabläufe steuern, Arbeitsergebnisse dokumentierenProdukte auf Standgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfenVerarbeitungsprozesse überwachen, Wechselwirkungen zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen sowie Veredelungsprozessen berücksichtigen, Qualitätsprüfungen durchführen und Fertigungsabläufe optimierenProdukte verpacken, transportieren, lagern und versandfertig machen284Bewerten undAuswählen vonVerarbeitungstechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4)a)b)c)Verarbeitungstechniken und Verfahren hinsichtlich der zu erzielenden Produktqualität einschließlich Kosten und Ressourcenschonung beurteilen und auswählenWerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau sowie Einsatzmöglichkeiten, beurteilenMaterialverhalten im Fertigungsprozess hinsichtlich der geforderten Qualität beurteilen, dabei Wechselwirkungen verschiedener Materialien beachten105Pflegen und Warten(§ 4 Absatz 2Abschnitt A Nummer 5)a)b)c)Funktionsprüfungen durchführen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen, reinigen und wartenSicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfenStörungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen10
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen
1. Auswahlliste ILfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 18.Monat19. bis 36.Monat1234I.1Unternehmerisches Handeln(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer I.1)a)b)c)d)e)f)Abläufe kostenbewusst steuernAuftragsanweisungen und fertigungstechnische Unterlagen erstellenSchutzrechte sowie datenschutzrechtliche Aspekte bei der Auftragsvorbereitung berücksichtigenMusterdokumentation anlegen und pflegenTrends bewerten und Zielgruppen erschließenWerbemaßnahmen zur Kundengewinnung und Kundenbindung einschließlich ihrer Kontrollmöglichkeiten darstellen und durchführen13I.2KaufmännischeAuftragsbearbeitung(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer I.2)a)b)c)d)e)f)Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereitenSchriftverkehr durchführenUnterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen und auswertenAngebote nach betrieblichen Vorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung von Kosten, Zeitaufwand und Personalbedarf, erstellenbetriebliche Leistungen erfassenDienstleistungen und Produkte verkaufen13I.3Einrahmen vonBildern und Objekten(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer I.3)a)b)c)d)e)f)Rahmungen nach Kundenwünschen entwickeln und skizzierenMaterialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Elemente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien auswählenLeinwände aufspannen, Bilder aufziehenPassepartouts fertigenRahmen herstellen sowie Bilder und Objekte einpassenArbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren13I.4Fertigen von Behält-nissen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer I.4)a)b)c)d)Behältnisse, insbesondere Mappen, Ordner, Kästen, Schuber, Kassetten, Etuis und Versandverpackungen nach Kundenwünschen entwickeln und skizzierenMaterialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Elemente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien auswählenBehältnisse herstellen und ausstattenArbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren13I.5Instandsetzenvon Büchern undObjekten(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer I.5)a)b)c)d)e)Schäden und deren Ursachen an Büchern und Objekten feststellen und dokumentierenVorgehensweise der Instandsetzung unter Berücksichtigung der am Buch oder Objekt vorgefundenen Techniken und Materialien festlegenMaterialien auswählen und auf Verarbeitbarkeit und Verträglichkeit mit dem instand zu setzenden Buch oder Objekt prüfenInstandsetzung durchführenArbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren13I.6GestaltenbuchbinderischerErzeugnisse(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer I.6)a)b)c)d)e)f)in Abstimmung mit Kunden unter Berücksichtigung von Kosten und technischer Realisierbarkeit Gestaltungsvorschläge entwickeln und skizzierenMaterialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Elemente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien auswählen, Stilepochen und Normen berücksichtigenMaterialien, insbesondere Papiere durch Verändern von Struktur, Form und Oberfläche, gestaltenGestaltungsvorschläge umsetzen und Muster fertigenMusterkollektionen erstellen und präsentierenArbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren13I.7Ausführen vonSonderausstattungen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer I.7)a)b)c)d)Arbeitsabläufe, insbesondere für das Anbringen von Taschen, Buchschließen, Mechaniken, Registern, Ösen, Einfassungen, Wattierungen und Applikationen, planenSonderausstattungen herstellenSonderausstattungen anbringen und Funktionalitäten feststellenArbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren13I.8Kaschierenund Aufziehen(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer I.8)a)b)c)d)e)f)Materialien auf Verträglichkeit prüfen und festlegen, Laufrichtung bestimmen, produkt- und fertigungsspezifische Gesichtspunkte berücksichtigenKlebetechniken unterscheiden und auswählenMaterialien und Produkte kaschieren, auskaschieren und endfertigenKarten, Poster und Bilder aufziehen und einfassenOberflächenschutz und -veredelung auswählen und aufbringenArbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren13I.9Ausführen vonAkzidenzarbeiten(§ 4 Absatz 2Abschnitt B Nummer I.9)a)b)c)d)Schneidevorgänge an der Schneidemaschine programmieren und ausführenTrenntechniken auftragsbezogen ausführenAkzidenzprodukte auftragsbezogen herstellenArbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren13
2. Auswahlliste IILfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 18.Monat19. bis 36.Monat1234II.1Einzel- undSonderfertigung(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer II.1)a)b)c)d)e)f)g)Arbeitsabläufe für Einzel- und Kleinserienfertigung festlegen sowie Materialien auf Qualität, Beschaffenheit und Verarbeitungsfähigkeit prüfenProdukte in manuellen Einband- und Bindetechniken sowie mit Plastik-, Spiral- und Drahtkammbindungen herstellenProdukte, insbesondere durch Prägen, Schnittveredeln, Stanzen, Kapitalen sowie Anbringen von Zeichenbändern, ausstatten und veredelnMappen und Vollkartonagen herstellenSchäden an instand zu setzenden Produkten feststellen, Arbeitsaufwand und -weg planen, Kosten ermitteln und Instandsetzung durchführenProdukte lagern, transport- und versandfertig machenArbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren26II.2Maschinelle Fertigung(§ 4 Absatz 2Abschnitt BNummer II.2)a)b)c)d)e)f)g)Materialien auf Qualität und Beschaffenheit sowie maschinelle Verarbeitungsfähigkeit prüfen und bereitstellenbei der Planung produktionsspezifische Anforderungen an Halbfertigprodukte in Bezug auf den weiteren Verarbeitungsprozess berücksichtigenMaschinen rechnergestützt einstellen, dabei Produkt- und Produktionsparameter eingebenHalbfertig- und Endprodukte maschinell herstellen, dabei Produktionsabläufe überwachen, Fertigungsstörungen erkennen und behebenbei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredelten Vorprodukten und Fertigungsprozessen treffenQualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen durchführen, Arbeitsergebnis in Bezug auf Verwendbarkeit und Qualität beurteilen, Resultate dokumentieren sowie Belegmuster archivierenHalbfertigprodukte für den innerbetrieblichen Fertigungsablauf absetzen, Produkte lagern und versenden26
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd.Nr.Teil desAusbildungsberufsbildesZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen im1. bis 18.Monat19. bis 36.Monat12341Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamtenAusbildungzu vermitteln2Aufbau undOrganisation desAusbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit undGesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 3)a)b)c)d)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Betriebliche undkundenorientierteKommunikation(§ 4 Absatz 2Abschnitt C Nummer 5)a)b)c)d)e)f)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in deutscher und englischer Sprache, nutzenDokumentationen zusammenstellen und ergänzenInformationen auswerten und bewertenSachverhalte darstellenbetriebsübliche schriftliche und mündliche Kommunikation durchführen, dabei deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe verwendenIT-gestützte Kommunikationssysteme nutzeng)h)i)j)k)l)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigenim Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen erarbeiten und Konflikte lösenSachverhalte und Lösungen visualisieren und präsentierenmit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmenBeratungsgespräche vorbereiten, Kundenwünsche ermitteln und auf Umsetzbarkeit prüfenBeschwerden und Reklamationen unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebes und der Kundschaft bearbeiten6
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