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Verordnung

Bild- und Ton-Mediengestalter-Ausbildungsverordnung

Abkürzung
BuTMedAusbV
Ausfertigungsdatum
28. Februar 2020
Paragrafen
22

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Bild und Ton und der Mediengestalterin Bild und Ton wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

123wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,a)b)in einer ersten Wahlqualifikation, die zwanzig Wochen dauern soll, undin einer zweiten Wahlqualifikation, die zwölf Wochen dauern soll, sowieberufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeitenwahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

12345Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen herstellen,audiovisuelle Medienprodukte mit Hilfe von Regieeinrichtungen herstellen,Bild- und Tonmaterial nachbearbeiten,Tonaufnahmen herstellen und bearbeiten undInhalte für Bild- und Tonproduktionen ausarbeiten und umsetzen.(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1234Kameraproduktionen,Studio-, Außenübertragungs- und Bühnenproduktionen,Postproduktion undTon.(3) Als erste Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:

123456789101112131415161718Bild- und Tonaufnahmen unter Einsatz von erweiterter Produktionstechnik durchführen,Kamerasysteme bei Studioproduktionen oder Außenübertragungen einrichten und einsetzen,Regie-Serversysteme einsetzen,Bildmischungen durchführen,Medienpräsentationen bei Veranstaltungen durchführen,Montageformen anwenden,Farbkorrekturen gestalterisch einsetzen,visuelle Effekte herstellen und gestalten,Hörfunkproduktionen und -sendungen durchführen,Sounddesign durchführen,Musikproduktionen durchführen,Audioproduktionen unter Livebedingungen durchführen,redaktionell arbeiten,eigenständig Beiträge herstellen,fiktionale Formate produzieren und gestalten,Inhalte für soziale Netzwerke entwickeln,Produktionen organisieren und koordinieren undproduktionsbezogenes Datenmanagement unterstützen.(4) Als zweite Wahlqualifikation ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:

12345678Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,kommunizieren und Kooperation fördern,Projekte planen, durchführen und abschließen,Gefährdungen bei Produktionen vermeiden undrechtliche Grundlagen der Medienproduktion einhalten.(5) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

§ 5Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Zeitpunkt

Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 7Inhalt

12die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

§ 8Prüfungsbereiche

12Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen undProduktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen.Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 9Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen

123456789Produktionsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen auszuwählen, einzurichten und unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz einzusetzen,redaktionelle, technische und gestalterische Vorgaben bei der Herstellung und Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen zu beachten und umzusetzen,Informationen zu beschaffen und auszuwerten, auch in englischer Sprache,Produktionskomponenten zu verbinden und zu vernetzen,Bild- und Tonaufnahmen herzustellen,Lichtsituationen nach gestalterischen und technischen Vorgaben einzurichten,Audiosignale in Mono und Stereo zu übertragen, aufzuzeichnen und zu verarbeiten,Daten zu organisieren und zu sichern undrechtliche Regelungen bei der Medienproduktion zu beachten.(1) Im Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 10Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen

123Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festzulegen,a)b)c)d)zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzurichten und zu bedienen oderzur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnahmen einzusetzen und zu bedienen sowiemedientechnische Systeme und Produktionsmitteldie eigene Vorgehensweise zu erklären.(1) Im Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens fünf Minuten.

§ 11Zeitpunkt

Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 12Inhalt

12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

§ 13Prüfungsbereiche

1234Realisieren eines Bild- und Tonproduktes,Wahlqualifikationen,Bild- und Tonproduktion sowieWirtschafts- und Sozialkunde.Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 14Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes

12345auf der Grundlage redaktioneller Vorgaben ein Realisierungskonzept zu entwickeln und daraus Produktionsunterlagen zu erstellen,Arbeitsabläufe gewerkübergreifend zu planen, einen Produktionsstab zusammenzustellen und den Produktionsablauf nach inhaltlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu steuern,ein Bild- und Tonprodukt genre- und formatgerecht unter Berücksichtigung technischer Standards und gestalterischer Aspekte zeitgerecht umzusetzen,Abläufe zu dokumentieren unddas Bild- und Tonprodukt mit Medienbegleitdaten bereitzustellen.(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling hat als Prüfungsstück ein Bild- und Tonprodukt zu erstellen und den Ablauf mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Für das Bild- und Tonprodukt erhält er vom Prüfungsausschuss eine redaktionelle Vorgabe. Die Länge des Bild- und Tonproduktes muss zwischen zwei und fünf Minuten liegen.

(3) Für das Bild- und Tonprodukt hat der Prüfling, bevor er mit dessen Erstellung beginnt, ein Realisierungskonzept mit Aufwands- und Arbeitsplanung auszuarbeiten. Das Realisierungskonzept hat er in Form eines Projektantrages dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen, und zwar spätestens sechs Wochen nachdem er die redaktionelle Vorgabe für das Bild- und Tonprodukt erhalten hat.

(4) Für die Erstellung des Bild- und Tonproduktes und für die Dokumentation hat der Prüfling 24 Stunden Zeit. Das Bild- und Tonprodukt muss er spätestens sechs Wochen nach Genehmigung des Projektantrages erstellt haben.

§ 15Prüfungsbereich Wahlqualifikationen

1234Aufgabenstellungen zu erfassen, zu analysieren und Arbeitsschritte daraus abzuleiten,Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung auszuwählen oder vorzubereiten,Produktionsmittel gemäß Aufgabenstellung einzusetzen undGefährdungen zu vermeiden.(1) Im Prüfungsbereich Wahlqualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,Für den Nachweis ist die erste im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation zugrunde zu legen.

(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung ist mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe zu führen. Gegenstand des situativen Fachgesprächs ist zudem die zweite im Ausbildungsvertrag festgelegte Wahlqualifikation.

(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 50 Minuten. Das situative Fachgespräch darf höchstens zehn Minuten dauern.

§ 16Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion

12345678910Aufträge für Bild- und Tonaufnahmen auszuwerten und die Umsetzung dieser Aufträge zu planen,Produktionsabläufe und -mittel nach technischen, inhaltlichen, gestalterischen und zeitlichen Gesichtspunkten zu planen und zu organisieren,Produktionskomponenten zu konfigurieren und miteinander zu verbinden,rechtliche Vorgaben einzuhalten und wirtschaftliche Grundlagen und die Rolle der Medien in der Gesellschaft zu berücksichtigen,Gefährdungen zu beurteilen und Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben,Lichtsituationen nach technischen und gestalterischen Vorgaben zu planen und darzustellen,Bild- und Tonmaterial sowie Bildeffekte, Grafiken und Schriften unter technischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu beurteilen, zu prüfen und auszuwerten,Möglichkeiten der Bild- und Tongestaltung zu benennen und anzuwenden,Montageformen zu erkennen, zu beschreiben und anzuwenden undDatenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.(1) Im Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.

§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

1234Realisieren eines Bild-und Tonproduktesmit 30 Prozent,Wahlqualifikationenmit 30 Prozent,Bild- und Tonproduktionmit 30 Prozent sowieWirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

123im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 19 – wie folgt bewertet worden sind:

§ 19Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

123a)b)Bild- und Tonproduktion oderWirtschafts- und Sozialkunde,wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist undwenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(2) Dem Antrag ist stattzugeben,Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten

12die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton/zur Mediengestalterin Bild und Ton vom 26. Mai 2006 (BGBl. I S. 1271) unddie Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin vom 29. Januar 1996 (BGBl. I S. 125).Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft

Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Bild und Ton und zur Mediengestalterin Bild und Ton

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 305 - 315)

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Dieses Gesetz zitieren

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