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Gesetz

Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht

Abkürzung
BVerfGBes 2015-11-24
Ausfertigungsdatum
24. November 2015
Paragrafen
3

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, beschlossen:

A.

I.II.III.IV.123456789101112131415des Asylrechts;des Aufenthaltsrechts und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;des Staatsangehörigkeitsrechts;des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;a)b)Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen undVerfahren aus dem Rechtsbereich des Ersten Buchs, Achter Abschnitt der Strafprozessordnung (StPO);des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme vondes Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;des Bußgeldverfahrens;des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts;des Rechts des Versicherungswesens;des Glücksspielrechts;grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit;des Kreditrechts einschließlich des Rechts der Sicherungen;Dienst- und Werkvertragsrecht;Kaufrecht,Für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nummer 6 und Nummer 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichenjeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen.1234567des Vertriebenenrechts;des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;des Waffenrechts;des Petitionsrechts;des Rechts der Zwangsversteigerung und der Zwangsvollstreckung im Sinne des Achten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn der angegriffene Hoheitsakt durch das Vollstreckungsgericht erlassen wurde und dieses nicht nur in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 769 Absatz 2 ZPO tätig geworden ist;des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird);des sonstigen Deliktsrechts,Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2026 eingehen, aus den Rechtsbereichenjeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen.12345678910111213141516171819202122Allgemeines Persönlichkeitsrecht;Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG);Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5 GG);Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Namens-, Personenstands- und Transsexuellenrecht);Recht des geistigen Eigentums;Recht des Datenschutzes;Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG);Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG);Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG);Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen);Erbrecht;Miet- und Pachtrecht;Wettbewerbsrecht;Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschließungs- und Enteignungsrecht;Gesellschaftsrecht einschließlich des Genossenschaftsrechts;Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließlich Enteignungen;Regulierungsrecht;Anwaltsvertragsrecht;wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung;Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen;Wohnungseigentumsrecht,Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2026 eingehen, aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechtsbereichejeweils einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen.12bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, überwiegen;bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Absatz 1 GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen.Im Übrigen für Normenkontrollverfahren und VerfassungsbeschwerdenMit Wirkung vom 1. Januar 2026 ist abweichend von § 14 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig:

B.

Im Verfassungsbeschwerdeverfahren bestimmt sich der maßgebliche Rechtsbereich anhand des Verfahrensgegenstands des dem angegriffenen Hoheitsakt zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens, es sei denn, der Schwerpunkt liegt erkennbar auf einem Rechtsgebiet, das dem anderen Senat zugewiesen ist.

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bverfgbes_2015-11-24

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