法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Bundesbahn

Abkürzung
BVetrDBAnO 1985
Ausfertigungsdatum
21. März 1985
Paragrafen
3
I.

12Zur gerichtlichen Vertretung der Deutschen Bundesbahn sind je innerhalb ihres Geschäftskreises die Bundesbahndirektionen, die Zentralstellen Absatz, Produktion, Technik, Rechnungswesen und Datenverarbeitung, die Bundesbahn-Zentralämter und das Bundesbahn-Sozialamt berufen. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Vorstand oder der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn die erste Entscheidung zusteht.Für die Geschäftsbereiche Bahnbus obliegt die gerichtliche Vertretung der Deutschen Bundesbahn den Bundesbahndirektionen, in deren Bezirk die Geschäftsbereiche Bahnbus ihren Sitz haben.Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) ordnen wir an:Wir behalten uns im Einzelfall die gerichtliche Vertretung der Deutschen Bundesbahn in den Fällen der Nummer 1 Satz 1 und der Nummer 2 dieser Allgemeinen Anordnung vor.

II.

Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1985 in Kraft.

Anlagen & Schlussformeln

Schlußformel

Deutsche Bundesbahn

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Bundesbahn (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bvetrdbano_1985

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com