Auf Grund des § 60 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G131) in der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1297) und des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die dem Bundesminister des Innern gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 des G131 als oberster Dienstbehörde zustehenden Befugnisse. Die Entscheidungen über Widersprüche gegen Bescheide, die der Bundesminister des Innern auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung als oberste Dienstbehörde erteilt hat, behalte ich mir vor.
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Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rechts nach G131 auf das Bundesverwaltungsamt
Für im Bundesgebiet befindliche, dem Land Nordrhein-Westfalen im Notaufnahmeverfahren zugewiesene Personen, die aus der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin geflüchtet sind und im Bundesgebiet noch keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründet haben, verbleibt es abweichend von Abschnitt I dieser Anordnung bei der durch Bekanntmachung vom 14. November 1955 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 468) getroffenen Regelung.
Die Bekanntmachung vom 31. Juli 1954 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 378) betr. Bestimmung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf als Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörde bleibt unberührt.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
Anlagen & Schlussformeln
Der Bundesminister des Innern
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