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Gesetz

Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz

Abkürzung
BwFinSVermG
Ausfertigungsdatum
1. Juli 2022
Paragrafen
10
§ 1Errichtung eines Sondervermögens und Finanzierung der Bundeswehr

(1) Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Sondervermögen Bundeswehr“ errichtet.

(2) Mit Hilfe des Sondervermögens werden im mehrjährigen Durchschnitt von maximal fünf Jahren 2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts auf Basis der aktuellen Regierungsprognose für Verteidigungsausgaben nach NATO-Kriterien bereitgestellt.

(3) Nach Verausgabung des Sondervermögens werden aus dem Bundeshaushalt weiterhin die finanziellen Mittel bereitgestellt, um das Fähigkeitsprofil der Bundeswehr und den deutschen Beitrag zu den dann jeweils geltenden NATO-Fähigkeitszielen zu gewährleisten.

§ 1aWeitere Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit

(1) Unabhängig vom Sondervermögen werden zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz sowie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern über den Bundeshaushalt finanziert.

(2) Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stärkung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum vor.

§ 2Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen hat den Zweck, die Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit zu stärken und dazu ab dem Jahr 2022 die Fähigkeitslücken der Bundeswehr zu schließen, um damit auch den deutschen Beitrag zu den geltenden NATO-Fähigkeitszielen gewährleisten zu können. Die Mittel des Sondervermögens sollen der Finanzierung von Ausrüstungsvorhaben der Bundeswehr dienen. Dies umfasst insbesondere bedeutsame Maßnahmen im Bereich der Rüstungsinvestitionen nebst mit diesen zusammenhängender Forschung, Munitionsausgaben, Infrastrukturprojekte sowie Projekte auf den Gebieten der Informationstechnologie, zum Schutz von und zur Sicherstellung des Zugangs zu Schlüsseltechnologie und Logistik für die Bundeswehr.

§ 3Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer Bundesbehörden oder Dritter bedienen.

(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens. Das Sondervermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

§ 4Kreditermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Sondervermögen zu tragen.

(2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.

§ 5Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht, Mittelverwendung

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. Er wird ab dem Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.

(2) Die Ausgaben sind übertragbar und bleiben für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar. § 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anwendbar.

(3) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und Entwicklungsvorhaben sowie Betreiberverträge, die ein Finanzvolumen von 25 Millionen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen. Bis zur Billigung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages sind Verträge zu der entsprechenden Maßnahme schwebend unwirksam.

(4) Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Wahlperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages besteht. Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich vereint. Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird ein Mitglied zur Bundesministerin oder zum Bundesminister oder zur Parlamentarischen Staatssekretärin oder zum Parlamentarischen Staatssekretär ernannt, so verliert es seine Mitgliedschaft im Gremium. Für ein ausscheidendes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.

(5) Das Gremium wird vom Bundesministerium der Verteidigung über alle Fragen des „Sondervermögens Bundeswehr“ unterrichtet. Das Gremium beschließt über die Hinzuziehung weiterer Teilnehmer.

(6) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Sitzungen.

§ 6Jahresrechnung

Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

§ 7Verwaltungskosten

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

§ 8Auflösung, Tilgungsplan

(1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres als aufgelöst, in dem der Kreditrahmen nach § 4 vollständig ausgeschöpft wurde. Verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Verbleibende Schulden des Sondervermögens werden in die allgemeine Bundesschuld integriert.

(2) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem 1. Januar 2031, sind die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen.

Anlagen & Schlussformeln

Anlage(zu § 5 Absatz 1)Wirtschaftsplan 2022 des „Sondervermögens Bundeswehr“

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1032 - 1034)

Vorbemerkung

Wesentliche finanzwirksame Schwerpunkte des Kapitels

Veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben des Bundes aus den Maßnahmen des Gesetzes zur Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“. Mit den Maßnahmen des Wirtschaftsplans sollen bedeutsame Ausrüstungsvorhaben, insbesondere komplexe überjährige militärische Beschaffungen gesichert finanziert werden.

Wesentliche Ziele, die mit den veranschlagten Mitteln erreicht werden sollen

Überblick zur Anlage„Sondervermögen Bundeswehr“Soll20221 000 €Soll20211 000 €Veränderunggegenüber20211 000 €Ausgabereste 20211 000 €Ist20201 000 €EinnahmenÜbrige Einnahmen90 000Gesamteinnahmen90 000AusgabenMilitärische Beschaffungen, Anlagen usw.90 000Ausgaben für Investitionen–Besondere Finanzierungsausgaben–Gesamtausgaben90 000davon nicht flexibilisiert90 000Verpflichtungsermächtigung imWirtschaftsplan 2022 für künftige Jahre81 910 000Erläuterung:kursivDiegekennzeichneten Vorhaben sind derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Sie werden teilweise erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt.Vor diesem Hintergrund sind Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von nur 81,91 Mrd. Euro vorzusehen.TitelFunktionZweckbestimmungSoll20221 000 €Reste 2021Soll 20211 000 €Ist20201 000 €Übrige Einnahmen119 99Vermischte Einnahmen–325 01-830Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt90 000Ausgaben123Die Ausgaben sind übertragbar.§ 45 Abs. 3 BHO ist nicht anzuwenden.575 01Alle Ausgabetitel sind zu Titeleinseitig deckungsfähig.Für Beschaffungsvorhaben, die nicht bei den jeweiligen Titeln vorgesehen sind, dürfen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nur mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages in Anspruch genommen werden.Haushaltsvermerk:Wehrtechnische Forschung und Technologie551 01-36Forschung, Entwicklung und Künstliche Intelligenz5 000Verpflichtungsermächtigungfällig in künftigen Haushaltsjahren422 000 T€Erläuterungen:a)b)c)Land- und seegebundene robuste Navigation unter NAVWAR Bedingungen (LaSeRoNN)Mobile robuste Navigation unter NAVWAR Bedingungen (MobiRoNN)Überwachung und Sicherung großer Räume mittels KIVeranschlagt sind die Vorhaben:Militärische Beschaffungen554 03-32Beschaffung von Bekleidung und persönlicher Ausrüstung45 000Verpflichtungsermächtigungfällig in künftigen Haushaltsjahren1 932 000 T€Erläuterungen:a)b)c)d)Sprechsätze mit Gehörschutz im Zusammenhang mit dem GefechtshelmKampfschuhsystem Streitkräfte (KSS SK)NachtsichtgeräteInfanterist der Zukunft (IDZ ES) VJTF-StandardVeranschlagt sind die Vorhaben:kursivDasgekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt.554 05-32Beschaffung Dimension Führungsfähigkeit/Digitalisierung10 000Verpflichtungsermächtigungfällig in künftigen Haushaltsjahren20 742 000 T€Erläuterungen:a)b)c)d)e)f)g)h)Digitalisierung landbasierter Operationen (DLBO)-BasicDLBO (Battle Management System, Gefechtsstände, Funkgeräte)Taktisches Wide Area Network (TAWAN), erster AnteilRechenzentrumsverbundSatellitenkommunikation (SATCOMBw) Stufe 2 und Stufe 3German Mission Network 1 (Vernetzung der Bw verlegefähig)German Mission Network 2 (Erhalt der Führungsfähigkeit Marine)Funkgeräte PRC-117GVeranschlagt sind die Vorhaben:554 07-32Beschaffung Dimension Land10 000Verpflichtungsermächtigungfällig in künftigen Haushaltsjahren16 600 000 T€Erläuterungen:a)b)c)d)e)f)g)h)Optionsauslösung konsolidierte Nachrüstung aller restlichen PUMA 1. LosNachfolge Schützenpanzer MARDERSchwerer Waffenträger InfanterieNachfolge Überschneefahrzeuge BV 206Nachfolge luftverlegbare Fahrzeuge/Luftlandeplattformen (DEU/NLD)Nachfolge TPz FuchsMain Ground Combat SystemSanitätsausstattung (Role 2b geschützt hoch mobil, Luftlanderettungszentrum leicht, Luftlanderettungszentrum Spezialeinsatz)Veranschlagt sind die Vorhaben:554 12-32Beschaffung Dimension See10 000Verpflichtungsermächtigungfällig in künftigen Haushaltsjahren8 806 000 T€Erläuterungen:a)b)c)d)e)f)g)h)Korvette 130Fregatte 126Future Naval Strike Missile (FNSM)U-Boot Flugabwehrflugkörper (IDAS)Unterwasserortung (SONIX)MehrzweckkampfbooteNachfolge Festrumpfschlauchboot (RHIB) 1010U 212 CDVeranschlagt sind die Vorhaben:kursivDiegekennzeichneten Vorhaben sind derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Sie werden teilweise erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt.554 13-36Beschaffung Dimension Luft10 000Verpflichtungsermächtigungfällig in künftigen Haushaltsjahren33 408 000 T€Erläuterungen:a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)Entwicklung und Kauf EUROFIGHTER ECRNachfolge TORNADO, Anteil Beschaffung F-35 inkl. BewaffnungBeschaffung schwerer TransporthubschrauberLeichter Unterstützungshubschrauber (LUH)Bodengebundene Luftverteidigung (Nah- und Nächstbereich, Fähigkeitserhalt Patriot, mittlere und große Reichweite)Weltraumbasiertes Frühwarnsystem (TWISTER) EVFBeschaffung weiterer SeefernaufklärerFuture Combat Air System (FCAS)Bewaffnung HERON TPLuftlageführungssysteme, diverse RadareSystem Weltraumüberwachung und Lagezentrum mit Ausbaustufe 2Veranschlagt sind die Vorhaben:kursivDasgekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt.575 01Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und KapitalmarktMit dem „Sondervermögen Bundeswehr“ soll sichergestellt werden, dass die Streitkräfte mit notwendigem Material ausgestattet werden, um ihren Verteidigungsauftrag erfüllen zu können.

10 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bwfinsvermg

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