法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Gesetz

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland

Abkürzung
BWKAuslGÄndG
Ausfertigungsdatum
25. Juni 1958
Paragrafen
4
Art II

123Neue oder höhere Ansprüche auf Wiedergutmachung, die durch dieses Gesetz entstehen, können nur innerhalb der Frist des Artikels I § 9 Abs. 1 und 2 angemeldet werden. Artikel I § 10 gilt entsprechend.42Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Ansprüche durch Bescheid oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzt worden sind, behält es hierbei zugunsten des Berechtigten sein Bewenden. §§ 41,des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202) und § 62 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben unberührt.Die in Artikel I § 5 Abs. 2 Satz 3 bestimmte Frist beginnt frühestens am Tage der Verkündung dieses Gesetzes.

Art III

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Art IV

Das Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland vom 3. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 843) gilt in der Fassung dieses Gesetzes auch im Saarland.

Art V

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bwkauslg_ndg

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com