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Verordnung

Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

Abkürzung
BzKJBGebV
Ausfertigungsdatum
15. Dezember 2021
Paragrafen
5

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

§ 1Erhebung von Gebühren

Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistung), die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt.

§ 2Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebührenverzeichnis in der Anlage.

(2) Die nach dem Gebührenverzeichnis zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage(zu § 2 Absatz 1)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5207)

5 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-bzkjbgebv

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