123Chemielaborant/Chemielaborantin,Biologielaborant/Biologielaborantin,Lacklaborant/Lacklaborantin,Die Ausbildungsberufewerden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de
[object Object]
Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.
121.11.2für die drei Ausbildungsberufe gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4, § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4 und § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1 bis 6.4;a)b)c)für den Chemielaboranten/die Chemielaborantin nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 8.3,für den Biologielaboranten/die Biologielaborantin nach § 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 13,für den Lacklaboranten/die Lacklaborantin nach § 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7 bis 10;für jeden Ausbildungsberuf spezifische Pflichtqualifikationen:Pflichtqualifikationen, bestehend ausa)b)c)für den Chemielaboranten und die Chemielaborantin aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 auszuwählen sind,für den Biologielaboranten und die Biologielaborantin aus der Auswahlliste nach § 11 Absatz 2 auszuwählen sind,für den Lacklaboranten und die Lacklaborantin aus der Auswahlliste nach § 18 Absatz 2 auszuwählen sind.sechs vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen, dieDie Ausbildung gliedert sich in
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
12345678Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.13.23.33.43.53.6Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Einsetzen von Energieträgern,Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,Wirtschaftlichkeit im Labor;Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:4.14.24.34.44.5Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,Informationsbeschaffung und Dokumentation,Kommunikations- und Informationssysteme,Messdatenerfassung und -verarbeitung,Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;Arbeitsorganisation und Kommunikation:Umgehen mit Arbeitsstoffen,6.16.26.36.4Probenahme und Probenvorbereitung,Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,Analyseverfahren,Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;Chemische und physikalische Methoden:7.17.27.37.47.57.67.7Vorbereiten von Proben,Qualitative Analyse,Spektroskopie,Gravimetrie,Maßanalyse,Chromatografie,Auswerten von Messergebnissen;Durchführen analytischer Arbeiten:8.18.28.3Herstellen von Präparaten,Trennen und Reinigen von Stoffen,Charakterisieren von Produkten;Durchführen präparativer Arbeiten:1234567891011121314151617181920Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung,Präparative Chemie: Synthesetechnik,Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten,Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren,Anwenden chromatografischer Verfahren,Anwenden spektroskopischer Verfahren,Durchführen mikrobiologischer Arbeiten,Prüfen von Werkstoffen,Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen,Prozessbezogene Arbeitstechniken,Umweltbezogene Arbeitstechniken,Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung,Qualitätsmanagement,Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten,Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,Durchführen farbmetrischer Arbeiten.(2) Die Berufsausbildung zum Chemielaboranten und zur Chemielaborantin gliedert sich wie folgt:Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe aAbschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12Herstellen und Charakterisieren von Produkten,Allgemeine und Präparative Chemie.(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
12345a)b)c)d)e)Arbeitsabläufe selbstständig planen,Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,berufsbezogene Berechnungen durchführen,arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)präparative Arbeiten durchführen,Produkte charakterisieren;dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Arbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b beziehen soll;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten;die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeitsaufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:
1234a)b)c)d)fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,chemisch-physikalische Methoden und Arbeitsstoffe prozessbezogen einsetzen,berufsbezogene Berechnungen durchführen sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)c)d)e)f)g)Atombau, chemische Bindung und Periodensystem der Elemente,Stoffkunde,Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Beeinflussung von Reaktionen,Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Konzentrationsberechnungen,Trennen und Reinigen von Stoffen,Allgemeine Labortechnik sowieCharakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen;dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie bestehen folgende Vorgaben:
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123Prozessorientiertes Arbeiten,Analytische Chemie und Wahlqualifikationen,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
12345a)b)c)d)e)f)g)komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,Betriebsmittel auswählen und beurteilen,arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,berufsbezogene Berechnungen durchführen,Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)c)d)Durchführen einer instrumentell analytischen Aufgabe,Durchführen einer maßanalytischen Aufgabe,Durchführen einer physikalisch analytischen Aufgabe,eine der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:der Prüfling soll die Arbeitsaufgabe I und die Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c und Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe d beziehen soll;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
12345a)b)c)fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,berufsbezogene Berechnungen durchführen sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)c)aa)bb)cc)dd)Analysenverfahren einschließlich Probenvorbereitung und Reaktionsgleichungen,Stoffkonstanten und physikalische Größen,Reaktionskinetik und Thermodynamik, chemisches Gleichgewicht sowieAuswerten von Messergebnissen unter Berücksichtigung stöchiometrischer Berechnungen,Analytische Chemie:wichtige großtechnische Herstellungsverfahren,drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a gewählten Wahlqualifikationen;dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 40 Prozent, die zu Nummer 2 Buchstabe c mit 60 Prozent zu gewichten.(4) Für den Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1Prüfungsbereich Herstellen undCharakterisieren von Produkten17,5 Prozent,2Prüfungsbereich Allgemeine undPräparative Chemie17,5 Prozent,3PrüfungsbereichProzessorientiertes Arbeiten27,5 Prozent,4Prüfungsbereich AnalytischeChemie und Wahlqualifikationen27,5 Prozent,5Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10,0 Prozent.(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
12345678910111213Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.13.23.33.43.53.6Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Einsetzen von Energieträgern,Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,Wirtschaftlichkeit im Labor;Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:4.14.24.34.44.5Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,Informationsbeschaffung und Dokumentation,Kommunikations- und Informationssysteme,Messdatenerfassung und -verarbeitung,Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;Arbeitsorganisation und Kommunikation:Umgehen mit Arbeitsstoffen,6.16.26.36.4Probenahme und Probenvorbereitung,Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,Analyseverfahren,Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;Chemische und physikalische Methoden:Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,Durchführen biochemischer Arbeiten,11.111.2Durchführen hämatologischer Arbeiten,Durchführen histologischer Arbeiten;Durchführen diagnostischer Arbeiten I:Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten,Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen;12345678910111213141516Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten,Durchführen biotechnologischer Arbeiten,Durchführen botanischer und phytomedizinischer Arbeiten,Durchführen mikrobiologischer Arbeiten II,Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten,Durchführen pharmakologischer Arbeiten,Durchführen toxikologischer Arbeiten,Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II,Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten,Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,Prozessbezogene Arbeitstechniken,Umweltbezogene Arbeitstechniken,Qualitätsmanagement,Anwenden chromatografischer Verfahren,Anwenden spektroskopischer Verfahren.(2) Die Berufsausbildung zum Biologielaboranten und zur Biologielaborantin gliedert sich wie folgt:Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe bAbschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 13 bis 17 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12Untersuchung biologischer Systeme,Biologische Grundlagen.(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
12345a)b)c)d)e)f)biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden,Arbeitsabläufe selbstständig planen,Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,berufsbezogene Berechnungen durchführen,arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)c)d)e)chemisch-physikalische Methoden,Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowieDurchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:
1234a)b)c)d)e)fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben,prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben,berufsbezogene Berechnungen durchführen sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)c)d)e)Chemisch-physikalische Methoden,Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowieDurchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen bestehen folgende Vorgaben:
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe b sowie Nummer 2 Buchstabe b sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123Prozessorientiertes Arbeiten,Biologische Technologien,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
12345a)b)c)d)e)f)g)komplexe prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,Betriebsmittel auswählen und beurteilen,arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,berufsbezogene Berechnungen durchführen,Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)c)Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,Durchführen biochemischer Arbeiten,nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählte Wahlqualifikationen;hierfür ist vom Prüfungsausschuss aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I und II durchführen; die Arbeitsaufgabe I muss sich auf Nummer 2 Buchstabe a oder b beziehen, die Arbeitsaufgabe II muss sich auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 660 Minuten;die Arbeitsaufgabe I ist mit 40 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent zu gewichten.(3) Für den Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten bestehen folgende Vorgaben:
12345a)b)c)fachliche Probleme im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege ableiten und darstellen,berufsbezogene Berechnungen durchführen sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)c)Durchführen molekularbiologischer Arbeiten,Durchführen biochemischer Arbeiten,drei der nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b gewählten Wahlqualifikationen;dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a und b sind insgesamt mit 30 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe c sind insgesamt mit 70 Prozent zu gewichten.(4) Für den Prüfungsbereich Biologische Technologien bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1Prüfungsbereich Untersuchungbiologischer Systeme17,5 Prozent,2Prüfungsbereich BiologischeGrundlagen17,5 Prozent,3PrüfungsbereichProzessorientiertes Arbeiten27,5 Prozent,4Prüfungsbereich BiologischeTechnologien27,5 Prozent,5Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10,0 Prozent.(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Biologische Technologien jeweils mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 3) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
12345678910Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.13.23.33.43.53.6Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,Einsetzen von Energieträgern,Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,Wirtschaftlichkeit im Labor;Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln:4.14.24.34.44.5Arbeitsplanung, Arbeiten im Team,Informationsbeschaffung und Dokumentation,Kommunikations- und Informationssysteme,Messdatenerfassung und -verarbeitung,Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;Arbeitsorganisation und Kommunikation:Umgehen mit Arbeitsstoffen,6.16.26.36.4Probenahme und Probenvorbereitung,Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten,Analyseverfahren,Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen;Chemische und physikalische Methoden:7.17.2Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen,Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen;Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen:8.18.28.38.4Vorbehandeln zu prüfender Untergründe,Applizieren von Beschichtungsstoffen,Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen,Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen:Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen,Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen;1234567891011121314151617181920Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe,Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe,Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen,Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe,Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen,Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen,Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken,Formulieren, Herstellen, Applizieren und Prüfen von Druckfarben,Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln,Durchführen farbmetrischer Arbeiten,Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen,Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen,Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung,Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion,Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen,Prozessbezogene Arbeitstechniken,Umweltbezogene Arbeitstechniken.(2) Die Berufsausbildung zum Lacklaboranten und zur Lacklaborantin gliedert sich wie folgt:Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe cAbschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 20 bis 24 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12Applikations- und Prüftechnik,Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
12345a)b)c)d)e)f)lacktechnische Arbeiten durchführen,Arbeitsabläufe selbstständig planen,Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,berufsbezogene Berechnungen durchführen,arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)c)Durchführen analytischer Arbeiten,Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen undPrüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische und chemische Einzelbestimmungen einbezogen werden;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten;die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeitsaufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.(4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben:
1234a)b)c)d)fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe beschreiben,berufsbezogene Berechnungen durchführen sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)c)d)Durchführen analytischer Arbeiten,Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen sowieHerstellen von Beschichtungsstoffen;dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben:
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
123Herstellung und Qualitätskontrolle,Lack- und Beschichtungstechnologie,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1234a)b)c)d)e)f)g)komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen,Betriebsmittel auswählen und beurteilen,arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,berufsbezogene Berechnungen durchführen,Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten,die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung einer der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen herstellen, applizieren und prüfen,nach vorgegebener Zusammensetzung eine Arbeitsrezeptur erstellen;dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;die Prüfungszeit beträgt insgesamt 540 Minuten.(3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben:
12345a)b)c)fachliche Aufgaben im Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,berufsbezogene Berechnungen durchführen sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;a)b)c)d)Herstellungsverfahren von Beschichtungsstoffen,Aufbau, Eigenschaften und Wirkungsweise von Lackrohstoffen,Formulierung von Beschichtungsstoffen,drei der nach § 18 Absatz 2 Abschnitt B gewählten Wahlqualifikationen;dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten;die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe a, b und c sind mit insgesamt 40 Prozent und die Aufgaben zu Nummer 2 Buchstabe d mit 60 Prozent zu gewichten.(4) Für den Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
12345Prüfungsbereich Applikations- undPrüftechnik17,5 Prozent,Prüfungsbereich Chemie und Physikvon Beschichtungsstoffen17,5 Prozent,Prüfungsbereich Herstellung undQualitätskontrolle27,5 Prozent,Prüfungsbereich Lack- undBeschichtungstechnologie27,5 Prozent,Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10,0 Prozent.(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1234im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
(weggefallen)
Anlagen & Schlussformeln
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 879 – 888)
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe a
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1Lfd.Nr.QualifikationZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochenim Ausbildungsabschnitt1. bis 52. Woche53. bis 84. Woche85. bis 182. Woche12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigunggegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamtenAusbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternGrundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)a)b)c)d)e)f)g)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenAufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternpersönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhabenSicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenh)i)j)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifenKennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnenRegeln der Arbeitshygiene anwenden3.2Umweltschutz(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere3.3Einsetzen von Energieträgern(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)a)b)c)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzenGeräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzenmechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen23.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4)a)b)c)Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegenLaborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzenEinrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten33.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5)a)b)c)d)e)Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwendenMessgeräte kalibrierenüber Qualifizierung und Validierung Auskunft gebenstatistische Methoden aufgabenbezogen anwendenKundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen3.6Wirtschaftlichkeit im Labor(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6)a)b)c)laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheidenMöglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzenzur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen4Arbeitsorganisation und Kommunikationwährendder gesamtenAusbildung4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)a)b)c)d)e)f)g)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichtenMaterialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagernProjektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegenArbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planenProblemlösungsmethoden anwendenKommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzenAufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)a)b)c)d)Informationsquellen nutzenDokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreibenHilfsmittel zur Dokumentation einsetzenArbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren4.3Kommunikations- und Informationssysteme(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3)a)b)c)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenmit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitenRegeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden34.4Messdatenerfassung und -verarbeitung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4)a)b)c)labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösenSensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzenLaborprozesse regeln und steuern34.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5)a)b)c)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenInformationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und GebrauchsanweisungenAuskünfte in einer Fremdsprache gebenwährendder gesamtenAusbildung5Umgehen mit Arbeitsstoffen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)b)c)laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehenVorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachtenArbeitsstoffe kennzeichnend)e)f)g)h)Reaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellenKonzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösenmit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehenmit organischen Lösemitteln umgehenmit Gasen umgehen46Chemische und physikalische Methoden6.1Probenahme und Probenvorbereitung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1)a)b)Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheidenProben nehmen26.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2)a)b)c)Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzenWaagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzenphysikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen36.3Analyseverfahren(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3)a)b)c)fotometrische Bestimmungen durchführen und auswertenchromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheidenStoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen46.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4)a)b)definierte Lösungen herstellenFeststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen2
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe aLfd.Nr.QualifikationZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochenim Ausbildungsabschnitt1. bis 52.Woche53. bis 84.Woche85. bis 182.Woche12347Durchführen analytischer Arbeiten7.1Vorbereiten von Proben(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1)a)b)c)Stoffe in Lösung bringenProben zur Messung vorbereitenReferenzmaterialien auswählen und zur Messung vorbereiten37.2Qualitative Analyse(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2)a)b)anorganische Reaktionsgleichungen aufstellencharakteristische Reaktionen zur Identifizierung anorganischer Stoffe durchführen47.3Spektroskopie(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.3)a)über Aufbau und Funktionsweise von UV/VIS- und IR-Spektrometern Auskunft geben sowie IR- und UV/VIS-Spektroskopie Einsatzgebieten zuordnen4b)Stoffe mit UV/VIS- und IR-Spektrometern qualitativ und quantitativ analysieren57.4Gravimetrie(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.4)a)b)chemische Reaktionsgleichungen der Gravimetrie aufstellengravimetrische Bestimmung durchführen457.5Maßanalyse(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.5)a)b)c)chemische Reaktionsgleichungen der Maßanalyse aufstellenvolumetrische Bestimmungen Einsatzgebieten zuordnendirekte und indirekte volumetrische Bestimmungen acidimetrisch-alkalimetrisch und komplexometrisch durchführend)e)direkte und indirekte volumetrische Bestimmungen oxidimetrisch-reduktometrisch durchführenBestimmungen nach mindestens zwei unterschiedlichen Methoden, insbesondere potenziometrisch, konduktometrisch oder polarografisch, durchführen67.6Chromatografie(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.6)a)Identitätsprüfungen durchführen5b)Stoffgemische chromatografisch trennen und die Analyten quantitativ bestimmen67.7Auswerten von Messergebnissen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.7)Messergebnisse analytischer Arbeiten auswerten, dokumentieren und auf Plausibilität prüfen38Durchführen präparativer Arbeiten8.1Herstellen von Präparaten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1)a)b)c)chemische Reaktionsgleichungen geplanter Synthesen aufstellen sowie Ansätze und Ausbeuten berechnenSyntheseapparaturen einsetzenVerbindungen durch Fällungsreaktion, durch Kohlenstoff-Kohlenstoff-Verknüpfungen, durch Einführung funktioneller Gruppen, durch Veränderung funktioneller Gruppen und durch enzymatische Reaktion nach Vorschrift herstellen46d)e)f)organische oder anorganische Verbindung über mehrere Stufen nach Vorschrift herstellenMaßnahmen zur Verschiebung des Reaktionsgleichgewichtes ergreifenKatalysatoren zur Reaktionsbeschleunigung einsetzen68.2Trennen und Reinigen von Stoffen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2)a)b)c)d)e)f)Stoffgemische ohne und mit Hilfsstoffen filtrierenFlash- oder Säulenchromatografie durchführenFeststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknenStoffe kristallisieren und durch Umkristallisieren reinigenStoffe extrahierenStoffgemische durch Destillieren unter Normaldruck und reduziertem Druck sowie mit Schleppmitteln trennen548.3Charakterisieren von Produkten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3)Edukte, Zwischen- und Endprodukte durch mindestens vier Methoden charakterisieren, davon sind mindestens drei der folgenden Methoden anzuwenden: Dünnschichtchromatografie, Polarimetrie, Rheologie, Refraktometrie oder Schmelzpunktbestimmung26
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe aLfd.Nr.QualifikationZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochenim Ausbildungsabschnitt1. bis 52.Woche53. bis 84.Woche85. bis 182.Woche12349Präparative Chemie: Reaktionstypen und -führung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)b)c)d)e)Synthesevorschriften auswählenSyntheseapparaturen auswählen––––––––Addition,Substitution,Umlagerung,Eliminierung,biokatalytische Reaktion,katalytische Reaktion,Cyclisierung,PolymerisationVerbindungen nach Analogvorschriften und nach Vorschriften mit allgemeinen Angaben unter Anwenden von mindestens fünf unterschiedlichen Reaktionstypen herstellen, davon sind mindestens vier der folgenden Reaktionstypen anzuwenden:Verbindungen über mehrere Stufen unter Anwenden unterschiedlicher Reaktionstypen herstellenAusgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren1310Präparative Chemie: Synthesetechnik(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)b)c)––––––––––Tieftemperatursynthese,Mikrosynthese,Synthese an polymeren Trägern,Schutzgassynthese,Fermentertechnik,fotochemische Synthese,Gasphasenreaktion,elektrochemische Technik,Hochdrucksynthese,KombinatorikVerbindungen unter Anwenden von mindestens zwei unterschiedlichen Techniken herstellen, dabei mindestens eine der folgenden Techniken anwenden:Verfahrensbedingungen durch unterschiedliche Reaktionsführungen optimierenAusgangsstoffe, Zwischen- und Endprodukte auf Einhaltung der Spezifikation prüfen und das Ergebnis dokumentieren1311Durchführen verfahrenstechnischer Arbeiten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)b)c)d)e)Sensoren für die Messtechnik auswählenStoffe verfahrenstechnisch herstellenStoffe, insbesondere mechanisch und thermisch, trennen und reinigenVerfahren auf veränderte Maßstäbe übertragen und optimierenverfahrenstechnische Prozesse steuern und regeln1312Anwenden probenahmetechnischer und analytischer Verfahren(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)b)c)d)e)f)Probenahmeverfahren nach Spezifität, Repräsentativität und Materialbeschaffenheit auswählenMethoden der Probenkonservierung und -aufbewahrung anwendenProben stoff- und analysenspezifisch vorbereitenAnalysenverfahren auswählen und einsetzenVerfahrensschritte optimierenAnalyseverfahren validieren1313Anwenden chromatografischer Verfahren(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)b)c)d)e)f)Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählenAnalysenproben vorbereitenchromatografische Verfahren optimierenKalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfenMehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysierenChromatogramme interpretieren1314Anwenden spektroskopischer Verfahren(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)b)c)d)e)f)Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählenAnalysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereitenMessparameter einstellen und optimierenKalibrierfunktion aufstellen und ihre Richtigkeit überprüfenStoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysierenSpektren interpretieren1315Durchführen mikrobiologischer Arbeiten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifenMethoden der Desinfektion und Sterilisation anwendenkontaminiertes Material entsorgenNährmedien herstellenMikroorganismen in der Umwelt nachweisenImpf- und Kulturtechniken anwendenunter Anwenden verschiedener Beleuchtungstechniken mikroskopierenMikroorganismen isolieren, färben und differenzierenKeimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmenbetriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläuternbiotechnologische Verfahren durchführen1316Prüfen von Werkstoffen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)b)c)d)Werkstoffe zur Prüfung vorbereitenOberflächenbeschaffenheit und Stoffverteilung mikroskopisch beurteilenWerkstoffe nach zerstörungsfreier und zerstörender Methode prüfenPrüfergebnis auf Plausibilität beurteilen und dokumentieren1317Herstellen, Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)a)b)c)d)e)f)Beschichtungsstoff nach vorgegebener Rezeptur erstellen und seine systemspezifische Eigenschaft erläuternEigenschaften, Lager- und Transportbedingungen des Beschichtungsstoffes prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenUntergrund nach Vorgabe vorbereitenBeschichtungsstoff nach Verarbeitungsvorschrift applizierenBeschichtungsstoff unter Berücksichtigung des Filmbildungsmechanismus härtenBeschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1318Prozessbezogene Arbeitstechniken(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10)a)b)c)d)e)bei der Planung von Prozessabläufen mitwirkenprozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewertenprozessorientierte Arbeitstechnik einsetzenProzessablauf kontrollieren und dokumentierenErgebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren1319Umweltbezogene Arbeitstechniken(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11)a)b)c)d)bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirkenKonzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmenEmissionen und Immissionen messenUntersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen1320Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12)a)b)c)d)e)f)g)selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirkenDaten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichernPlausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleitenDaten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzenSoftware-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzendigitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzenrechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten1321Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13)a)b)c)d)Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimierenLabor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzenDaten über digitale Netze austauschenSoft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten1322Anwendungstechnische Arbeiten, Kundenbetreuung(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14)a)b)c)Stoffe hinsichtlich ihrer anwendungstechnisch relevanten Eigenschaften überprüfenStoffe hinsichtlich des geplanten Einsatzes chemisch und technisch optimierenKunden beraten und Problemlösungen erarbeiten1323Qualitätsmanagement(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15)a)b)c)d)e)Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentierenQualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickelnstatistische Qualitätskontrolle durchführenRegeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwendenbei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken1324Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16)a)b)c)d)e)f)fotometrische und chromatografische Methoden anwendenProteine und Enzyme aus biologischem Material isolierenenzymatische Analysen durchführenProteingemisch elektrophoretisch trennen und nachweisenProteine durch Blotting-Verfahren identifizierenAntigen- und Antikörpernachweise durchführen1325Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 17)a)b)c)d)e)f)Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwendenNucleinsäuren isolieren, schneiden und elektrophoretisch trennenAbschnitte von Nucleinsäuren klonierenNucleinsäuren oder -abschnitte nachweisen und identifizierenNucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR), vervielfältigenPlasmide isolieren1326Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 18)a)b)c)d)Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzenAdhäsions- und Suspensionszellen kultivierenStammhaltung von Zellen durchführenUntersuchungen an Zellkulturen durchführen1327Formulieren, Herstellen und Prüfen von Bindemitteln(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 19)a)b)c)d)Bindemittel nach Anforderungsprofil formulierenAusgangsstoffe auswählenSyntheseapparatur auswählen und einsetzenBindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuern1328Durchführen farbmetrischer Arbeiten(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 20)a)b)c)d)e)den betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläuternfarbmetrische Messungen durchführenMesswerte auswerten und Ergebnis interpretierenFarbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählenFarbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten13
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 889 – 897)
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe b
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1Lfd.Nr.QualifikationZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochenim Ausbildungsabschnitt1. bis 52.Woche53. bis 85.Woche86. bis 182.Woche12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamtenAusbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternGrundfunktionen des Ausbildungsbetriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenBeziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)a)b)c)d)e)f)g)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenAufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternpersönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhabenSicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenh)i)j)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifenKennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnenRegeln der Arbeitshygiene anwenden3.2Umweltschutz(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere3.3Einsetzen von Energieträgern(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)a)b)c)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzenGeräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzenmechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen23.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4)a)b)c)Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegenLaborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzenEinrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten33.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5)a)b)c)d)e)Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwendenMessgeräte kalibrierenüber Qualifizierung und Validierung Auskunft gebenstatistische Methoden aufgabenbezogen anwendenKundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigen3.6Wirtschaftlichkeit im Labor (§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6)a)b)c)laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheidenMöglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzenzur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen4Arbeitsorganisation und Kommunikationwährendder gesamtenAusbildung4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)a)b)c)d)e)f)g)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichtenMaterialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagernProjektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegenArbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planenProblemlösungsmethoden anwendenKommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzenAufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollieren4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)a)b)c)d)Informationsquellen nutzenDokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreibenHilfsmittel zur Dokumentation einsetzenArbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren4.3Kommunikations- und Informationssysteme(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3)a)b)c)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenmit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitenRegeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden34.4Messdatenerfassung und -verarbeitung(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4)a)b)c)labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösenSensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzenLaborprozesse regeln und steuern34.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5)a)b)c)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenInformationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und GebrauchsanweisungenAuskünfte in einer Fremdsprache gebenwährendder gesamtenAusbildung5Umgehen mit Arbeitsstoffen(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)b)laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehenVorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachtenc)d)e)f)g)h)Arbeitsstoffe kennzeichnenReaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellenKonzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösenmit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehenmit organischen Lösemitteln umgehenmit Gasen umgehen46Chemische und physikalische Methoden6.1Probenahme und Probenvorbereitung(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1)a)b)Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheidenProben nehmen26.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2)a)b)c)Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzenWaagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzenphysikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen36.3Analyseverfahren(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3)a)b)c)fotometrische Bestimmungen durchführen und auswertenchromatografische Trennverfahren insbesondere nach Einsatzgebieten unterscheidenStoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen46.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4)a)b)definierte Lösungen herstellenFeststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen2
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe bLfd.Nr.QualifikationZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochenim Ausbildungsabschnitt1. bis 52.Woche53. bis 85.Woche86. bis 182.Woche12347Arbeiten IDurchführen mikrobiologischer(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)b)c)d)Arbeitssicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischem Material ergreifenMethoden der Desinfektion und Sterilisation anwendenkontaminiertes Material entsorgenNährmedien herstellene)f)g)h)i)j)Mikroorganismen in der Umwelt nachweisenImpf- und Kulturtechniken für Aerobier anwendenunter Anwenden unterschiedlicher Beleuchtungstechniken mikroskopierenMikroorganismen isolieren, färben und morphologisch differenzierenKeimwachstum dokumentieren und Keimzahl bestimmenbetriebliche Einsatzmöglichkeiten biotechnologischer Verfahren erläutern128Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)b)c)Geräte und Materialien für Zellkulturtechniken einsetzenAdhäsions- und Suspensionszellen kultivierenLebendzellzahl bestimmen79Durchführen molekularbiologischer Arbeiten(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)b)c)Nucleinsäuren aus biologischem Material isolierenNucleinsäuren schneiden und ligierenNucleinsäuren elektroforetisch trennen und nachweisen1010Durchführen biochemischer Arbeiten(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)fotometrische und chromatografische Methoden anwenden4b)c)d)e)enzymatische Analysen durchführenbiologisches Material aufarbeitenProteingemische elektroforetisch trennenProteine reinigen911Durchführen diagnostischer Arbeiten I11.1Durchführen hämatologischer Arbeiten(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.1)a)b)c)Verfahren für die Blutentnahme unter Berücksichtigung der Spezies unterscheiden und Blut von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, nach versuchstierkundlicher Empfehlung entnehmenBlutausstriche färbenBlutbestandteile identifizieren und bestimmen4d)e)Gerinnungstests durchführen und Gerinnungszeiten ermittelnAntigen-Antikörper-Reaktion durchführen211.2Durchführen histologischer Arbeiten(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11.2)a)b)Gewebe und Gewebeproben von Organismen entnehmen, fixieren und einbettenGewebeschnitte herstellen, färben und eindecken5c)d)histologische Präparate mikroskopieren und identifizierenObjekte in histologischen Präparaten mikroskopisch vermessen12Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)m)n)Tierschutzrecht beachten und bei der Durchführung von Tierversuchen und beim Töten von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken anwendenethische Grundlagen und Aspekte in Bezug auf tierexperimentelles Arbeiten analysieren und anwendenMöglichkeiten der Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen (sogenanntes 3R-Prinzip: Replacement, Reduction, Refinement) sowie den Ersatz durch andere Verfahren erläuternVersuchstiere, insbesondere Nagetiere, halten und kennzeichnen; artspezifische Handhabungsmethoden anwenden; Lebensraumanreicherungen einsetzen und Hygieneanforderungen umsetzenBedeutung und Züchtung genetisch veränderter, insbesondere transgener Tiere, erläuternVeränderungen des äußeren Erscheinungsbildes und Verhaltens von Versuchstieren, insbesondere von Nagetieren, feststellen und notwendige Maßnahmen einleitenApplikationen oral, subkutan, intramuskulär, intraperitoneal, intravenös und durch Inhalation an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführenNarkotika nach pharmakologischen Eigenschaften unterscheidenInhalations- und Injektionsnarkosen nach versuchstierkundlichen Empfehlungen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen und überwachenanalgetische Strategien einschließlich Lokalanästhesie anwendenpharmakologische Wirkungen feststellentierschutzrechtlich zulässige Methoden zur Tötung von Versuchstieren unterscheiden und auswählenVersuchstiere, insbesondere Nagetiere, nach den Bestimmungen des Tierschutzrechts tötenSektionen an Versuchstieren, insbesondere an Nagetieren, durchführen2213Bereichsspezifische qualitätssichernde Maßnahmen(§ 11 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 13)a)b)Regeln Guter Laborpraxis (GLP) anwendenDaten unter Berücksichtigung der biologischen Variabilität auswerten3
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe bLfd.Nr.QualifikationZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochenim Ausbildungsabschnitt1. bis 52.Woche53. bis 85.Woche86. bis 182.Woche123414Durchführen immunologischer und biochemischer Arbeiten(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)b)c)d)Enzyme aus biologischem Material isolierenAntikörper gewinnen und Titer bestimmenAntigen- und Antikörpernachweis durchführenProteine durch Blotting-Verfahren identifizieren1315Durchführen biotechnologischer Arbeiten(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)b)c)d)Stoffumsetzungen mit freien und immobilisierten Zellen durchführenStoffumsetzungen mit immobilisierten Enzymen durchführenZellen im Fermenter kultivieren und Proben entnehmenFermentationsprodukte aufarbeiten1316Durchführen botanischer und phytomedizinischerArbeiten(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)b)c)d)e)Sprosspflanzen kultivieren sowie vegetativ und generativ vermehrenPflanzenschädlinge kennen und bestimmenStammhaltung von Pflanzenschädlingen oder Pflanzenkrankheitserregern durchführenmorphologische und physiologische Untersuchungen an Pflanzen durchführen, Pflanzenschäden feststellenWirkstoffe in vitro und in vivo testen1317Arbeiten IIDurchführen mikrobiologischer(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)b)c)d)e)Wirkkonzentrationen von Antiinfektiva bestimmenResistenz von Mikroorganismen bestimmenMikroorganismen biochemisch differenzierenAnaerobier kultivierenPilze kultivieren1318Durchführen gentechnischer und molekularbiologischer Arbeiten(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)b)c)d)e)f)g)Vorschriften zum Gentechnikgesetz anwendenAbschnitte von Nucleinsäuren klonierenNucleinsäuren durch Blotting-Verfahren nachweisenAbschnitte von Nucleinsäuren mit Gensonden identifizierenNucleinsäuren, insbesondere durch Polymerase-Kettenreaktion (PCR), vervielfältigenPlasmide isolierenTransformationen durchführen und Transformationsrate bestimmen1319Durchführen pharmakologischer Arbeiten(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)b)Wirbeltiere narkotisieren und für die Versuchsdurchführung präparierenWirkstoffe in vitro und in vivo testen sowie Messwerte erfassen, auswerten und dokumentieren1320Durchführen toxikologischer Arbeiten(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)b)c)Ablauf toxikologischer Studien darstellen und Durchführungskriterien anwendenbei der Planung toxikologischer Studien mitwirkentoxikologische Untersuchungen durchführen1321Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten II(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)b)c)Stammhaltung von Zellen durchführenPrimärkulturen anlegenUntersuchungen an Zellkulturen durchführen1322Durchführen pharmakokinetischer Arbeiten(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)a)b)c)d)Körperflüssigkeiten gewinnen und aufarbeitenWirkstoffe in Körperflüssigkeiten bestimmenMetaboliten von Wirkstoffen bestimmenKinetiken durchführen1323Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10)a)b)c)d)e)f)g)selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirkenDaten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichernPlausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleitenDaten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzenSoftware-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzendigitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzenrechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten1324Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11)a)b)c)d)Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimierenLabor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzenDaten über digitale Netze austauschenSoft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten1325Prozessbezogene Arbeitstechniken(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12)a)b)c)d)e)bei der Planung von Prozessabläufen mitwirkenprozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewertenprozessorientierte Arbeitstechnik einsetzenProzessablauf kontrollieren und dokumentierenErgebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren1326Umweltbezogene Arbeitstechniken(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13)a)b)c)d)bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirkenKonzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmenEmissionen und Immissionen messenUntersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen1327Qualitätsmanagement(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14)a)b)c)d)e)Validierung für ein Verfahren durchführen und dokumentierenQualitätssicherungskonzept für einen Arbeitsplatz entwickelnstatistische Qualitätskontrolle durchführenRegeln Guter Laborpraxis (GLP), Guter Herstellungspraxis (GMP) oder vergleichbare Regelungen anwendenbei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirken1328Anwenden chromatografischer Verfahren(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15)a)b)c)d)e)f)Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählenAnalysenproben vorbereitenchromatografische Verfahren optimierenKalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfenMehrstoffgemische unter Anwenden von mindestens drei unterschiedlichen Verfahren analysierenChromatogramme interpretieren1329Anwenden spektroskopischer Verfahren(§ 11 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16)a)b)c)d)e)f)Methoden unter Beachtung von Spezifität und Matrixeinflüssen sowie nach Anwendungsbereich auswählenAnalysenproben zur spektroskopischen Messung vorbereitenMessparameter einstellen und optimierenKalibrierfunktion aufstellen und deren Richtigkeit überprüfenStoffe mit unterschiedlichen spektroskopischen Methoden analysierenSpektren interpretieren13
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 898 – 910)
Abschnitt A: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.1 und Nummer 1.2 Buchstabe c
Gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Qualifikationen nach § 3 Nummer 1.1Lfd.Nr.QualifikationZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochenim Ausbildungsabschnitt1. bis 52.Woche53. bis 80.Woche81. bis 182.Woche12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)b)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigunggegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenwährendder gesamtenAusbildungc)d)e)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternGrundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1)a)b)c)d)e)f)g)h)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenAufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternpersönliche Schutzausrüstungen auswählen und handhabenSicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenExplosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifeni)j)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben Behältern und Fördersystemen zuordnenRegeln der Arbeitshygiene anwenden3.2Umweltschutz(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere3.3Einsetzen von Energieträgern(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3)a)b)c)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unter Berücksichtigung des Wirkungsgrades und Gefährdungspotentials einsetzenGeräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzenmechanische, thermische und elektrische Energien unter Verwendung von Größen und Einheiten des Internationalen Einheitensystems (SI-Größen und SI-Einheiten) berechnen23.4Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4)a)b)c)Belüftungs-, Entlüftungs- und Absperreinrichtungen bedienen und pflegenLaborgeräte unter Berücksichtigung ihrer Werkstoffeigenschaften einsetzenEinrichtungen und Arbeitsgeräte zum Einsatz vorbereiten, prüfen, reinigen und warten sowie bei Störungen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten33.5Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5)a)b)c)d)e)Elemente des Qualitätsmanagements aufgabenspezifisch anwendenMessgeräte kalibrierenüber Qualifizierung und Validierung Auskunft gebenstatistische Methoden aufgabenbezogen anwendenKundenorientierung bei der Aufgabenerledigung berücksichtigenwährendder gesamtenAusbildung3.6Wirtschaftlichkeit im Labor(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.6)a)b)c)laborbezogene Kostenarten und -stellen unterscheidenMöglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzenzur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen4Arbeitsorganisation und Kommunikation4.1Arbeitsplanung, Arbeiten im Team(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)a)b)c)d)e)f)g)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomischer Regeln einrichtenMaterialien, Ersatzteile, Werkzeuge und Betriebsmittel auswählen, disponieren, bereitstellen und lagernProjektziele festlegen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen sowie bei Abweichungen Prioritäten festlegenArbeitsschritte festlegen und erforderliche Bearbeitungszeiten planenProblemlösungsmethoden anwendenKommunikationsregeln anwenden, Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzenAufgaben im Team bearbeiten, Ergebnisse abstimmen, auswerten und kontrollierenwährendder gesamtenAusbildung4.2Informationsbeschaffung und Dokumentation(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)a)b)c)d)Informationsquellen nutzenDokumentationsarten unterscheiden und ihren Dokumentationswert beschreibenHilfsmittel zur Dokumentation einsetzenArbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren, beurteilen und präsentieren4.3Kommunikations- und Informationssysteme(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.3)a)b)c)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenmit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitenRegeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden34.4Messdatenerfassung und -verarbeitung(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.4)a)b)c)labortechnische Aufgaben, insbesondere Steuerung, Messdatenerfassung und Messdatenauswertung, mit dem Computer lösenSensoren, Aktoren und Messgeräte auswählen und einsetzenLaborprozesse regeln und steuern34.5Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.5)a)b)c)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenInformationen aus fremdsprachigen Quellen auswerten und anwenden, insbesondere englischsprachige Arbeitsvorschriften, technische Unterlagen, Dokumentationen, Handbücher, Betriebs- und GebrauchsanweisungenAuskünfte in einer Fremdsprache gebenwährendder gesamtenAusbildung5Umgehen mit Arbeitsstoffen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)b)laborspezifische Werkstoffe Einsatzgebieten zuordnen und mit diesen Werkstoffen umgehenVorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen anwenden, insbesondere Gefahrensymbole und -bezeichnungen von Arbeitsstoffen erklären und beachtenc)d)e)f)g)h)Arbeitsstoffe kennzeichnenReaktionsgleichungen von chemischen Umsetzungen aufstellenKonzentrationen berechnen und stöchiometrische Aufgaben lösenmit Säuren, Basen und Salzen sowie ihren Lösungen umgehenmit organischen Lösemitteln umgehenmit Gasen umgehen46Chemische und physikalische Methoden6.1Probenahme und Probenvorbereitung(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.1)a)b)Verfahren zur Probenahme und zur Probenvorbereitung für die Gehalts- und Qualitätskontrolle unterscheidenProben nehmen26.2Bestimmung physikalischer Größen und Stoffkonstanten(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.2)a)b)c)Volumenmessgeräte unterschiedlicher Messgenauigkeit einsetzenWaagen unterschiedlicher Messbereiche einsetzenphysikalische Größen messen und Stoffkonstanten bestimmen, insbesondere Temperatur und pH-Wert messen36.3Analyseverfahren(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.3)a)b)c)photometrische Bestimmungen durchführen und auswertenchromatografische Trennverfahren, insbesondere nach Einsatzgebieten, unterscheidenStoffgemische durch chromatografische Verfahren trennen46.4Trennen und Vereinigen von Arbeitsstoffen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6.4)a)b)definierte Lösungen herstellenFeststoffe von Flüssigkeiten trennen, insbesondere durch Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen2
Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1.2 Buchstabe cLfd.Nr.QualifikationZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochenim Ausbildungsabschnitt1. bis 52.Woche53. bis 80.Woche81. bis 182.Woche12347Durchführen analytischer Arbeiten an Lackrohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen7.1Physikalische Verfahren zur Bestimmung von Stoffkonstanten und Kennzahlen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.1)a)Stoffkonstanten und Kennzahlen bestimmen, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt, Verdunstungszahl, elektrische Leitfähigkeit und nichtflüchtigen Anteil4b)Fließkurven erstellen und auswerten27.2Chemische Verfahren zur Bestimmung von Kennzahlen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7.2)a)Massen- und Stoffmengenkonzentration sowie Reaktionsverhältnisse von Rohstoffen berechnen2b)Kennzahlen, insbesondere Säurezahl, Verseifungszahl, Isocyanatzahl, Iodzahl und Epoxidwert, in Rohstoffen, Halbfabrikaten und Beschichtungsstoffen bestimmen3c)Verhalten von Rohstoffen und Beschichtungsstoffen anhand ihrer Kennzahlen beurteilen und Einsatzgebieten zuordnen28Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen sowie Prüfen von Beschichtungen8.1Vorbehandeln zu prüfender Untergründe(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.1)a)b)c)die Notwendigkeit unterschiedlicher Vorbehandlungsmethoden begründenAngaben über die Vorbehandlung zu beschichtender Untergründe dokumentierenUntergründe für Prüfzwecke reinigen und schleifen28.2Applizieren von Beschichtungsstoffen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.2)a)b)c)d)Pinsel, Rolle, Rakel, Druckluftspritzpistole und Tauchgefäß einsetzenMaterialbedarf für ein nach vorgegebenen Parametern zu beschichtendes Objekt berechnenApplikationsarten unterscheiden, insbesondere Walzen, Gießen, Elektrotauchlacklackieren, elektrostatisches Spritzen, Airless-Spritzen, Heißspritzen und NiederdruckspritzenSicherheitsregeln beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen anwenden43e)Beschichtungsqualität in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit und der Applikationsmethode beurteilen und dokumentieren28.3Trocknen und Härten von Beschichtungsstoffen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.3)a)b)Trocknungs- und Härtungsverfahren nach den Filmbildungsmechanismen unterscheidenBeschichtungsstoffe physikalisch trocknen und chemisch härten368.4Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8.4)a)b)Prüfbeschichtungen nach vorgegebener Spezifikation herstellenFarbton visuell durch Vergleich mit einer Vorlage beurteilen3c)beschichtungstechnologische Kennzahlen bestimmen und dokumentieren, insbesondere Härte, Haftfestigkeit, Dehnbarkeit, Schichtdicke, Deckvermögen, Körnigkeit, Porigkeit, Trocken- und Glanzgrad7d)e)f)g)Farbton messen und Standardvergleiche durchführenOberflächenstörungen beschreibenBeschichtungen auf Beständigkeit, insbesondere gegen Schwitzwasser, Bewitterung und Chemikalien, prüfen sowie Ergebnisse beurteilen und dokumentierenLagerstabilität von Beschichtungsstoffen beurteilen49Grundlagen der Herstellung von Beschichtungsstoffen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Misch-, Dispergier- und Trennaggregate unterscheiden und einsetzen3b)Fertigungsrezepturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Parameter erstellen7c)Halbfabrikate und Beschichtungsstoffe nach vorgegebenen Rezepturen herstellen sowie Fertigungsablauf dokumentieren810Grundlagen zur Formulierung von Beschichtungsstoffen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)b)c)d)wasserverdünnbare und lösemittelhaltige Beschichtungsstoffe hinsichtlich Formulierung, Herstellung, Lagerung und Anwendung unterscheiden sowie über ihren arbeitstechnischen Einsatz Auskunft gebenAnforderungsprofile für Beschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen erstellenBindemittel, Lösemittel, Farbmittel und Additive nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen auswählen und einsetzenRezepturen für Beschichtungsstoffe nach den Applikationsarten Streichen, Rollen, Druckluftspritzen und Tauchen formulieren13
Abschnitt B: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe cLfd.Nr.QualifikationZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochenim Ausbildungsabschnitt1. bis 52.Woche53. bis 80.Woche81. bis 182.Woche123411Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)b)c)d)e)systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläuternAnforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenRohstoffe auswählenMaschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzenverfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen13f)g)h)i)j)k)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenUntergrund wässern, schleifen und bleichenApplikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzenBeschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachtenBeschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenBeschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren12Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläuternAnforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenRohstoffe auswählenMaschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzenverfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegenEigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenUntergrund vorbereitenApplikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzenBeschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachtenBeschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenBeschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1313Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)b)c)d)e)systemspezifische Eigenschaften von wasserverdünnbaren Beschichtungsstoffen und -systemen erläuternAnforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenRohstoffe auswählenMaschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzenverfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegen13f)g)h)i)j)k)Eigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenUntergrund entfetten und mechanisch vorbereitenApplikationstechnik systemspezifisch auswählen und einsetzenBeschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachtenBeschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenBeschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren14Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von Beschichtungsstoffen und -systemen für mineralische Untergründe(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenRohstoffe auswählenMaschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzenverfahrenstechnische Parameter festlegenEigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenUntergrund reinigen, neutralisieren, isolieren und verfestigenApplikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzenBeschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachtenBeschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenBeschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1315Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Holz und Holzwerkstoffe(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)b)c)d)e)f)g)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenRohstoffe auswählenMaschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzenverfahrenstechnische Parameter festlegenEigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenUntergrund wässern, schleifen und bleichenApplikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzen13h)i)j)Beschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachtenBeschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenBeschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren16Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für Kunststoffoberflächen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenRohstoffe auswählenMaschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzenverfahrenstechnische Parameter festlegenEigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenUntergrund auf Lösemittelbeständigkeit prüfen und vorbehandelnApplikationstechnik produkt- und prozessorientiert auswählen und einsetzenBeschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachtenBeschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenBeschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1317Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von lösemittelhaltigen Beschichtungsstoffen und -systemen für metallische Untergründe(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)b)c)d)e)f)g)h)i)Anforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenRohstoffe auswählenMaschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzenverfahrenstechnische Parameter festlegenEigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenUntergrund entfetten und mechanisch vorbehandelnBeschichtungsstoffe applizieren und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachtenBeschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenBeschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1318Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von Korrosionsschutzsystemen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)Anforderungsprofil erstellen und dabei insbesondere die Anwendung im konstruktiven Stahlbau, die Verarbeitung unter Witterungsbedingungen sowie Ökologie- und Kostenaspekte berücksichtigenRohstoffe auswählenMaschinen und Geräte auswählen und einsetzenverfahrenstechnische Parameter festlegenEigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenUntergründe durch abtragende Verfahren maschinell und manuell vorbereitenApplikationstechnik systemspezifisch unter Berücksichtigung der Witterung auswählen und einsetzenBeschichtungsstoffe unter Beachtung produktspezifischer Verarbeitungsvorschriften applizierenBeschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenKorrosionsschutzprüfung durchführen, Ergebnis bewerten und Korrosionsschutzsystem optimieren1319Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von Pulverlacksystemen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)systemspezifische Eigenschaften von Pulverlacksystemen erläuternAnforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenRohstoffe auswählenStoffgemische extrudieren, brechen, mahlen und siebenverfahrenstechnische Parameter, insbesondere Temperatur und Verweilzeit, festlegen und einhaltenEigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenObjekte vorbereitenObjekte elektrostatisch beschichtenOverspray rückgewinnen und aufarbeitenBeschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenBeschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1320Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von Elektrotauchlacken(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 10)a)b)systemspezifische Eigenschaften von Elektrotauchlacken erläuternAnforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenc)d)e)f)g)h)i)j)k)l)Rohstoffe auswählenMaschinen und Geräte systemspezifisch auswählen und einsetzenverfahrenstechnische Parameter, insbesondere pH-Wert und Temperatur, festlegenEigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Beschichtungsstoffe prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenObjekte vorbereitenAufbau und Funktionsweise von Elektrotauchanlagen erklärenApplikationsparameter festlegen, insbesondere Spannung, Leitfähigkeit, Temperatur, Verweilzeit, pH-Wert und nichtflüchtigen AnteilObjekte unter Einhaltung der Applikationsparameter elektroforetisch beschichten und dabei produktspezifische Verarbeitungsvorschriften beachtenBeschichtungsstoffe unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen härtenBeschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten und optimieren1321Formulieren, Herstellen,Applizieren und Prüfen von Druckfarben(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 11)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)systemspezifische Eigenschaften von Druckfarben erläuternAnforderungsprofil erstellen und dabei Anwendungszweck, Untergrund, Verarbeitung, Ökologie, systemspezifische Eigenschaften und Kostenaspekte berücksichtigenRohstoffe auswählenMaschinen und Geräte zur Herstellung auswählen und einsetzenverfahrenstechnische Parameter festlegenEigenschaften, Lager- und Transportbedingungen der Druckfarben prüfen sowie Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenSubstrat für das Druckverfahren vorbereitenDruckverfahren berücksichtigenDruckfarben unter Berücksichtigung der Filmbildungsmechanismen trocknen und härtenBeschichtung nach Anforderungsprofil prüfen, bewerten, optimieren1322Formulieren, Herstellenund Prüfen von Bindemitteln(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 12)a)b)c)d)e)Bindemittel nach Anforderungsprofil formulierenAusgangsstoffe auswählenSyntheseapparatur auswählen und einsetzenBindemittel herstellen und Reaktionsverlauf anhand ermittelter Kenndaten steuernEinsetzbarkeit des Bindemittels im Beschichtungsstoff prüfen und Bindemittel optimieren1323Durchführen farbmetrischer Arbeiten(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 13)a)b)c)d)e)betrieblichen Einsatz von Farbmessgeräten erläuternfarbmetrische Messungen durchführenMesswerte auswerten und Ergebnis interpretierenFarbmittel nach optischen, chemischen und thermischen Eigenschaften auswählenFarbtöne nach farbmetrischen Daten ausarbeiten1324Untersuchen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 14)a)b)c)d)e)f)g)h)Oberflächenbeschaffenheit beurteilen, Beschichtungsfehler und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung vorschlagenPräparationstechnik zur Ursachenermittlung von Oberflächenstörungen anwendenBeschichtungen mikroskopisch untersuchenZusammensetzung von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen spektroskopisch oder fotometrisch untersuchenBeschichtungsstoffe mittels physikalischer, chemischer und koloristischer Methoden untersuchenstatistische Methoden zur Qualitätssicherung anwendenValidierung von Messverfahren durchführen und dokumentieren, Messwerte auswerten und Ergebnisse interpretierenMethoden der Fehlerfrüherkennung, Fehlerbeseitigung und Fehlervermeidung anwenden1325Durchführen applikationstechnischer Arbeiten unter Prozessbedingungen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 15)a)b)c)d)e)zu beschichtende Objekte vorbereiten und prüfenObjekte mit unterschiedlichen Geräten und nach unterschiedlichen Verfahren beschichtenBeschichtungsstoffe und -systeme trocknen und härtenbeschichtete Objekte beurteilen und auf Fehlerfreiheit prüfenApplikationsprozess optimieren1326Durchführen produktionstechnischer Arbeiten zur Fertigungsübertragung(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 16)a)b)c)d)e)f)Fertigungsrezepturen, insbesondere aus Entwicklungsrezepturen, erstellenAnlagen, insbesondere nach Ansatzgröße und Stoffeigenschaft, auswählenProduktionsaufträge planenBeschichtungsstoffe im Produktionsmaßstab herstellen und abfüllenProduktionskosten ermitteln und Produktionsverfahren optimierenProduktionsablauf und -ergebnis dokumentieren1327Digitalisierung in Forschung, Entwicklung, Analytik und Produktion(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 17)a)b)c)d)e)f)g)selbstorganisiert arbeiten, digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirkenDaten digital erfassen, prüfen, auswerten, dokumentieren und sichernPlausibilität beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen prüfen und Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleitenDaten in digitalen Netzen recherchieren, Datenanalysen oder Simulationen durchführen und zur Optimierung von Prozessen nutzenSoftware-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzendigitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzenrechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten einhalten1328Arbeiten mit vernetzten und automatisierten Systemen(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 18)a)b)c)d)Systeme einrichten, nutzen, überprüfen und optimierenLabor-Informations- und Labor-Management-Systeme einsetzenDaten über digitale Netze austauschenSoft- und Hardwarestörungen an Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störung einleiten1329Prozessbezogene Arbeitstechniken(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 19)a)b)c)d)e)bei der Planung von Prozessabläufen mitwirkenprozessorientierte Arbeitstechnik auswählen und bewertenprozessorientierte Arbeitstechnik einsetzenProzessablauf kontrollieren und dokumentierenErgebnisse prüfen, bewerten und dokumentieren1330Umweltbezogene Arbeitstechniken(§ 18 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 20)a)b)c)d)bei einem prozessbezogenen Verfahren der Abfallwirtschaft, Boden-, Luft- oder Gewässerreinhaltung mitwirkenKonzentrationen und Kenngrößen von Umweltparametern unter Beachtung einschlägiger Vorschriften bestimmenEmissionen und Immissionen messenUntersuchungsergebnisse mit Bestimmungen von Regelwerken vergleichen, dokumentieren und beurteilen sowie Maßnahmen veranlassen13
Dieses Gesetz zitieren
[object Object] (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-chembiolackausbv_2009
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.
本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com