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Verordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

Abkürzung
ChemFachAusbV
Ausfertigungsdatum
23. März 2005
Paragrafen
15

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Produktionsfachkraft Chemie wird staatlich anerkannt.

§ 2Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

§ 4Berufsfeldbreite Grundbildung

Die Ausbildung im ersten Jahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

§ 5Ausbildungsberufsbild

1233.13.23.33.43.53.63.744.14.24.34.4567891011Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Anlagensicherheit,Umweltschutz,Einsetzen von Energieträgern,Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln,Qualitätssicherung, Kundenorientierung,Kostenorientiertes Handeln;Arbeitsorganisation und Kommunikation:Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe,Arbeiten im Team,Informationsbeschaffung, Dokumentation,Kommunikations- und Informationssysteme;Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten;Verfahrenstechnische Grundoperationen;Installationstechnische Arbeiten;Warten und Instandhalten betrieblicher Einrichtungen;Messtechnik;Bedienen von Anlagen;Herstellen und Verarbeiten von Produkten.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

§ 6Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 7Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 9Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens vier Stunden eine praktische Aufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Durchführen einer verfahrenstechnischen Arbeit.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Teilprozesse nach Arbeitsplan durchführen, Arbeitsergebnisse dokumentieren und Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann.

12Produktionstechnik einschließlich Umgang mit Arbeitsstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen und Messtechnik,Wartung und Installationstechnik.(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in höchstens 120 Minuten praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung berufsbezogener Berechnungen lösen. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zur Anlagensicherheit einbezogen werden. Für die Aufgaben kommen insbesondere in Betracht:

§ 10Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

12der Produktionstechnik mit höchstens zwei verfahrenstechnischen Grundoperationen undder Anlagentechnik mit einer Montage-, einer Instandhaltungs- oder einer Wartungsarbeit.(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:Durchführen eines Herstellungs- oder Verarbeitungsprozesses unter BerücksichtigungDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Teilprozesse nach Arbeitsplan selbständig durchführen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen ergreifen kann. Bei der Bewertung der praktischen Aufgabe ist die Produktionstechnik mit 70 Prozent, die Anlagentechnik mit 30 Prozent zu gewichten.

123Verfahrens- und Produktionstechnik,Anlagentechnik,Wirtschafts- und Sozialkunde123a)b)c)Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten,verfahrenstechnische Grundoperationen,Bedienen von Anlagen;im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik:a)b)c)installationstechnische Arbeiten,Wartung und Instandhaltung,Messtechnik;im Prüfungsbereich Anlagentechnik:im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichengeprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrens- und Produktionstechnik sowie Anlagentechnik soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Aufgaben lösen kann. Dabei sollen berufsbezogene Berechnungen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1im Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik120 Minuten,2im Prüfungsbereich Anlagentechnik60 Minuten,3im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde30 Minuten.(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens:

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

1Prüfungsbereich Verfahrens- und Produktionstechnik50 Prozent,2Prüfungsbereich Anlagentechnik30 Prozent,3Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

§ 11Nichtanwenden von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Chemiebetriebsjungwerker sind vorbehaltlich des § 12 nicht mehr anzuwenden.

§ 12Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 13Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Anlage(zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 909 - 912)Lfd. Nr.AusbildungsberufsbildFertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr1212341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care) (§ 5 Nr. 3)während der gesamten Ausbildung zu vermitteln3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3.1)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläuternf)persönliche Schutzausrüstungen handhabeng)Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenh)Explosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifeni)Maßnahmen zum Schutz gegen die gefährliche Wirkung des Stroms bei unterschiedlichen Netzsystemen anwendenj)Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnenk)Regeln der Arbeitshygiene anwendenl)ergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifenm)mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeiden3.2Anlagensicherheit (§ 5 Nr. 3.2)a)Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklassen beachtenb)Einrichtungen zur Anlagensicherheit unterscheiden und beachtenc)Störungen erkennen und melden3.3Umweltschutz (§ 5 Nr. 3.3)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführene)Abfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellen3.4Einsetzen von Energieträgern (§ 5 Nr. 3.4)a)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden4*)b)vorgegebene Energiearten unter Beachtung des Gefährdungspotenzials einsetzen3.5Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln (§ 5 Nr. 3.5)a)Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegen8*)b)Werkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzenc)Anlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereitend)Maßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifene)Arbeitsmittel warten und pflegen3.6Qualitätssicherung, Kundenorientierung (§ 5 Nr. 3.6)a)betriebsspezifische Instrumente zur Qualitätssicherung, insbesondere zur Produktkontrolle, anwendenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)prozess- und kundenorientiert arbeiten3.7Kostenorientiertes Handeln (§ 5 Nr. 3.7)a)Möglichkeiten zur Kostenersparnis im eigenen Arbeitsbereich nutzenb)zur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragen4Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 5 Nr. 4)4.1Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe (§ 5 Nr. 4.1)a)Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel bereitstellen und lagernb)Fließbilder und Verfahrensvorschriften anwendenc)Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben durchführen; Abweichungen von der Planung melden4.2Arbeiten im Team (§ 5 Nr. 4.2)a)Verhaltens- und Umfangsformen in der betrieblichen Zusammenarbeitb)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der Gruppe situationsgerecht führen; Sachverhalte darstellenc)Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kontrollieren4.3Informationsbeschaffung, Dokumentation (§ 5 Nr. 4.3)a)Informationsquellen aufgabenorientiert nutzen; fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)Hilfsmittel zur Dokumentation einsetzenc)Arbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren4.4Kommunikations- und Informationssysteme (§ 5 Nr. 4.4)a)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenb)mit arbeitsplatzspezifischer Software arbeitenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden5Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten (§ 5 Nr. 5)a)chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Reaktionsfähigkeit, beachten12b)Wärmetönung bei chemischen Reaktionen beachtenc)physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere Aggregatzustandsänderungen und den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina, beachtend)mit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen umgehene)mit Lösemitteln umgehen, insbesondere mit Alkanolen und Alkanonenf)Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagerng)Proben nehmen und Parameter bestimmenh)Säure-Base-Titrationen, insbesondere einwertige Säuren mit einwertigen Basen, durchführen und stöchiometrisch auswerten; pH-Wert bestimmen6i)Volumen, Masse und Dichte von Feststoffen sowie Konzentration von Lösungen über Dichte, Brechzahl und Trockengehalt bestimmen6Verfahrenstechnische Grundoperationen (§ 5 Nr. 6)a)Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Einsatzgebieten zuordnen12b)Mischungen einschließlich Lösungen mit vorgegebenen Massenanteilen herstellenc)Feststoffe nach einem Verfahren zerkleinern und Gemenge sortieren und klassierend)Feststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch Sedimentieren, Zentrifugieren und Filtrieren trennene)Gemische durch Umkristallisieren und Destillieren reinigen6f)Feststoffe trocknen7Installationstechnische Arbeiten (§ 5 Nr. 7)a)Rohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichtigung von Rohrverbindungsarten und -elementen sowie Dichtungsmaterialien verbinden und abdichten6b)Absperrorgane bedienen8Warten und Instandhalten betrieblicher Einrichtungen (§ 5 Nr. 8)a)Anlagen einrichten, warten und überprüfen6b)Wartungsarbeiten dokumentierenc)bei der In- und Außerbetriebnahme von Produktionseinrichtungen mitwirkend)Rohrleitungsteile und Armaturen unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften aus- und einbauen8e)Instandhaltungsmaßnahmen nach Plan durchführen und dokumentierenf)Störungen im Produktionsablauf erkennen und vorgegebene Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen9Messtechnik (§ 5 Nr. 9)a)Geräte zur Bestimmung von Druck, Durchfluss, Füllstand, Menge und Temperatur unterscheiden und ihren Einsatzgebieten zuordnen4b)Temperaturen messenc)Druck, Füllstand, Durchfluss und Menge mit mechanischen Geräten messend)den Elementen eines Regelkreises Funktionen zuordnen410Bedienen von Anlagen (§ 5 Nr. 10)a)Einsatz- und Hilfsstoffe übernehmen und bereitstellen, Wareneingangskontrollen durchführen12b)Betriebsbereitschaft von Anlagen sicherstellenc)Anlagen oder Teilanlagen an- und abfahrend)Anlagen oder Teilanlagen gemäß Betriebsanweisung bedienen und überwachen11Herstellen und Verarbeiten von Produkten (§ 5 Nr. 11)a)anorganische, organische, polymere oder bio- und gentechnische Produkte unter Berücksichtigung gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben herstellen oder verarbeiten16b)Herstellungs- und Verarbeitungsprozesse dokumentieren und Inprozesskontrollen durchführenc)Produkte lagern, insbesondere abfüllen, kennzeichnen, palettieren, transportieren und stapeln

15 Paragrafen

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