Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de
[object Object]
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Chemikant/Chemikantin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.
12Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt I Nummer 1 bis 14,vier vom Ausbildenden festzulegende Wahlqualifikationen der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II Nummer 1 bis 20; dabei ist mindestens eine Wahlqualifikation aus Nummer 1 bis 8 zu wählen.Die Berufsausbildung gliedert sich in:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 21234567891011121314Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.13.23.33.43.53.63.7Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Anlagensicherheit,Umweltschutz,Einsetzen von Energieträgern,Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich Pflege und Wartung,Qualitätsmanagement, Kundenorientierung,Kostenorientiertes Handeln;Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):4.14.24.34.4Planen und Steuern von Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen,Arbeiten im Team,Informationsbeschaffung, Dokumentation,Kommunikations- und Informationssysteme;Arbeitsorganisation und Kommunikation:Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten,Verfahrenstechnische Grundoperationen,Installationstechnische Arbeiten,Instandhaltung von Fördermitteln,Messtechnik,Betreiben von Produktionsanlagen,Thermische und mechanische Verfahrenstechnik,Instandhaltung von Produktionseinrichtungen,Steuer- und Regelungstechnik,Optimieren von Produktionsabläufen;1234567891011121314151617181920Produktionsverfahren,Verarbeitungstechnik,Vereinigen von Stoffen,Trocknen,Zerkleinern,Extrahieren,Klassieren und Sortieren,Entstauben,Pneumatik und Hydraulik,Rohrsystemtechnik,Elektrotechnik,Automatisierungstechnik,Umwelttechnik,Labortechnik,Qualitätsmanagement,Logistik, Transport und Lagerung,Kälte- und Tieftemperaturtechnik,Anwenden produktionsbezogener mikrobiologischer Arbeitstechniken,Internationale Kompetenz,Digitalisierung und vernetzte Produktion.(2) Die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) (weggefallen)
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 90 Ausbildungswochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit,Verfahrenstechnik,Messtechnik,Anlagentechnik.(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1234a)b)c)d)e)f)eine verfahrens- und produktionstechnische Arbeit mit mindestens einer verfahrenstechnischen Grundoperation, mindestens einer messtechnischen Aufgabe sowie mindestens einer anlagentechnischen Montagearbeit durchführen,Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,Arbeitsmittel festlegen,Arbeitsabläufe selbstständig und wirtschaftlich planen,Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen und ergreifen sowieArbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden;bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe ist die verfahrens- und produktionstechnische Grundoperation mit 60 Prozent, die messtechnische Aufgabe und die anlagentechnische Montagearbeit mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.(4) Für den Prüfungsbereich Verfahrens- und produktionstechnische Arbeit bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen und Stoffklassen, Methoden zur Analyse von Arbeitsstoffen und deren chemische und physikalische Hintergründe sowie die physikalischen Grundlagen verfahrenstechnischer Grundoperationen zuordnen,Produktionsverfahren beschreiben sowie die entsprechenden grafischen Darstellungen zuordnen,arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,berufsbezogene Berechnungen durchführen sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnik bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Messprinzipien für nicht-elektrische Größen und die entsprechenden grafischen Darstellungen zuordnen, Messverfahren für elektrische Größen unterscheiden sowie über die Elemente des Regelkreises Auskunft geben,arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,berufsbezogene Berechnungen durchführen,informationstechnische Fragestellungen berücksichtigen sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Messtechnik bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)Bearbeitungsverfahren von unterschiedlichen Werkstoffen beschreiben, Werkstoffe und Bauteile unterscheiden, die Elemente der Installationstechnik zuordnen sowie über die Instandhaltung von Produktionsanlagen, insbesondere Fördersystemen, Auskunft geben,arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen,berufsbezogene Berechnungen durchführen sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(7) Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik bestehen folgende Vorgaben:
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1234Produktions- oder Verarbeitungsprozess,Produktionstechnik,Prozessleittechnik,Wirtschafts- und Sozialkunde.(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
1234a)b)c)d)e)f)einen, mindestens eine nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikation berücksichtigenden Produktions- oder Verarbeitungsprozess, mit mindestens zwei verfahrenstechnischen Grundoperationen, mindestens einer Regelungs- oder Steuerungsaufgabe und mit mindestens einer anlagentechnischen Inspektions- oder Wartungsarbeit durchführen,Aufträge analysieren und Informationen beschaffen,Arbeitsmittel festlegen,Arbeitsabläufe selbstständig und wirtschaftlich planen,Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen auswählen und ergreifen sowieArbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentierenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen;die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden;bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe sind die verfahrenstechnischen Grundoperationen mit 60 Prozent, die Regelungs- oder Steuerungsaufgabe sowie die anlagentechnische Inspektions- oder Wartungsarbeit mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.(3) Für den Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Produktionsprozesse anhand von Fließbildern nachvollziehen und beschreiben, Störungen erkennen und eingrenzen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung und Behebung ableiten,den Einfluss von Reaktionsparametern und der Reaktionsführung auf die chemische Umsetzung beschreiben,berufsbezogene Berechnungen durchführen,arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.(4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik bestehen folgende Vorgaben:
123a)b)c)d)e)Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen beschreiben,anhand von Unterlagen Fehler in der Steuerungs- und Regelungstechnik eingrenzen,informationstechnische Fragestellungen berücksichtigen und berufsbezogene Berechnungen durchführen,arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowieMaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehenDer Prüfling soll nachweisen, dass erkann;der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(5) Für den Prüfungsbereich Prozessleittechnik bestehen folgende Vorgaben:
123Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Prüfungsbereich Verfahrens- undproduktionstechnische Arbeit20 Prozent,2. Prüfungsbereich Verfahrenstechnik5 Prozent,3. Prüfungsbereich Messtechnik5 Prozent,4. Prüfungsbereich Anlagentechnik10 Prozent,5. Prüfungsbereich Produktions- oderVerarbeitungsprozess30 Prozent,6. Prüfungsbereich Produktionstechnik15 Prozent,7. Prüfungsbereich Prozessleittechnik5 Prozent,8. Prüfungsbereich Wirtschafts- undSozialkunde10 Prozent.(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
12345im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess und im Prüfungsbereich Produktionstechnik jeweils mit mindestens „ausreichend“,in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenbewertet worden sind.
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Abschnitt I: Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1Lfd.Nr.AusbildungsberufsbildZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen imAusbildungsabschnitt1. – 52.Woche53. – 90.Woche91. – 182.Woche1234I.1Berufsbildung,Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamtenAusbildungzu vermittelnI.2Aufbau undOrganisation desAusbildungsbetriebes(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenBeziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenI.3BetrieblicheMaßnahmen zumverantwortlichenHandeln(Responsible Care)(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 3)I.3.1Sicherheit undGesundheitsschutzbei der Arbeit(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 3.1)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifene)f)g)h)i)j)k)l)m)Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden erläuternpersönliche Schutzausrüstungen unterscheiden und handhabenSicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen und ihre Funktionsfähigkeit erhaltenExplosionsgefahren beschreiben und Maßnahmen zum Explosionsschutz ergreifenMaßnahmen zum Schutz gegen die gefährlichen Wirkungen des Stroms bei unterschiedlichen Netzsystemen anwendenKennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Behältern und Fördersystemen zuordnenRegeln der Arbeitshygiene anwendenergonomische Grundregeln anwenden sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit ergreifenmit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und vermeidenwährendder gesamtenAusbildungzu vermittelnI.3.2Anlagensicherheit(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 3.2)a)b)c)Exzonen, Zündschutzarten und Temperaturklassen beachtenEinrichtungen zur Anlagensicherheit unterscheiden und beachtenbei Störungen betriebsspezifische Maßnahmen einleitenI.3.3Umweltschutz(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 3.3)a)b)c)d)e)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenAbfälle sammeln, lagern und für die Verwertung bereitstellenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondereI.3.4Einsetzen vonEnergieträgern(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 3.4)a)b)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten unterscheiden und unter Beachtung des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotenzials einsetzen; Zusammenhänge der Energieumwandlung beschreibenWirkungsweise der Energieträger unterscheiden und Maschinen und Apparate, insbesondere Wärmetauscher, einsetzen6I.3.5Umgehen mitArbeitsgeräten und-mitteln einschließlich Pflege und Wartung(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 3.5)a)b)c)d)e)Fördersysteme einschließlich Armaturen bedienen und pflegenWerkstoffe unter Beachtung ihrer mechanischen, thermischen und chemischen Eigenschaften einsetzenAnlagenteile und Geräte zum Einsatz vorbereitenMaßnahmen zum Schutz vor Korrosion, Verschleiß, Unterkühlung und Überhitzung ergreifenArbeitsmittel warten und pflegen3*)I.3.6Qualitätsmanagement,Kundenorientierung(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 3.6)a)b)betriebsspezifische Instrumente des Qualitätsmanagements erläutern und aufgabenspezifisch anwendenprozess- und kundenorientiert arbeitenwährendder gesamtenAusbildungzu vermittelnI.3.7KostenorientiertesHandeln(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 3.7)a)b)Möglichkeiten der Beeinflussbarkeit von Kosten im eigenen Arbeitsbereich nutzenzur Einhaltung von Kostenvorgaben beitragenI.4Arbeitsorganisationund Kommunikation(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 4)I.4.1Planen und Steuernvon Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufen(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 4.1)a)b)c)Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel auswählen, lagern, disponieren und bereitstellenFließbilder, Funktionspläne und Verfahrensvorschriften zur Planung von Arbeitsabläufen anwendenArbeitsabläufe festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen. Arbeitsschritte und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben durchführen; bei Abweichung von der Planung die Arbeitsschritte auf die veränderte Situation korrigiert abstimmenI.4.2Arbeiten im Team(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 4.2)a)b)Problemlösungsmethoden anwendenKommunikationsregeln anwenden; Hilfsmittel zur Kommunikationsförderung einsetzen32*)c)Aufgaben im Team bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellenwährendder gesamtenAusbildungzu vermittelnI.4.3Informations-beschaffung,Dokumentation(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 4.3)a)b)c)d)Informationsquellen auswählen und unter Berücksichtigung auch fremdsprachiger Fachbegriffe anwendenDokumentationsarten unterscheidenHilfsmittel zur Dokumentation einsetzenArbeitsabläufe und -ergebnisse dokumentieren und beurteilenI.4.4Kommunikations- undInformationssysteme(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 4.4)a)b)c)betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenmit Standardsoftware und arbeitsplatzspezifischer Software arbeitenRegeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwendenI.5Umgehen mitArbeitsstoffen undBestimmen vonStoffkonstanten(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 5)a)b)c)d)e)f)g)h)i)j)k)l)chemische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere chemische Bindung und Reaktionsfähigkeit, beachtentypische anorganische und organische Reaktionen unterscheidenphysikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere Aggregatzustandsänderungen und den Einfluss von Druck und Temperatur auf Gasvolumina beachtenaliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe, Alkanole, Alkanale und Karbonsäuren unterscheidenmit Säuren, Basen, Salzen und deren Lösungen umgehenmit Lösemitteln umgehenmit Gasen umgehenArbeitsstoffe kennzeichnen und lagernVerfahren zur Probennahme und Probenvorbereitung für die Inprozesskontrolle und Endproduktprüfung unterscheiden; Proben nehmenSäure-Base-Titrationen durchführen und auswerten; pH-Wert bestimmenVolumen, Masse und Dichte von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmenStoffkonstanten, insbesondere Viskosität, Brechzahl, Schmelztemperatur bestimmen und auswerten104m)n)betriebsübliche Analysenverfahren, insbesondere fotometrische oder chromatografische, anwenden und auswertenphysikalisch-chemische Gesetzmäßigkeiten beachten, insbesondere über Energieinhalte bei exo- und endothermen Reaktionen sowie den Einfluss von Druck und Temperatur auf chemische Reaktionen Auskunft geben4o)über den Einfluss chemischer und physikalischer Eigenschaften von Stoffen auf den Reaktionsprozess Auskunft geben und bei dessen Durchführung beachten4I.6VerfahrenstechnischeGrundoperationen(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 6)a)b)Grundoperationen unterscheiden, Geräte ihren Einsatzgebieten zuordnenStoffportionen definieren und die Zusammensetzung von Mischphasen berechnen, definierte Lösungen herstellenc)d)e)f)g)Feststoff nach einem Verfahren zerkleinern und klassierenFeststoff-Flüssigkeits-Gemische insbesondere durch Sedimentieren und Filtrieren trennenGemische durch Umkristallisieren und Destillieren reinigenFeststoff trocknenMethoden der Sorption anwenden126I.7InstallationstechnischeArbeiten(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 7)a)b)c)Bearbeitungsverfahren von Werkstoffen unterscheiden; Metalle und Kunststoffe manuell bearbeitenRohre und Rohrleitungsteile unter Berücksichtigung von Rohrverbindungsarten und -elementen sowie Dichtungsmaterialien verbinden und abdichtenAbsperrorgane Einsatzgebieten zuordnen; Absperrorgane bedienen10I.8Instandhaltungvon Fördermitteln(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 8)a)b)c)d)Wellenabdichtungen überprüfenFördermittel unterscheiden, prüfen und in Betrieb nehmenbeim Ein- und Ausbau von Fördermitteln mitwirkenvorbeugende Instandhaltung von Fördermitteln durchführen und dokumentieren24I.9Messtechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 9)a)b)c)Messprinzipien und Einsatzgebiete von Geräten zur Bestimmung von Druck, Differenzdruck, Durchfluss, Füllstand, Menge und Temperatur unterscheiden und ihren Einsatzgebieten zuordnenDruck, Differenzdruck, Füllstand, Durchfluss, Menge und Temperatur messenelektrische Größen im Gleich- und Wechselstrom messen4d)e)f)Einrichtungen zur Erfassung und Übertragung von Signalen unterscheidenFunktionsweise von Aktoren unterscheidenElementen eines Regelkreises Funktionen zuordnen10I.10Betreiben vonProduktionsanlagen(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 10)a)Produktionsprozesse einschließlich der Ver- und Entsorgung und unter Berücksichtigung von Umweltschutzmaßnahmen beschreiben22b)Anlagen oder Teilanlagen anfahren und abfahren und im Rahmen der Betriebsanweisung fahren6I.11Thermischeund mechanischeVerfahrenstechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 11)Destillieren und Rektifizierena)b)c)Geräte und Anlagen zum Destillieren und Rektifizieren, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenFlüssigkeitsgemische unter Beachtung der physikalischen Vorgänge und betriebstechnischen Vorraussetzungen sowie unter Berücksichtigung der Energieeffizienz durch Destillieren und Rektifizieren trennenQualität der Produkte prüfen, Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen ergreifen10Filtrieren, Zentrifugieren, Sedimentierend)e)Geräte und Anlagen zum Sedimentieren, Zentrifugieren und Filtrieren insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenAbweichungen im Prozess feststellen; bei Störungen Maßnahmen einleiten10I.12Instandhaltungvon Produktions-einrichtungen(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 12)a)b)c)d)Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung unter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und verfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betrieb nehmenBaugruppen und Bauteile unter Beachtung bauteilspezifischer Montagebedingungen austauschenBaugruppen und Bauteile sichern und transportierenvorbeugende Instandhaltung von Produktionseinrichtungen durchführen und dokumentieren8I.13Steuer- undRegelungstechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 13)a)b)c)d)e)logische Grundschaltungen aufbauen und prüfenFehler mit Hilfe von Schaltungsunterlagen eingrenzenProduktionsanlagen mit Hilfe von PLT-Komponenten bedienenMess- und Regeleinrichtungen nach Vorgaben und unter Nutzung von betriebsspezifischen Plänen überprüfen und einstellenAufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssystemen einschließlich speicherprogrammierbarer Steuerungen unterscheiden und ein System bedienen12I.14Optimieren vonProduktionsabläufen(§ 4 Absatz 2Abschnitt I Nummer 14)a)b)c)Fahrweise von Anlagen oder Teilanlagen nach betrieblichen Vorgaben optimierenStörungen im Produktionsablauf feststellen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und bei der Beseitigung durch Fachpersonal mitwirkenProzessabläufe dokumentieren8
Abschnitt II: Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2Lfd.Nr.AusbildungsberufsbildZu vermittelndeFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwertein Wochen imAusbildungsabschnitt1. – 52.Woche53. – 90.Woche91. – 182.Woche1234II.1Produktionsverfahren(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 1)a)b)c)d)bei der Planung von Produktionsprozessen mitwirkenanorganische, organische, polymere oder bio- und gentechnische Produkte unter Berücksichtigung des Reaktionsverhaltens sowie gesetzlicher und betrieblicher Vorgaben herstellenInprozesskontrolle durchführenProdukte prüfen10II.2Verarbeitungstechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 2)a)b)c)d)bei der Planung von Verarbeitungsprozessen mitwirkenAnlagen und Teilanlagen zur Verarbeitung von Stoffen in Betrieb nehmen und nach Betriebsanweisung fahrenvorbeugende Wartung durchführen; bei Störungen Maßnahmen ergreifenVerarbeitungsprozesse dokumentieren und Qualitätskontrollen durchführen10II.3Vereinigen von Stoffen(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 3)a)b)c)d)Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenStoffe nach verschiedenen Verfahren vereinigenErgebnisse prüfenAbweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten10II.4Trocknen(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 4)a)b)c)d)Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenFeststoffe, Flüssigkeiten und Gase trocknenden Trockengrad bestimmenAbweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten10II.5Zerkleinern(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 5)a)b)c)d)Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenFeststoffe nach verschiedenen Verfahren zerkleinernErgebnisse prüfenAbweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten10II.6Extrahieren(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 6)a)b)c)d)Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenStoffe aus Gemischen durch Fest-Flüssig- und Flüssig-Flüssig-Extraktion abtrennenReinheit der Fraktionen prüfenGefahrenpotenziale bei Abweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen ergreifen10II.7Klassieren und Sortieren(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 7)a)b)c)d)Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenStoffe durch Klassieren und Sortieren trennenErgebnisse prüfenAbweichungen im Prozess feststellen und Maßnahmen einleiten10II.8Entstauben(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 8)a)b)c)Anlagen und Geräte, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise unterscheiden und einsetzenGase durch Entstauben reinigenFunktionsfähigkeit der Anlagen und Geräte sicherstellen10II.9Pneumatikund Hydraulik(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 9)a)b)c)d)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme handhabenDruck in pneumatischen Systemen sowie Druck und Volumenstrom in hydraulischen Systemen messen und einstellenfunktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen; bei Störungen Maßnahmen einleitenim Rahmen von Inspektionen Bauteile austauschen10II.10Rohrsystemtechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 10)a)b)Funktionsfähigkeit von Rohrleitungssystemen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen einleitenRohrleitungsteile und Armaturen unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer Bedingungen und sicherheitstechnischer Vorschriften austauschen10II.11Elektrotechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 11)a)b)c)d)e)f)g)h)i)ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen zurichtenInstallationsschaltungen unter Berücksichtigung verschiedener Leitungsarten herstellenZusammenhänge im Dreiphasenwechselstromkreis beschreiben; Messungen durchführen„die fünf Sicherheitsregeln“ anwendenSchutzeinrichtungen überprüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen einleitenKomponenten für Haupt- und Steuerstromkreise auswählen, einbauen, kennzeichnen und dokumentierenelektrische Motoren unterscheiden, Motorschaltungen aufbauen und Motoren in Betrieb nehmenBauelementen der Elektronik Funktionen zuordnen und kontaktbehaftete Steuerungen aufbauenVorschriften des elektrischen Explosionsschutzes anwenden10II.12Automatisierungstechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 12)a)b)c)d)e)Systeme nach Vorschriften wartenProgramme für speicherprogrammierbare Steuerungen nach Vorgaben und technischen Unterlagen eingeben und testenbei Störungen Fehler eingrenzen und Maßnahmen einleitenProgrammabläufe anhand von Funktionsplänen interpretierennach betrieblicher Vorgabe Parameter einstellen und Regelkreise optimieren10II.13Umwelttechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 13)a)b)c)d)Geräte und Anlagen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnenVerfahren zur Behandlung und Reinigung von Abwässern oder Abluft durchführenProzess kontrollieren, bei Abweichungen Maßnahmen einleitenAbfälle verwerten und beseitigen10II.14Labortechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 14)a)b)c)analytische Verfahren, insbesondere unter Beachtung von Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnenAnalyseverfahren zur Eingangs-, Prozess- und Endkontrolle anwenden, Ergebnisse auswerten und Maßnahmen einleitenanwendungstechnische Prüfungen durchführen10II.15Qualitätsmanagement(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 15)a)b)c)d)e)Regeln Guter Herstellungspraxis (GMP), Guter Laborpraxis (GLP) oder vergleichbare Regelungen anwendenstatistische Qualitätskontrolle durchführenQualitätssicherungskonzept anhand betrieblicher Vorgaben für einen Verfahrensschritt entwickelnbei der internen Überprüfung des Qualitätsmanagements mitwirkenbei der Validierung eines Verfahrens mitwirken10II.16Logistik, Transportund Lagerung(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 16)a)b)c)d)e)f)Anlagen und Geräte zum Lagern von Stoffen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnenStoff- und Warenströme darstellen und erfassenAbweichungen im betrieblichen Materialfluss feststellen und Maßnahmen einleitenFlurförderzeuge führenHebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, Transporte sichern und durchführenLager betreiben10II.17Kälte- undTieftemperaturtechnik(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 17)a)b)c)Anlagen und Geräte zum Erzeugen von Tieftemperaturen und zum Verarbeiten unter Tieftemperaturbedingungen, insbesondere unter Beachtung von Aufbau, Funktions- und Wirkungsweise, Einsatzgebieten zuordnenProdukte unter Tieftemperaturbedingungen herstellenMessmethoden der Tieftemperaturtechnik anwenden, bei Störungen Maßnahmen einleiten10II.18Anwendenproduktionsbezogener mikrobiologischerArbeitstechniken(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 18)a)b)c)d)e)f)g)h)GMP- und GLP-Regeln für Biotechnologie-Betriebe und Vorschriften zur biologischen Sicherheit beachtengrundlegende Methoden des Gentransfers beschreibenNährmedien herstellen und beimpfen, Kulturen anzüchten und aufarbeitenAnlagen zur Fermentation unterscheiden, bedienen und wartenProteine durch unterschiedliche chromatografische Verfahren trennenInprozesskontrolle bei der Fermentation und Trennung von Proteinen durchführenAnlagen, insbesondere mit CIP- und SIP-Technik, reinigen und sterilisierenbiologisches Material entsorgen10II.19InternationaleKompetenz(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 19)a)b)c)fremdsprachliche Informationsquellen, insbesondere technische Regelwerke, Betriebsanleitungen und Arbeitsanweisungen, auswerten und anwendenAuskünfte in einer Fremdsprache gebenim Rahmen der Kundenorientierung kulturelle Besonderheiten berücksichtigen10II.20Digitalisierung undvernetzte Produktion(§ 4 Absatz 2Abschnitt II Nummer 20)a)b)c)d)e)f)g)in der digitalen vernetzten Produktion selbstorganisiert arbeiten und digitale Kommunikationsmittel einsetzen sowie in virtuellen Teams mitwirkenDaten digital erfassen, prüfen, auswerten und sichernFehler beim Datenaustausch zwischen digitalen Systemen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Fehler einleitenDatenanalysen oder Simulationen für die Optimierung von Produktionsprozessen und für die vorausschauende Instandhaltung von Produktionsanlagen nutzenSoftware-Applikationen des Betriebes mit mobilen und stationären Arbeitsmitteln einsetzendigitale Medien für das Lernen im betrieblichen Alltag selbsttätig nutzenrechtliche und betriebliche Vorgaben zum Schutz und zur Sicherheit digitaler Daten im Produktionsprozess einhalten10
Dieses Gesetz zitieren
[object Object] (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-chemikausbv_2009
German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.
本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com