(1) Der Bund gewährt den Gemeinden zu gleichen Teilen mit dem jeweiligen Land für im Jahr 2020 erwartete Gewerbesteuermindereinnahmen einen pauschalen Ausgleich nach Artikel 143h des Grundgesetzes. Hierzu erhalten die Länder aus dem Bundeshaushalt einen Betrag in Höhe von insgesamt 6,134 Milliarden Euro. In dem Betrag nach Satz 2 sind die den Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.
Baden-Württemberg841 Millionen EuroBayern1 052 Millionen EuroBerlin282 Millionen EuroBrandenburg127 Millionen EuroBremen71 Millionen EuroHamburg210 Millionen EuroHessen552 Millionen EuroMecklenburg-Vorpommern108 Millionen EuroNiedersachsen476 Millionen EuroNordrhein-Westfalen1 381 Millionen EuroRheinland-Pfalz209 Millionen EuroSaarland84 Millionen EuroSachsen275 Millionen EuroSachsen-Anhalt137 Millionen EuroSchleswig-Holstein183 Millionen EuroThüringen146 Millionen Euro.In den Beträgen nach Satz 1 sind die den jeweiligen Ländern zuzurechnenden Wirkungen der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen auf die Zu- und Abschläge im Finanzkraftausgleich sowie die Bundesergänzungszuweisungen enthalten.(2) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:
(3) Die Auszahlung der Beträge nach Absatz 2 an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.