法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen

Abkürzung
CWÜV
Ausfertigungsdatum
20. November 1996
Paragrafen
20

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 3 und des § 3 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1954) verordnet die Bundesregierung:

§ 1Verbote für Chemikalien der Liste 1

123a)b)c)d)e)aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,in einen Nichtvertragsstaat auszuführen,in einen dritten Vertragsstaat auszuführen, wenn sie bereits aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt worden sind,sie durchzuführen, wenn das Ursprungs-, Herkunfts-, Bestimmungs- oder ein weiteres Durchfuhrland ein Nichtvertragsstaat ist, oderentsprechende Handlungen nach den Buchstaben a bis d als Deutscher im Ausland vorzunehmen,Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 1im Inland oder als Deutscher im Ausland Einrichtungen zu errichten, die zur Produktion von Chemikalien der Liste 1 bestimmt sind und deren Produktionskapazität für diese Chemikalien mindestens eine Tonne im Jahr beträgt,als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 zu produzieren, zu verarbeiten, mit ihnen Handel zu treiben, sie zu veräußern, zu verbrauchen, zu erwerben, einem anderen zu überlassen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben.Es ist verboten

§ 1aVerbote für Chemikalien der Liste 2

123aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,in einen Nichtvertragsstaat auszuführen oderals Deutscher entsprechende Handlungen nach der Nummer 1 oder 2 im Ausland vorzunehmen.Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 2

§ 2Genehmigungsvorbehalte

123a)b)c)errichtet,betreibt oderwesentlich ändert,Einrichtungen, die zur Produktion von Chemikalien der Liste 1 bestimmt sind,a)b)c)produziert,verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt odersie ein-, aus- oder durchführt,Chemikalien der Liste 1Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ausführt,(1) Einer Genehmigung bedarf, wersoweit die Handlung nicht bereits nach § 1 verboten ist.

(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 1 sowie für Produktion, Verarbeitung und Verbrauch nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b ist nicht erforderlich, wenn die Produktion, die Verarbeitung oder der Verbrauch in einer Einrichtung nur medizinischen, pharmazeutischen oder Forschungszwecken dient und die Gesamtmenge weniger als 100 Gramm je Einrichtung im Jahr beträgt; in diesem Fall sind die jeweiligen Tätigkeiten der Genehmigungsbehörde bis zum 1. Februar eines Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Einer Genehmigung bedarf nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäftigter eines anderen tätig wird; in diesen Fällen bedarf nur der andere der Genehmigung. Für die Beförderung von Chemikalien der Liste 1 bedarf es keiner Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.

(3) Wer Chemikalien genehmigungspflichtig ein-, aus- oder durchführt, hat diese bei den in der Genehmigung festgelegten Zollbehörden unter Vorlage dieser Genehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen.

§ 3Erteilung der Genehmigung

(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften ist die Genehmigung nach § 2 Absatz 1 zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß durch die Vornahme der genehmigungspflichtigen Handlung die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Übereinkommen nicht verletzt werden.

(2) Die Erteilung der Genehmigung kann von sachlichen und persönlichen Voraussetzungen, insbesondere der Zuverlässigkeit des Antragstellers, abhängig gemacht werden.

(3) Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine amtliche Bescheinigung des Bestimmungslandes vorgelegt wird, die Angaben über den Verwendungszweck, Art und Menge der Chemikalien, den Endempfänger sowie die Zusicherung des Endverbleibs im Bestimmungsland enthält.

(4) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, mit Nebenbestimmungen versehen und für übertragbar erklärt werden.

(5) Die Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung über Antrag, Rückgabe und Aufbewahrung von Genehmigungsbescheiden finden entsprechende Anwendung.

§ 4Meldepflichten bei Produktion, Verarbeitung und Verbrauch

123456das mehr als 200 Tonnen bestimmter organischer Chemikalien im Sinne von Teil I Nummer 4 des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert,in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer PSF-Chemikalie im Sinne von Teil IX Absatz 1 Buchstabe b des Anhangs 2 zum Übereinkommen im Jahr produziert,in dem mindestens ein Betrieb mehr als 30 Tonnen einer Chemikalie der Liste 3 im Jahr produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird,in dem mindestens ein Betrieb mehr als ein Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Tonne einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14 im Jahr produziert, verarbeitet oder verbraucht oder in einem der vorangegangenen drei Kalenderjahre produziert, verarbeitet oder verbraucht hat oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird oderdas insgesamt mehr als 100 Gramm von einer oder mehreren Chemikalien der Liste 1 im Jahr für Forschungs-, medizinische oder pharmazeutische Zwecke produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird oderdas eine oder mehrere Chemikalien der Liste 1 für Schutzzwecke produziert oder im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich produzieren wird,(1) Wer ein Werk betreibt,ist zu Meldungen nach Maßgabe der §§ 5, 7 und 8 verpflichtet.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist, wer ein Werk betreibt, das in dem Bezugszeitraum ausschließlich die in Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Explosivstoffe oder Chemikalien produziert, die nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen.

§ 5Meldearten und -angaben

(1) Die Meldungen nach § 4 sind Neumeldungen für das laufende Kalenderjahr, Jahresabschlußmeldungen für das abgelaufene Kalenderjahr, Jahresvorausmeldungen für das folgende Kalenderjahr oder Änderungsmeldungen bei Abweichungen gegenüber der Neu- oder Jahresvorausmeldung. Jahresabschlußmeldungen sind abzugeben in allen Fällen des § 4 Abs. 1, Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldungen in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 6.

12345678Name und Anschrift des Werkes,Name des Betreibers,im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die Angabe, ob mindestens ein Betrieb mehr als 200 Tonnen einer PSF-Chemikalie produziert hat,im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 3 die Angabe, ob das Werk mehr als 200 Tonnen einer nach Absatz 4 Nummer 3 meldepflichtigen Chemikalie der Liste 3 produziert hat oder voraussichtlich produzieren wird,im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 4 die Angabe, ob mindestens ein Betrieb mehr als zehn Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3, eine Tonne einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder zehn Tonnen einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14 produziert, verarbeitet oder verbraucht hat oder voraussichtlich produzieren, verarbeiten oder verbrauchen wird,in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 die Anzahl aller Betriebe, die eine Meldepflicht auslösen, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 die ungefähre, im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die genaue Anzahl der Betriebe, welche die dort jeweils bezeichneten Chemikalien produziert haben,in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 die hauptsächlichen Tätigkeiten des Werkes,a)b)für die Jahresvorausmeldung die voraussichtlichen Änderungen gegenüber der zuletzt vorgelegten technischen Beschreibung und die voraussichtlichen Änderungen des Bestimmungszwecks,für die Jahresabschlußmeldung die durchgeführten Änderungen gegenüber der zuletzt vorgelegten technischen Beschreibung und Änderungen des Bestimmungszwecks.im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 5 über den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 erheblich ist,(2) Die Meldung muß folgende Angaben über das Werk enthalten:

1234Name und Standort innerhalb des Werkes einschließlich des Gebäudes oder Bauwerks,Name des Betreibers,hauptsächliche Tätigkeiten des Betriebes,a)b)nähere Einzelheiten zur Art des Betriebes im Sinne von Teil VII Abs. 7 Buchstabe d des Anhangs 2 zum Übereinkommen,die Produktionskapazität für jede Chemikalie der Liste 2, bei der jeweils der in § 4 Absatz 1 Nummer 4 genannte Schwellenwert überschritten oder voraussichtlich überschritten wird.im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich(3) Die Meldung muß folgende Angaben über jeden der in § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bezeichneten Betriebe enthalten:

12345im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 1 die Gesamtmenge der von dem Werk produzierten bestimmten organischen Chemikalien in den Größenordnungen 200 bis unter 1 000 Tonnen, 1 000 bis 10 000 Tonnen und über 10 000 Tonnen,im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 die Gesamtmenge der von jedem Betrieb produzierten PSF-Chemikalien in den Größenordnungen 30 bis unter 200 Tonnen, 200 bis unter 1 000 Tonnen, 1 000 bis 10 000 Tonnen und über 10 000 Tonnen,a)b)c)die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,die Verwendungszwecke, zu denen die Chemikalie produziert wurde oder werden soll,die von dem Werk produzierte oder voraussichtlich produzierte Menge in den Größenordnungen 30 bis unter 200 Tonnen, 200 bis unter 1 000 Tonnen, 1 000 bis unter 10 000 Tonnen, 10 000 bis 100 000 Tonnen und über 100 000 Tonnen,im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 3 gesondert für jede Chemikalie der Liste 3, bei der jeweils der dort genannte Schwellenwert überschritten wird,a)b)c)d)die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,die genauen Zwecke im Sinne von Teil VII Absatz 8 Buchstabe e des Anhangs 2 zum Übereinkommen, zu denen die Chemikalie produziert, verarbeitet und verbraucht wurde oder werden soll, unter genauer Angabe der Produktgruppen,für die Jahresabschlußmeldung die von dem Werk produzierte, verarbeitete, verbrauchte, ein- und ausgeführte Menge,für die Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldung die von dem Werk voraussichtlich produzierte, verarbeitete und verbrauchte Menge sowie die zu Produktion, Verarbeitung und Verbrauch voraussichtlich benötigten Zeiträume,im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 4 gesondert für jede Chemikalie der Liste 2, bei der jeweils der dort genannte Schwellenwert überschritten wird,a)b)c)die chemische Bezeichnung, Strukturformel und - falls zugeordnet - CAS-Nummer,aa)bb)cc)dd)ee)die produzierte und verbrauchte Menge sowie den Zweck des Verbrauchs,für jeden Fall des Überlassens der tatsächlichen Gewalt im Inland Menge, Zweck sowie Name und Anschrift des Empfängers,die höchste im Laufe eines Jahres sowie die am letzten Tag des Jahres gelagerte Menge,im Falle der Produktion für Schutzzwecke das angewandte Verfahren,die Menge, chemische Bezeichnung und - falls zugeordnet - CAS-Nummer jedes für die Produktion verwendeten Vorproduktes der Listen 1 bis 3,für die Jahresabschlußmeldungfür die Neu-, Jahresvoraus- und Änderungsmeldung die vom Werk voraussichtlich produzierte Menge, die zur Produktion voraussichtlich benötigten Zeiträume sowie den Zweck der Produktion.im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 5 gesondert für jede Chemikalie der Liste 1(4) Die Meldung muß folgende Angaben über die in § 4 Absatz 1 bezeichneten Chemikalien enthalten:

§ 6Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr

12mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14, 10 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3 im Jahr oderChemikalien der Liste 1(1) Werein- oder ausführt, ist zu Meldungen nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 verpflichtet.

1234die chemische Bezeichnung, den gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,den Namen des Ein- oder Ausführers,Angaben über die im abgelaufenen Kalenderjahr je Herkunfts- oder Bestimmungsland ein- oder ausgeführte Menge unter Angabe der beteiligten Länder,für jeden Fall der Ein- oder Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 darüber hinaus Datum, Menge, Zweck sowie Namen und Anschrift des Lieferanten oder Empfängers(2) Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondertenthalten.

§ 6aAufklärung von Transferdiskrepanzen

(1) Das Auswärtige Amt unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, wenn die Organisation dem Auswärtigen Amt eine Transferdiskrepanz i. S. des § 6a des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen mitgeteilt hat und ein anderer Vertragsstaat das Auswärtige Amt für die von Deutschland gemeldete Ausfuhrmenge dieser Chemikalie um Aufklärung ersucht hat.

12die im ersuchenden Vertragsstaat nach Artikel VII und VIII des Übereinkommens innerstaatlich getroffenen Durchführungsmaßnahmen zur Erfassung von Chemikalien nach den Listen 1 bis 3 mit den jeweils geltenden Schwellenwerten für die Meldung nationaler Einfuhrdaten, den jeweiligen Ausnahmebestimmungen für geringe Konzentrationen, die für Einfuhrmeldungen zuständige Behörde und, soweit verfügbar, die Regelung zur Erfassung der zu Einfuhrmeldungen verpflichteten natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen,Namen und Anschriften der für die Anfrage nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zur Meldung verpflichteter natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen und der von diesen gemeldeten Einfuhrmengen hinsichtlich der nach Absatz 1 angefragten Transferdiskrepanz.(2) Das Auswärtige Amt hat folgende Informationen zu einem Ersuchen um Aufklärung nach Absatz 1 bei dem Vertragsstaat einzuholen, soweit die Informationen im Aufklärungsersuchen nicht bereits benannt wurden:Sobald das Auswärtige Amt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Ersuchen nach Absatz 1 unterrichtet und ihm die eingeholten Informationen nach Satz 1 übermittelt hat, ist das Aufklärungsverfahren nach den Absätzen 3 bis 5 oder nach Absatz 6 durchzuführen, soweit die Transferdiskrepanz nicht bereits aufgrund der nach Satz 1 eingeholten Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgeklärt werden kann.

(3) Im Falle einer Transferdiskrepanz bei einer in Liste 1 bezeichneten Chemikalie führt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle das in Absatz 4 und bei Chemikalien der Liste 2 das in den Absätzen 4 und 5 geregelte Verfahren durch, wenn die Transferdiskrepanz eine durch die Bundesrepublik Deutschland in den letzten fünf Kalenderjahren gemeldete Ausfuhr in den ersuchenden Vertragsstaat erfasst. Der Zeitraum nach Satz 1 bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens nach Absatz 1 beim Auswärtigen Amt. Im Falle einer Transferdiskrepanz bei einer in Liste 2 bezeichneten Chemikalie ist das Verfahren nur durchzuführen, wenn die Transferdiskrepanz gleich oder mehr als 10 Tonnen ist.

123seine auf die ausgeführte Menge bezogene Meldung auf Richtigkeit überprüft undim Falle der Richtigkeit der eigenen Meldung, sich mit dem jeweiligen Handelspartner in dem ersuchenden Vertragsstaat in Verbindung setzt und schriftlich oder elektronisch um Überprüfung der tatsächlich erhaltenen Menge der betroffenen Chemikalie und um entsprechende Korrekturmeldung bei der nach Absatz 2 Nummer 1 vom ersuchenden Vertragsstaat benannten zuständigen Behörde nachsucht, oderim Falle der Fehlerhaftigkeit der eigenen Meldung, die Korrektur dieser dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle meldet.(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von einem nach § 6a Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen Verpflichteten, der für die Transferdiskrepanz im betreffende Jahr eine Ausfuhr der aufzuklärenden Chemikalienmenge in den ersuchenden Vertragsstaat gemeldet hat, schriftlich oder elektronisch verlangen, dass dieser binnen einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle festzulegenden FristDer in Satz 1 bezeichnete Verpflichtete hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle schriftlich oder elektronisch über das Ergebnis der Maßnahmen zu informieren. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet das Auswärtige Amt über das Ergebnis der Überprüfung nach Satz 1. Das Auswärtige Amt soll diese Informationen an den ersuchenden Vertragsstaat übermitteln.

(5) Legt der nach § 6a Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen Verpflichtete innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Aufforderung nach Absatz 4 Satz 1 keine Korrekturbestätigung des jeweiligen Handelspartners vor und bestätigt der ersuchende Vertragsstaat gegenüber dem Auswärtigen Amt unter Vorlage der zwischenzeitlich dem ersuchenden Vertragsstaat bekanntgewordenen und nach Absatz 2 Nummer 2 von diesem dem Auswärtigen Amt zu übermittelnden Daten der Handelspartner, dass die Transferdiskrepanz weiter besteht, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von dem Verpflichteten im Falle einer Transferdiskrepanz bei einer in Liste 2 bezeichneten Chemikalie verlangen, Auskunft über Name und Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen in dem ersuchenden Vertragsstaat, an die er die Chemikalie veräußert oder geliefert hat, sowie Lieferdatum und ausgeführte Menge der Chemikalie zu erteilen. Die Auskunft ist binnen einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle festzulegenden Frist zu erteilen. Die Frist nach Satz 2 beträgt mindestens vier Wochen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt die nach Satz 1 erhobenen Daten an das Auswärtige Amt, womit das nach den Absätzen 3 bis 5 durchgeführte Aufklärungsverfahren beendet ist. Das Auswärtige Amt darf die erhobenen Daten an den ersuchenden Vertragsstaat übermitteln, dabei ist auf die zweckgebundene Nutzung der Daten zur Aufklärung der Transferdiskrepanz hinzuweisen.

(6) Im Falle einer Transferdiskrepanz bei einer in Liste 3 bezeichneten Chemikalie kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle das in den Absätzen 3 bis 5 genannte Verfahren durchführen, wenn die Transferdiskrepanz mindestens 200 Tonnen beträgt.

(7) Eine Transferdiskrepanz gilt als aufgeklärt, wenn die nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 5 oder nach Absatz 6 verbleibende Differenz einer nach Liste 2 bezeichneten Chemikalie den Schwellenwert des Absatz 3 Satz 3 oder einer nach Liste 3 bezeichneten Chemikalie den Schwellenwert nach Absatz 6 Satz 1 unterschreitet.

§ 7Weitere Meldevorschriften

(1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach § 6 sind bis zum 15. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten.

(2) Die Jahresvorausmeldungen sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu erstatten.

12bei Chemikalien der Liste 1 Gramm,bei Chemikalien der Listen 2 und 3 Tonnen.(3) Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind folgende Maßeinheiten zu verwenden:Dabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 in Größenordnungen abzugebenden Meldungen.

§ 8Formvorschriften

(1) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abzugeben.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben. Es kann gestatten, Anträge und Meldungen in anderer Weise, insbesondere durch elektronischen Datenaustausch, abzugeben.

§ 9Ausnahmen für geringe Konzentrationen

(1) Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.

12der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oderder Liste 2 Nummer 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder weniger(2) § 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalieneiner Mischung bilden.

12der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oderder Liste 2 Nummer 4 bis 14 oder der Liste 3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder weniger(3) Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalieneiner Mischung bilden.

12zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oderzum einzelnen Gebrauch verpackt sind.(4) Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die

§ 10Besondere Meldevorschriften

123in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 3,in dem mindestens ein Betrieb eine Chemikalie der Liste 2 oderdas eine Chemikalie der Liste 1(1) Der Meldepflicht unterliegt ferner, wer ein Werk betreibt,nach dem 1. Januar 1946 zur Verwendung für andere als die nach § 1 Nummer 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen erlaubten Zwecke produziert hat. Für die Kalenderjahre ab 1946 sind Meldungen innerhalb von sechs Monaten nach dem in § 15 Satz 2 bestimmten Zeitpunkt abzugeben.

123a)b)Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2,im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 für den gesamten Bereich, der für die Produktion einer Chemikalie der Liste 1 zu dem dort genannten Zweck erheblich war, umfassende und genaue Informationen im Sinne von Teil V Absatz 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen über Standort, bauliche Anlagen, technische Ausrüstung und Verfahren, Produktionskapazität, Tätigkeiten sowie über bauliche und anlagentechnische Maßnahmen,über das Werka)b)in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Angaben nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 bis 3,im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 zusätzlich Angaben nach § 5 Absatz 3 Nummer 4,über den Betrieba)b)in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Angaben über die chemische Bezeichnung, den in der Einrichtung verwendeten gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer, Anfang und Ende des jeweiligen Produktionszeitraums für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck, die Produktionsmenge je Produktionszeitraum, den Ort, an den die Chemikalie geliefert wurde, und - falls bekannt - das dort produzierte Endprodukt,im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 umfassende und genaue Informationen sowie Angaben über Produktionszeiträume und -mengen im Sinne von Teil V Absatz 1 des Anhangs 2 zum Übereinkommen.gesondert über jede in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Chemikalie(2) Die Meldung muß folgende Angaben enthalten:Im übrigen gelten § 7 Absatz 3 und § 8 entsprechend.

§ 11Bundeswehr und andere Organe

Keiner Genehmigung nach § 2 bedürfen die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und die Zollbehörden sowie die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden und Dienststellen. Die Meldevorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Bundeswehr.

§ 12Ordnungswidrigkeiten

123entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,entgegen § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oderentgegen § 2 Absatz 3 Chemikalien nicht oder nicht ordnungsgemäß anmeldet oder vorführt.Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

§ 13Straftaten

122a.34entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 1 Chemikalien der Liste 1 ein-, aus- oder durchführt oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt,entgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 2 im Inland oder als Deutscher im Ausland eine Einrichtung errichtet,entgegen § 1a Nummer 1 oder 2 eine Chemikalie einführt oder ausführt oder als Deutscher entsprechende Handlungen im Ausland vornimmt.ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erforderliche Genehmigung eine Einrichtung errichtet oderentgegen einem Verbot nach § 1 Nummer 3 als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 produziert, verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt.(1) Nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer

12ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erforderliche Genehmigung eine Einrichtung betreibt oderohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 produziert.(2) Nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer

123ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c erforderliche Genehmigung eine Einrichtung wesentlich ändert,ohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 1 verarbeitet, mit ihnen Handel treibt, sie veräußert, verbraucht, erwirbt, einem anderen überläßt, sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt oder sie ein-, aus- oder durchführt oderohne die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 erforderliche Genehmigung Chemikalien der Liste 3 in einen Nichtvertragsstaat ausführt.(3) Nach § 16 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen wird bestraft, wer

§ 14

(weggefallen)

§ 15Inkrafttreten

Die §§ 1, 2 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 12 Nummer 3 und § 13 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXI in Kraft tritt und der gemäß § 21 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben wird. Im übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anhang 1Chemikalienlisten*)**)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1996, S. 1799 - 1801;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Registriernummer nachChemical Abstracts Service(CAS-Nummer)Liste 1A.Toxische Chemikalien:1O-Alkyl(<- C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-alkyl-(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonofluoride, z.B.Sarin: O-Isopropylmethylphosphonofluorid(107-44-8)Soman: O-Pinakolylmethylphosphonofluorid(96-64-0)2O-Alkyl(<- C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-N,N-dialkyl (Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidocyanide, z.B.Tabun: O-Ethyl-N,N-dimethylphosphoramidocyanid(77-81-6)3O-Alkyl(H oder <- C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-S-2-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethylalkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonothiolate sowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze, z.B.VX: O-Ethyl-S-2-diisopropylaminoethylmethyl-phosphonothiolat(50782-69-9)4Schwefelloste:2-Chlorethylchlormethylsulfid(2625-76-5)Senfgas: Bis-(2-chlorethyl)-sulfid(505-60-2)Bis-(2-chlorethylthio)-methan(63869-13-6)Sesqui-Yperit (Q): 1,2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethan(3563-36-8)Bis-1,3-(2-chlorethylthio)-n-propan(63905-10-2)Bis-1,4-(2-chlorethylthio)-n-butan(142868-93-7)Bis-1,5-(2-chlorethylthio)-n-pentan(142868-94-8)Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether(63918-90-1)O-Lost: Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether(63918-89-8)5Lewisite:Lewisit 1: 2-Chlorvinyldichlorarsin(541-25-3)Lewisit 2: Bis-(2-chlorvinyl)-chlorarsin(40334-69-8)Lewisit 3: Tris-(2-chlorvinyl)-arsin(40334-70-1)6StickstofflosteHN1: Bis-(2-chlorethyl)-ethylamin(538-07-8)HN2: Bis-(2-chlorethyl)-methylamin(51-75-2)HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin(555-77-1)7Saxitoxin(35523-89-8)8Ricin(9009-86-3)13≤≤≤101010P-Alkyl (H oderCeinschließlich Cycloalkyl)-N-(1-(dialkyl(CeinschließlichCycloalkyl)amino))alkyliden(H oderCeinschließlich Cycloalkyl)phosphonamidofluoridesowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze, z.B.P-n-Decyl-N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphonamidofluorid(2387495-99-8)P-Methyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphonamidofluorid(2387496-12-8)14≤≤≤101010O-Alkyl (H oderCeinschließlich Cycloalkyl)-N-(1-(dialkyl(CeinschließlichCycloalkyl)amino))alkyliden(H oderCeinschließlich Cycloalkyl)phosphoramidofluoridesowie entsprechende alkylierte und protonierte Salze, z.B.O-n-Decyl-N-(1-(di-n-decylamino)-n-decyliden)phosphoramidofluorid(2387496-00-4)O-Methyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid(2387496-04-8)O-Ethyl-N-(1-(diethylamino)ethyliden)phosphoramidofluorid(2387496-06-0)15P-Methyl-N-(bis(diethylamino)methyliden)phosphonamidofluorid(2387496-14-0)16≤≤α≤101010Carbamate (quaternäre und bisquaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine)Quaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine:1-[N,N-Dialkyl(C)-N-(x-(hydroxy, cyano, acetoxy)alkyl(C)) ammonio]- 10-[N-(3-dimethylcarbamoyloxy--picolinyl)-N,N-dialkyl(C) ammonio]-n-decan-dibromide (x = 1-8) z.B.α1-[N,N-Dimethyl-N-(2-hydroxy)ethylammonio]-10-[N-(3-dimethylcarbamoyloxy--picolinyl)-N,N-dimethylammonio]-n-decan-dibromid(77104-62-2)α≤10Bisquaternäre Dimethylcarbamoyloxypyridine:1,x-Bis[N-(3-dimethylcarbamoyloxy--picolinyl)-N,N-dialkyl(C) ammonio]-n-alkan-(2,(x-1)-dion)-dibromide (x = 2-12) z.B.α1,10-Bis[N-(3-dimethylcarbamoyloxy--picolinyl)-N-ethyl-N-methylammonio]-n-decan-2,9-dion-dibromid(77104-00-8)B.Ausgangsstoffe:9Alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonsäuredifluoride, z.B.DF: Methylphosphonsäuredifluorid(676-99-3)10O-Alkyl(H oder <- C(tief)10 einschließlich Cycloalkyl)-O-2-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethyl-alkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze, z.B.QL: O-Ethyl-O-2-diisopropylaminoethyl-methylphosphonit(57856-11-8)Registriernummer nachChemical Abstracts Service(CAS-Nummer)11Chlor-Sarin: O-Isopropylmethylphosphonochlorid(1445-76-7)12Chlor-Soman: O-Pinakolylmethylphosphonochlorid(7040-57-5)Liste 2A.Toxische Chemikalien:1Amiton: 0,0-Diethyl-S-(2-(diethylamino)-ethyl)-phosphorthiolat und entsprechende alkylierte und protonierte Salze(78-53-5)2PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen(382-21-8)3BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat(6581-06-2)B.Ausgangsstoffe:4Chemikalien, mit Ausnahme der in Liste 1 genannten, die ein Phosphoratom enthalten, an das eine Methyl-, Ethyl- oder Propyl-(Normal- oder Iso-)Gruppe gebunden ist, jedoch keine weiteren Kohlenstoffatome, z.B.Methylphosphonsäuredichlorid(676-97-1)Dimethylmethylphosphonat(756-79-6)Ausnahme:Fonofos: O-Ethyl-S-phenyl-ethyldithiophosphonat(944-22-9)5N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramid-dihalogenide6Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-N,N-dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-phosphoramidate7Arsentrichlorid(7784-34-1)82,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure(76-93-7)9Chinuclidin-3-ol(1619-34-7)10N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethyl-2-chloride und entsprechende protonierte Salze11N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-ol und entsprechende protonierte SalzeAusnahmen:N-N-Dimethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze(108-01-0)N-N-Diethylaminoethanol und entsprechende protonierte Salze(100-37-8)12N,N-Dialkyl(Me, Et, n-Pr oder i-Pr)-aminoethan-2-thiol und entsprechende protonierte Salze13Thiodiglykol: Bis-(2-hydroxyethyl)-sulfid(111-48-8)14Pinakolylalkohol: 3,3-Dimethylbutan-2-ol(464-07-3)Liste 3A.Toxische Chemikalien:1Phosgen: Carbonyldichlorid(75-44-5)2Chlorcyan(506-77-4)3Cyanwasserstoff(74-90-8)4Chlorpikrin: Trichlornitromethan(76-06-2)B.Ausgangsstoffe:5Phosphoroxidchlorid(10025-87-3)6Phosphortrichlorid(7719-12-2)7Phosphorpentachlorid(10026-13-8)8Trimethylphosphit(121-45-9)9Triethylphosphit(122-52-1)10Dimethylphosphit(868-85-9)11Diethylphosphit(762-04-9)12Schwefelmonochlorid(10025-67-9)13Schwefeldichlorid(10545-99-0)14Thionylchlorid(7719-09-7)15Ethyldiethanolamin(139-87-7)16Methyldiethanolamin(105-59-9)17Triethanolamin(102-71-6)*)Jeder Hinweis auf Gruppen dialkyllierter Chemikalien, denen - in Klammern - eine Aufzählung von Alkylgruppen folgt, bedeutet, daß alle Verbindungen, die sich durch sämtliche möglichen Kombinationen der in Klammern genannten Alkylgruppen ergeben, als in die entsprechende Liste eingetragen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind.**)Die in den Nummern 13, 14, 15 und 16 aufgeführten Chemikalien wurden durch zwei Entscheidungen der 24. Konferenz der Vertragsstaaten der Organisation für das Verbot von Chemiewaffen vom 27. November 2019 (C-24/DEC.4 und C-24/DEC.5) unter gleicher Nummerierung in den Anhang 1, Teil B, Liste 1, Abschnitt A des Chemiewaffenübereinkommens aufgenommen.

Anhang 2Explosivstoffe gemäß § 4 Abs. 2

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1996, S. 1802 - 1803

*) Me = Metall.AmmoniumpikratC(tief)6H(tief)6O(tief)7N(tief)4Azotetrazolmetallsalze, z.B.C(tief)2N(tief)10Me*)xH(tief)2 OBleidinitrokresolatC(tief)14H(tief)10N(tief)4O(tief)10PbBleitrinitroresorcinatC(tief)6HN(tief)3O(tief)8Pb1,2,4-ButantrioltrinitratC(tief)4H(tief)7N(tief)3O(tief)8CyanurtriazidC(tief)3N(tief)12Di-(aminoguanidin)-azo-tetrazolC(tief)4H(tief)16N(tief)18 ODiazodinitrophenolC(tief)6H(tief)2N(tief)4O(tief)52,4-Dichlor-1,3,5-trinitrobenzolC(tief)6HN(tief)3O(tief)6Cl(tief)2DiethanolamintrinitratC(tief)4H(tief)10N(tief)4O(tief)9DiethylenglykoldinitratC(tief)4H(tief)8N(tief)2O(tief)7 (Nitrodiglykol)DiglycerintetranitratC(tief)6H(tief)10N(tief)4O(tief)13DinitroaminophenolC(tief)6H(tief)5N(tief)3O(tief)5 (Pikraminsäure)DinitrodimethyloxamidC(tief)4H(tief)6N(tief)4O(tief)6Dinitrodioxyethyl-oxamid-dinitratC(tief)6H(tief)8N(tief)6O(tief)12 (Dinitrodiethanoloxamiddinitrat)DinitrophenolC(tief)6H(tief)4N(tief)2O(tief)5DinitrophenolmetallsalzeC(tief)6H(tief)3N(tief)2O(tief)5Me*)DinitrophenylglycerinetherdinitratC(tief)9H(tief)8N(tief)4O(tief)11DinitrophenylglycerinethermononitratC(tief)9H(tief)9N(tief)3O(tief)9DinitrophenylglykolethernitratC(tief)8H(tief)7N(tief)3O(tief)8DinitroresorcinC(tief)6H(tief)4N(tief)2O(tief)6Dinitroresorcinschwermetallsalze, z.B.C(tief)6H(tief)2N(tief)2O(tief)6Me*)DinitroluolC(tief)7H(tief)6N(tief)2O(tief)4DioxyethylnitramindinitratC(tief)4H(tief)8N(tief)4O(tief)8DipentaerythrithexanitratC(tief)10H(tief)16N(tief)6O(tief)19ErythrittetranitratC(tief)4H(tief)6N(tief)4O(tief)12EthylendiamindinitratC(tief)2H(tief)10N(tief)4O(tief)6EthylendinitraminC(tief)2H(tief)6N(tief)4O(tief)4EthylnitratC(tief)2H(tief)5NO(tief)3Glycerin-acetat-dinitratC(tief)5H(tief)6N(tief)2O(tief)8Glycerinmonochlorhydrin-dinitratC(tief)3H(tief)5CIN(tief)2O(tief)6 (Dinitromonochlorhydrin)GlycerindinitratC(tief)3H(tief)6N(tief)3O(tief)7Glycerin-formiat-dinitratC(tief)4H(tief)6N(tief)2O(tief)8 (Dinitroformin)Glycerin-nitrolactat-dinitratC(tief)6H(tief)9N(tief)3O(tief)11GlycerintrinitratC(tief)3H(tief)5N(tief)3O(tief)9 (Nitroglycerin)GlycidnitratC(tief)3H(tief)5NO(tief)4 (Nitroglycid)GlycoldinitratC(tief)2H(tief)4N(tief)2O(tief)6 (Nitroglykol)GuanidinperchloratCH(tief)6N(tief)3O(tief)4ClGuanidinpikratC(tief)7H(tief)8N(tief)6O(tief)7HarnstoffnitratCH(tief)5N(tief)3O(tief)4HexamethylentriperoxiddiaminC(tief)6H(tief)12N(tief)2O(tief)6HexanitroazobenzolC(tief)12H(tief)4N(tief)8O(tief)12HexanitrodiphenylC(tief)12H(tief)4N(tief)6O(tief)12HexanitrodiphenyletherC(tief)12H(tief)4N(tief)6O(tief)13 (Hexanitrodiphenyloxid)HexanitrodiphenylaminC(tief)12H(tief)5N(tief)7O(tief)12 (Hexyl)HexanitrophenylaminkaliumC(tief)12H(tief)4N(tief)7O(tief)12KHexanitrodiphenylglycerinethermononitratC(tief)15H(tief)9N(tief)7O(tief)17HexanitrodiphenyloxamidC(tief)14H(tief)6N(tief)8O(tief)14HexanitrodiphenylsulfidC(tief)12H(tief)4N(tief)6O(tief)12SHexanitrodiphenylsulfonC(tief)12H(tief)4N(tief)6O(tief)14SHexanitrosobenzolC(tief)6N(tief)8O(tief)6HexanitrostilbenC(tief)14H(tief)6N(tief)6O(tief)12KaliumdinitrobenzofuroxanC(tief)6H(tief)3N(tief)4O(tief)7KMannithexanitratC(tief)6H(tief)8N(tief)6O(tief)18MethylnitratCH(tief)3NO(tief)3MethyltrimethylolmethantrinitratC(tief)5H(tief)9O(tief)9N(tief)3 (Methrioltrinitrat)MonoethanolamindinitratC(tief)2H(tief)7N(tief)3O(tief)6MononitroresorcinschwermetallsalzeC(tief)6H(tief)3NO(tief)4Me*)NatriumdinitrokresolatC(tief)7H(tief)6N(tief)2O(tief)5Na5-NitrobenzotriazolC(tief)6H(tief)4N(tief)4O(tief)2NitroguanidinCH(tief)4N(tief)4O(tief)2NitroharnstoffCH(tief)3N(tief)3O(tief)3NitroisobutylglycerintrinitratC(tief)4H(tief)6N(tief)4O(tief)11NitromethylpropandioldinitratC(tief)4H(tief)7N(tief)3O(tief)8PentaerythrittetranitratC(tief)5H(tief)8N(tief)4O(tief)12 (Nitropenta, PETN, Pentrit)1,3-PropandioldinitratC(tief)3H(tief)6N(tief)2O(tief)6QuecksilberfulminatHg(CNO)(tief)2 (Knallquecksilber)Silberfulminat AgCNOTetramethylentetranitraminC(tief)4H(tief)8N(tief)8O(tief)8 (Oktogen)TetramethylolcyclohexanolpentanitratC(tief)10H(tief)15N(tief)5O(tief)15TetramethylolcyclohexanoltetranitratC(tief)10H(tief)14N(tief)4O(tief)13TetramethylolcyclopentanolpentanitratC(tief)9H(tief)13N(tief)5O(tief)15TetramethylolcyclopentanontetranitratC(tief)9H(tief)12N(tief)4O(tief)13TetranitroacridonC(tief)13H(tief)5N(tief)5O(tief)9TetranitroanilinC(tief)6H(tief)3N(tief)5O(tief)8TetranitroanisolC(tief)7H(tief)4N(tief)4O(tief)9Tetranitrodibenzo-1,3a,4,6a-tetraazapentalenC(tief)12H(tief)4N(tief)8O(tief)8TetranitronaphthalinC(tief)10H(tief)4N(tief)4O(tief)81-(5'-Tetrazolyl)-4-guanyltetrazenhydratC(tief)2H(tief)8N(tief)10O (Tetrazen)TriaminotrinitrobenzolC(tief)6H(tief)6O(tief)6N(tief)61,3,5-Trichlor-2,4,6-trinitrobenzolC(tief)8CI(tief)3N(tief)3O(tief)6TriethylenglykoldinitratC(tief)6H(tief)12N(tief)2O(tief)8TrimethylentrinitraminC(tief)3H(tief)6N(tief)6O(tief)6 (Hexogen)TrinitroethanolC(tief)2H(tief)3N(tief)3O(tief)7TrinitroanilinC(tief)6H(tief)4N(tief)4O(tief)6TrinitroanisolC(tief)7H(tief)5N(tief)3O(tief)7TrinitrobenzoesäureC(tief)7H(tief)3N(tief)3O(tief)8TrinitrobenzolsulfonsäureC(tief)6H(tief)3N(tief)3O(tief)9STrinitrobenzolC(tief)6H(tief)3N(tief)3O(tief)6TrinitrochlorbenzolC(tief)6H(tief)2CIN(tief)3O(tief)6TrinitrofluorenonC(tief)13H(tief)5N(tief)3O(tief)7TrinitrokresolC(tief)7H(tief)5N(tief)3O(tief)7TrinitrokresolmetallsalzeC(tief)7H(tief)4N(tief)3O(tief)7Me*)1,3,8-TrinitronaphthalinC(tief)10H(tief)5N(tief)3O(tief)6TrinitrophenetolC(tief)8H(tief)7N(tief)3O(tief)7TrinitrophenolC(tief)6H(tief)3N(tief)3O(tief)7 (Pikrinsäure)TrinitrophenolmetallsalzeC(tief)8H(tief)2N(tief)3O(tief)7Me*) (Pikrate)TrinitrophenylethanolnitraminnitratC(tief)8H(tief)6N(tief)6O(tief)11TrinitrophenylglycerinetherdinitratC(tief)9H(tief)7N(tief)5O(tief)13TrinitrophenylglykolethernitratC(tief)8H(tief)6N(tief)4O(tief)10TrinitrophenylmethylnitraminC(tief)7H(tief)5N(tief)5O(tief)8 (Tetryl)TrinitroresorcinC(tief)6H(tief)3N(tief)3O(tief)8TrinitrotoluolC(tief)7H(tief)5N(tief)3O(tief)6TrinitroxylolC(tief)8H(tief)7N(tief)3O(tief)6ZirconiumdinitroaminophenolatC(tief)6H(tief)4N(tief)3O(tief)5Zr----------

20 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-cw_v

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com