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Verordnung

Verordnung zum deutsch-schweizerischen Wettbewerbsabkommen

Abkürzung
DECHWettbAbkV
Ausfertigungsdatum
6. Dezember 2024
Paragrafen
3

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 187 Absatz 10 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), der durch Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

§ 1Verwendung, Schutz und Vertraulichkeit von Informationen

(1) Im Hinblick auf das Abkommen vom 1. November 2022 zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland und dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden (BGBl. 2023 II Nr. 164), welches am 1. September 2023 in Kraft getreten ist (BGBl. 2023 II Nr. 291), dürfen Informationen, die auf der Grundlage dieses Abkommens erörtert oder übermittelt wurden, ausschließlich in kartellbehördlichen Verfahren und sich daran anschließenden Rechtsbehelfsverfahren sowie nur für die Zwecke, für die sie von der schweizerischen Wettbewerbsbehörde übermittelt wurden, verwendet werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind vertraulich zu behandeln. Eine Offenlegung gegenüber anderen staatlichen Stellen sowie gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.

§ 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

3 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung zum deutsch-schweizerischen Wettbewerbsabkommen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-dechwettbabkv

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