§ 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.
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Gesetz
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages
§ 2
Anlagen & Schlussformeln
Schlußformel
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
2 Paragrafen
Dieses Gesetz zitieren
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-di_teng_ndg
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