Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), der zuletzt durch Nummer 1 der Anordnung vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist, wird dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Anstellung von Beamten des höheren Dienstes, zur Ernennung der Beamten der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 sowie zur Entlassung der Beamten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 übertragen.
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Verordnung
Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Deutschen Patent- und Markenamt
I.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
Anlagen & Schlussformeln
Schlußformel
Die Bundesministerin der Justiz
4 Paragrafen
Dieses Gesetz zitieren
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