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Verordnung

Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung

Abkürzung
EAAV
Ausfertigungsdatum
16. Mai 2024
Paragrafen
6

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 12 Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

§ 1Zweck und Ziele der Verordnung

Diese Verordnung hat die Gewährleistung der technischen Sicherheit und der Systemstabilität der Elektrizitätsversorgungsnetze zum Ziel.

§ 2Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf Erzeugungsanlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer kumulierten installierten Leistung von 135 Kilowatt bis einschließlich 500 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit einem Netz der allgemeinen Versorgung.

§ 3Technische Anforderungen an Anlagen

12Einhaltung der Einstellwerte für Frequenzvermögen und Frequenzschutz nach den technischen Regeln für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes undDeaktivierung der Inselnetzerkennung.(1) Anlagen im Sinne des § 2 mit einer maximalen Einspeiseleistung von 270 Kilowatt, deren Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung in der Mittelspannung oder in einer höheren Spannungsebene liegt, haben zum Zeitpunkt des Netzanschlusses und während der gesamten Betriebsdauer die technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Verbandes für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Niederspannungsnetz einzuhalten sowie ergänzend die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:

12es sind übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtungen nach den technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an die jeweilige Spannungsebene fachgerecht zu installieren und in Betrieb zu nehmen,bei der Überwachung der mit dem Netzbetreiber vertraglich vereinbarten Anschlusswirkleistung für Einspeisung ist für die mit dem Netzbetreiber vereinbarte Anschlusswirkleistung ein Minimalwert von 54 Prozent der installierten Wirkleistung aller hinter demselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung betriebenen Erzeugungsanlagen anzuwenden; ein Unterschreiten dieses Wertes ist erlaubt, soweit für die Überwachung der mit dem Netzbetreiber vertraglich vereinbarten Anschlusswirkleistung die technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz eingehalten werden.(2) Für Anlagen nach Absatz 1, die hinter demselben Verknüpfungspunkt mit einem Netz der allgemeinen Versorgung eine kumulierte installierte Leistung von über 270 Kilowatt aufweisen, ist zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen zum Zeitpunkt des Netzanschlusses und während der gesamten Betriebsdauer Folgendes anzuwenden:Anstelle einer übergeordneten Entkupplungsschutzeinrichtung nach Satz 1 Nummer 1 kann auch eine alternative Einrichtung verwendet werden, die in den technischen Regeln für Erzeugungsanlagen des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes als der Entkupplungsschutzeinrichtung im Hinblick auf die Schutzfunktion gleichwertig anerkannt ist.

§ 4Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Bestimmungen der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1651), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 158) geändert worden ist, bleiben unberührt.

§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

6 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Energieanlagen-Anforderungen-Verordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-eaav

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