Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroanlagenmonteur/zur Elektroanlagenmonteurin
Anlagen & Schlussformeln
Der Ausbildungsberuf Elektroanlagenmonteur/Elektroanlagenmonteurin wird staatlich anerkannt.
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
1234567891011121314151617Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz,technische Kommunikation,betriebliche Kommunikation,Planen der Auftragsabwicklung,Vorbereiten der Auftragsausführung,Einrichten und Abräumen der Montagestelle,Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen,Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken,Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln,Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen,Installieren von elektrischen Anlagen,Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen,Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen,Dokumentation.Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden ein funktionsfähiges Anlagenteil nach Unterlagen als Prüfungsstück fertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:Installieren eines elektrischen Anlagenteils einschließlich Aufstellen eines Arbeitsplanes, Prüfen der Funktion und Messen von Betriebswerten sowie Anfertigen eines Prüf- und Meßprotokolls.
12345Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,Grundlagen der Elektrotechnik,Grundlagen der Schaltungstechnik,Grundlagen des elektrischen Messens,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz.(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit der schriftliche Teil der Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
12als Prüfungsstück:Installieren, Montieren, Einstellen und Prüfen eines Anlagenteils nach Unterlagen einschließlich Planen und Kontrollieren der Arbeit und Dokumentieren der Veränderungen;a)b)Inbetriebnehmen eines Anlagenteils einschließlich Prüfen der Funktionen, Schutzmaßnahmen, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen,Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentieren von Fehlern oder Störungen in einem Anlagenteil unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften.als Arbeitsproben:(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:Dabei sollen das Prüfungsstück mit 70 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 30 vom Hundert gewichtet werden.
1234im Prüfungsbereich Anlagenplanung:Der Prüfling soll anhand von Auftragsunterlagen eine Anlage oder eine Anlagenänderung planen. Er soll dabei zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten, mechanische Konstruktionsteile, Leitungen, elektrische Betriebsmittel und sonstige Materialien auswählen sowie Anordnungs- und Installationspläne, Stücklisten und sonstige Planungsunterlagen unter Beachtung von technischen Regeln erstellen und ändern kann;im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation:Der Prüfling soll anhand von Auftragsunterlagen eine Anlagenmontage, einschließlich Inbetriebnahme und Übergabe, planen. Er soll dabei zeigen, daß er technische Unterlagen auswerten sowie Arbeitstechniken und Arbeitsabläufe unter Beachtung der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes planen kann;im Prüfungsbereich Schaltungstechnik und Funktionsanalyse:Der Prüfling soll anhand von technischen Unterlagen, Datenblättern und Fehlerbeschreibungen Schaltungen analysieren, Abläufe und Verknüpfungen darstellen, Vorgehensweisen zur systematischen Eingrenzung von Fehlern beschreiben und Änderungen dokumentieren;im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus dem Gebiet allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten.(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Anlagenplanung, Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation, Schaltungstechnik und Funktionsanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Anlagenplanung, Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation sowie Schaltungstechnik und Funktionsanalyse sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
1im Prüfungsbereich Anlagenplanung120 Minuten,2im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation90 Minuten,3im Prüfungsbereich Schaltungstechnik und Funktionsanalyse90 Minuten,4im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit der schriftliche Teil der Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung hat der Prüfungsbereich Anlagenplanung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen Teil und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 1997, S. 1365 - 1370)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12 und 312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht 1)(§ 4 Nr. 1)a)b)c)d)e)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärengegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenMöglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenwesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes 1)(§ 4 Nr. 2)a)b)c)d)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternGrundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenBeziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennenGrundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit 1)(§ 4 Nr. 3)a)b)c)d)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenberufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenVerhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitenVorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz 1)(§ 4 Nr. 4)a)b)c)d)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenfür den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenMöglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzenAbfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenZur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere5Technische Kommunikation 1)(§ 4 Nr. 5)a)b)c)Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigenZusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen und anwendenSchaltungsunterlagen von Baugruppen und Geräten, insbesondere Stromlaufpläne, Geräteverdrahtungspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigen2d)e)Schaltungsunterlagen von elektrischen Anlagen, insbesondere Stromlaufpläne, Anordnungspläne, Installationspläne und Anschlußpläne, lesen und anwenden sowie Skizzen anfertigentechnische Regelwerke, Arbeitsanweisungen und technische Informationen lesen und anwenden26Betriebliche Kommunikation 1)(§ 4 Nr. 6)a)b)c)d)Gespräche mit Vorgesetzten, Kunden sowie im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellenInformationen aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergebenbetriebliche Informationssysteme nutzenberufsbezogene Regelungen zum Datenschutz beachten2e)f)g)h)Kunden bei der Übergabe der Anlage Leistungsmerkmale erläutern und in die Nutzung einweisenTelekommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten, Sprache, Texten und Bildern einsetzenSchriftverkehr und Berechnungen durchführen, Sachverhalte fixieren, Protokolle anfertigen, Standardsoftware anwendenMaterialien, Ersatzteile und Betriebsmittel verwalten und bestellen27Planen der Auftragsabwicklung 2)(§ 4 Nr. 7)a)b)Kabel und Leitungen unter Berücksichtigung der mechanischen und elektrischen Belastung, der Verlegungsarten und des Verwendungszweckes nach Tabellen auswählenBetriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, auswählen2c)d)e)f)Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilenelektrische Schutzmaßnahmen festlegenLeitungswege und Gerätestandorte nach baulichen und örtlichen Gegebenheiten sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes festlegenMaterialverbrauch ermitteln48Vorbereiten der Auftragsausführung 2)(§ 4 Nr. 8)a)b)Informationen für Arbeitsaufträge aus Unterlagen entnehmenArbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe nach terminlichen Vorgaben planen2c)d)e)f)g)h)i)Zusammenhang von Aufwand, Produktqualität und Auftragsergebnis erkennen sowie kostenbewußt handelnMöglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsabläufe und Zusammenarbeit erkennen sowie Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen machendem Kunden über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten sowie Aufträge unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben annehmen, bauseitige Leistungen festlegenPlanung mit Vorgesetzten und Team sowie Kunden und anderen Gewerken abstimmenFremdleistungen prüfen und überwachenerforderliche Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellenbei der Auftragsbearbeitung mit dem Kunden und anderen Gewerken Informationen austauschen und zusammenarbeiten, bei Leistungsstörungen informieren und Alternativen aufzeigen49Einrichten und Abräumen der Montagestelle 2)(§ 4 Nr. 9)a)b)c)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichtenpersönliche Schutzausrüstungen auswählen und disponierenAbfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und defekte Bauteile sammeln, umweltgerecht lagern und entsorgen2d)e)f)g)Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen sowie montagegerecht bereitstellenWerkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen warten, pflegen und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleitenLeitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauenMontagestelle sichern610Bearbeiten und Verbinden von mechanischen Teilen(§ 4 Nr. 10)a)b)c)d)e)Längen, Flächen und Winkel messen und prüfenBleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen, feilen, entgraten sowie bohren, senken und gewindeschneidenBleche und Profile aus Metall und Kunststoff zuschneiden, lochen, biegen und richtenSchraubverbindungen herstellen und sichernHart- und Weichlötverbindungen für mechanische und elektrische Beanspruchung herstellen10f)g)Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen herstellenBleche und Profile aus Metall schweißen811Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Schaltschränken 3)(§ 4 Nr. 11)a)b)Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauenLeitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrahtungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten8c)d)e)Schaltgeräte, insbesondere Last- und Leistungsschalter, Sicherungen und Schütze, einbauen, verdrahten und kennzeichnenBetriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnenFehler korrigieren und Änderungen dokumentieren1412Montieren von elektrischen Maschinen, Geräten und sonstigen Betriebsmitteln 2) 3)(§ 4 Nr. 12)a)Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen4b)c)d)Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, zu transportierendes Gut anschlagen, Transport sichern und durchführenMaschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichernSchutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen1213Montieren von Leitungsführungssystemen und Verlegen von Leitungen 2) 3)(§ 4 Nr. 13)a)b)Kabel und Leitungen verlegen, befestigen und zurichtenRohre, Installationskanäle und Kabelbühnen montieren6c)d)ein- und mehradrige, geschirmte und ungeschirmte Leitungen zurichten und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken anschließenKabel und Leitungen verbinden und unter Verwendung der unterschiedlichen Verbindungstechniken an Betriebsmittel anschließen1414Installieren von elektrischen Anlagen 2) 3)(§ 4 Nr. 14)a)b)Anlagenteile, insbesondere Schaltgerätekombinationen und Installationsverteiler, aufstellen und anschließenBeleuchtungsanlagen installieren6c)d)e)f)Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs- und Steuerstromkreise, insbesondere Verteilungseinrichtungen, Schalter und Steckverbindungen, montieren und anschließenelektrische Maschinen anschließenStelleinrichtungen einbauen und anschließenErdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen und anschließen1615Prüfen, Messen, Einstellen und Inbetriebnehmen 3)(§ 4 Nr. 15)a)b)c)Verfahren und Meßgeräte auswählen, Meßfehler abschätzen und Meßschaltungen aufbauenSpannung, Strom, Widerstand und Leistung messenKenndaten von Bauteilen und Bauelementen prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle prüfen4d)e)f)g)h)i)k)l)m)Schaltungen mit logischen Grundfunktionen prüfenSollwerte und Funktion von Baugruppen und Geräten prüfen sowie Sollwerte einstellenIsolationsprüfung durchführenErdungs- und Schleifenwiderstände prüfenWirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere Schutz durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfenmechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfenHilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für Meß-, Steuer- und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Betrieb nehmenHauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellenFunktionsprüfung unter Betriebsbedingungen durchführen816Beseitigen von Fehlern in elektrischen Anlagen 3)(§ 4 Nr. 16)a)mechanische und elektrische Fehler durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Schaltungsunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und beheben2b)c)Geräte und Anlagenteile inspizierenAnlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen warten1017Dokumentation 3)(§ 4 Nr. 17)a)Schaltpläne von Baugruppen und Geräten aktualisieren2b)c)verbrauchtes Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische Prüfungen dokumentierenSchaltungsunterlagen von Anlagen aktualisieren41)2)3)Die laufenden Nummern 1 bis 6 sollen integriert mit anderen Ausbildungsinhalten vermittelt werden.Die laufenden Nummern 7 bis 9 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 12 bis 14 vermittelt werden.Die laufenden Nummern 11 bis 14 sollen insbesondere in Verbindung mit den laufenden Nummern 15 bis 17 vermittelt werden.
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