Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
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Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batterierecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung
Anlagen & Schlussformeln
123dem Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019) geändert worden ist,den nachfolgenden Bestimmungen unddem zu dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz erhebt für gebührenfähige Leistungen des Umweltbundesamtes oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz Gebühren nachUnterliegen die in Anlage genannten gebührenfähigen Leistungen der Umsatzsteuer, wird diese der Gebühr hinzugerechnet.
(2) Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes oder der nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehenen Gemeinsamen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.
1234Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,wirtschaftlicher Wert der Registrierung für den Hersteller,voraussichtliche Entsorgungskosten undabfallwirtschaftliche Relevanz.(1) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.6, 1.10, 2.1 und 3.1 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter Berücksichtigung folgender Punkte unverhältnismäßig wäre:Der Antrag muss Angaben zu allen Kriterien nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 enthalten.
(2) Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach § 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach der Nummer 1.14 ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn der Standort der Erstbehandlungsanlage anerkannt ist als Werkstatt für behinderte Menschen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Dem Antrag muss eine Kopie des entsprechenden Anerkennungsbescheids der Bundesagentur für Arbeit beigefügt sein.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids bei der Behörde oder bei der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Gebührenbescheid erlassen hat. Erfolgt keine Bekanntgabe, ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung der Gebührenschuld zu stellen. In den Fällen des Satzes 2 ist der Antrag bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die für den Erlass des Gebührenbescheids zuständig ist.
(1) Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die am 7. Oktober 2025 bereits beantragt oder begonnen wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.
(2) Nummer 1.4 und 1.5 der Anlage gilt entsprechend für die Prüfung von Nachweisen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung in Verbindung mit § 46 Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der ab dem 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.
(3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden.
(4) Die Nummern 2.3 bis 2.10 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung gelten für Rücknahmesysteme nach § 7 des Batteriegesetzes, deren Genehmigung vor dem 18. August 2025 erteilt wurde, fort. Nummer 3.2 der Anlage gilt in diesen Fällen entsprechend. Auf Nummer 2.3 der Anlage in der bis einschließlich 17. August 2025 geltenden Fassung ist § 2 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2013 (BGBl. I S. 4094) geändert worden ist, außer Kraft.
Nr.GebührentatbestandGebühr inEuroAbschnitt 1Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)Registrierung(§ 37 Absatz 1 ElektroG)1.1Erteilung einer Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroGje Hersteller, Marke und Geräteart oderje Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart9,501.2Quartalsgebühr für ElektroG-Registrierungskontoinhaberje Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal32,801.3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroGje Hersteller und Gerät oderje Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerätjeweils nach Aufwand der Prüfung38,50bis 1 118,001.4Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG dem Grunde nach(ohne Garantiebetragsprüfung)je vorgelegte Garantie156,901.5Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetragesje Hersteller oder je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller undje Geräteart und angefangenes Kalenderjahrjeweils je Prüfung3,801.6Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und Prüfung des Vorliegens eines Rücknahmekonzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroGje Registrierung nach Nummer 1.118,90Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,Änderung und Ende der Beauftragung(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)1.7Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten oder der Änderung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroGje Benennung oderje Änderung50,601.8Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroGje Beendigungsbestätigung12,601.9Zulassung oder die Änderung der Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierungen nach § 37 Absatz 7 ElektroGje Zulassung oderje Änderung der Zulassung4 355,00Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung(§ 37 Absatz 5 ElektroG)1.1Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroGje Änderung der Registrierung nach Nummer 1.120,50Garantiesysteme(§ 37 Absatz 6 ElektroG)1.11kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroGje System und Kalenderjahrjeweils nach Aufwand der Prüfung1 803,30bis 10 098,501.12nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.11 nach Änderung eines als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG geeignet festgestellten Systemsje System und Änderung816,50Entgegennahme und Prüfungvon Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger undder Betreiber von Erstbehandlungsanlagen(§ 38 Absatz 2 ElektroG)1.13Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroGje Sammelgruppe und Anzeige22,001.14Entgegennahme und Prüfung der Anzeige der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25 Absatz 2 ElektroGje Zertifikat und Anzeige100,20Anordnungen(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)1.15Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG6,701.16Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG6,80Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung(§ 38 Absatz 4 ElektroG)1.17Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengenje Mengenmitteilung60,60Abschnitt 2Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)Registrierung(§ 31 Absatz 1 BattDG)2.1Registrierung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDGje Hersteller, Marke und Batteriekategorie oderje Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batteriekategorie16,402.2Quartalsgebühr für BattDG-Registrierungskontoinhaberje Registrierungsnummer und je angefangenes Kalenderquartal3,802.3Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach §§ 5 und 31 Absatz 1 BattDGje Hersteller und Batterie oderje Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batteriejeweils nach Aufwand der Prüfung103,70bis 3 008,90Organisationen für Herstellerverantwortung(§ 31 Absatz 2 BattDG)2.4Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 BattDGje Zulassung und Batteriekategoriejeweils nach Aufwand der Prüfung412,50bis 7 838,902.52023/1542Änderung der Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 BattDGodernachträgliche Auflage zur Zulassung einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 8 Absatz 7 BattDGoderAnordnung einer Angebotsabgabe nach § 41 Absatz 1 BattDG in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b oder Artikel 60 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)odersonstige Anordnung gegenüber einer Organisation für Herstellerverantwortung nach § 41 Absatz 1 BattDGje Änderung, Auflage oder Anordnungjeweils nach Aufwand der Prüfung der Änderung, Auflage oder Anordnung77,90bis 1 596,902.6Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 BattDGje Zulassung und Überprüfungjeweils nach Aufwand der Überprüfung190,30bis 3 615,70Abschnitt 3Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattDG3.1Zustimmung zum Übergang der Registrierungen bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroGoderbei gesellschaftsrechtlicher Änderung (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) Prüfung der Änderung der Registrierungen– nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder– nach § 31 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattDG in Verbindung mit Artikel 55 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2023/1542je Hersteller oderje Bevollmächtigter157,203.2Erhöhung der Gebührnach den Nummern 1.1 bis 1.8, 1.13 und 1.14 bei Antragstellung, Übermittlung der Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,odernach den Nummern 2.1 bis 2.6 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 9 oder § 32 Absatz 7 BattDGodernach Nummer 3.1 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems nach § 37 Absatz 3 ElektroG oder nach § 5 Absatz 2 BattDG35,50bis 320,20
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