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Gesetz

Energiefinanzierungsgesetz

Abkürzung
EnFG
Ausfertigungsdatum
20. Juli 2022
Paragrafen
70
§ 1Zweck des Gesetzes

12345die Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs und des KWKG-Finanzierungsbedarfs,den Ausgleich des EEG-Finanzierungsbedarfs durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland,den Ausgleich des KWKG-Finanzierungsbedarfs und der Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen,die Verringerung oder Begrenzung von Umlagen bei ihrer Erhebung undden weiteren Ausgleichsmechanismus.(1) Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber. Zu diesem Zweck regelt dieses Gesetz

(2) Dieses Gesetz dient zudem der vorübergehenden anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023, soweit das Bankkonto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes keine ausreichenden Mittel zur Deckung des Finanzierungsbedarfs aufweisen sollte. Dazu regelt dieses Gesetz, dass die auf dem Bankkonto nach § 47 für die Finanzierung der Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Verfügung stehenden Mittel bis zu einem Betrag, den die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auch für die vorübergehende anteilige Finanzierung der Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2023 verwendet werden dürfen.

§ 2Begriffsbestimmungen

1234567891011121313a.141516171819202122a)b)5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der aufgrund einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung mit dem Anlagenbetreiber geliefert wird; Anlagenbetreiber und Verbraucher können sich für die Erfüllung ihrer unmittelbaren vertraglichen Beziehung eines Direktvermarktungsunternehmers im Sinn des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen bedienen, oder2,5 Prozent des Stromverbrauchs aus erneuerbaren Energien gedeckt wird, der auf dem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände der Abnahmestelle oder im Umkreis von 10 Kilometern zu diesem Betriebsgelände erzeugt wird,„Decken des Stromverbrauchs in besonderer Weise durch erneuerbare Energien“ das Decken von mindestens 50 Prozent des Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien, wobei mindestens„EEG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf für die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz für ein Kalenderjahr, wobei dieser auch einen negativen Wert annehmen kann,a)b)c)ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018,ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oderbei Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht haben, ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 oder die Mitgliedschaft in einem bei der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk,„Energiemanagementsystem“ eines der folgenden Systeme:„erneuerbare Energien“ erneuerbare Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,„KWKG-Finanzierungsbedarf“ der nach den Vorgaben der Anlage 1 ermittelte finanzielle Bedarf der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für ein Kalenderjahr,„KWKG-Umlage“ der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Deckung des KWKG-Finanzierungsbedarfs,„Netzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 8 des Energiewirtschaftsgesetzes,„Netznutzer“ derjenige, der die Netznutzung für die Netzentnahme von elektrischer Energie kontrahiert hat und zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet ist,„Netzentnahme“ die Entnahme von elektrischer Energie aus einem Elektrizitätsversorgungsnetz mit Ausnahme der Entnahme der jeweils nachgelagerten Netzebene,„Offshore-Anbindungskosten“ die Kosten, die Netzbetreiber nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern im Sinn des § 3 Nummer 70 des Energiewirtschaftsgesetzes geltend machen können,„Offshore-Netzumlage“ der als Aufschlag auf die Netzentgelte erhobene Betrag in Cent pro Kilowattstunde zur Finanzierung der Offshore-Anbindungskosten,„Prüfer“ ein Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ein genossenschaftlicher Prüfungsverband, ein vereidigter Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft,„Register“ das Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,„Saldo des EEG-Kontos“ der Gesamtsaldo aus den Kontoständen der für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von den Übertragungsnetzbetreibern jeweils geführten separaten Bankkonten nach § 47 Absatz 1 Satz 1 ohne die nach Anlage 1 Nummer 9.1 abgegrenzten Einnahmen und Ausgaben und ohne Berücksichtigung von Änderungen der Kontostände durch die Einzahlung oder Rückzahlung von Darlehensvaluta oder sonstiger der Zwischenfinanzierung dienender Mittel,„Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen Infrastrukturanlagen betreibt,a)b)jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte undseine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle verfügt.„selbständiger Teil eines Unternehmens“ ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens, der„Übertragungsnetzbetreiber“ Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn des § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes,„Umlagen“ die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage,a)b)aa)bb)cc)nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,nach einer Bestimmung, die den in Doppelbuchstabe aa genannten Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht, odernach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oderfür den keine Zahlung in Anspruch genommen wirdder außerhalb des Bundesgebiets erzeugt worden ist und die Vorgaben des Artikels 19 Absatz 7 und 9 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllt,„ungeförderter Strom“ Strom,„Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinnerzielungsabsicht betreibt,„Unternehmen in Schwierigkeiten“ Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1),„Verteilernetzbetreiber“ Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Sinn des § 3 Nummer 9 des Energiewirtschaftsgesetzes,„wirtschaftlich durchführbare Maßnahme“ jede Maßnahme, die bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energiemanagementsystems nach höchstens 90 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, ermittelt worden ist.Im Sinn dieses Gesetzes sind oder ist

§ 3Sorgfaltsmaßstab

Die Netzbetreiber müssen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

§ 4Ermittlung und Mitteilung der Finanzierungsbedarfe

1234dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den EEG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr sowie die voraussichtliche Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 für das laufende Kalenderjahr,dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die Summe der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Anschlussförderung für Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung,dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den KWKG-Finanzierungsbedarf für das jeweils folgende Kalenderjahr undder Bundesnetzagentur den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten für das jeweils folgende Kalenderjahr.Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und teilen bis zum 30. September eines Kalenderjahres mit:

§ 5Beweislast

Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen bei der Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs, der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2, des KWKG-Finanzierungsbedarfs oder der Offshore-Anbindungskosten streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber. Soweit in die Ermittlung dieser Finanzierungsbedarfe sowie der voraussichtlichen oder tatsächlichen Höhe des Anspruchs nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 auch Daten und Prognosen unabhängiger Dritter einfließen, ist Satz 1 nicht anzuwenden, wenn diese Daten und Prognosen unverändert übernommen wurden und die Übertragungsnetzbetreiber keine Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Daten oder Prognosen haben oder haben mussten.

§ 6Ausgleichsanspruch

(1) Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres negativ ist, haben die Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Betrages, der dem negativen Saldo entspricht. Wenn der Saldo des EEG-Kontos zum Ablauf des 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres positiv ist, hat die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch gegen die Übertragungsnetzbetreiber auf Ausgleich in Höhe des Betrages, der dem positiven Saldo entspricht, höchstens jedoch in Höhe der Summe der Zahlungen, die die Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des EEG-Finanzierungsbedarfs nach diesem Gesetz oder vor dem 1. Januar 2023 zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 3 Nummer 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet hat und die noch nicht zurückgezahlt wurde. Von dem Anspruch nach Satz 1 sind die Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung ausgenommen; diese Kosten werden nach Maßgabe des § 8 ausgeglichen.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. März eines Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr eine gemeinsame und von einem Prüfer geprüfte Kontoabrechnung für den sich nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 ergebenden Anspruch. Die Bundesnetzagentur prüft die Höhe der Kontoabrechnung auf Plausibilität und teilt das Ergebnis der Prüfung den Übertragungsnetzbetreibern und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kontoabrechnung mit. § 62 dieses Gesetzes und § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 wird vier Wochen nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fällig. Die Bundesrepublik Deutschland kann nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 auch vor dem Eintritt der Fälligkeit leisten. Sie kann in Ausnahmefällen mit befreiender Wirkung gegenüber allen Übertragungsnetzbetreibern an einen Übertragungsnetzbetreiber leisten. Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 wird vier Wochen nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 bei den Übertragungsnetzbetreibern, spätestens aber drei Monate nach Zugang der Kontoabrechnung nach Absatz 2 Satz 1 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fällig. Die Übertragungsnetzbetreiber können nach Zugang der Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 auch vor Eintritt der Fälligkeit leisten.

(4) Die Bundesrepublik Deutschland kann auch vor Fälligkeit die Aufrechnung ihrer Forderung gegen die Übertragungsnetzbetreiber aus Absatz 1 Satz 2 gegen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber gegen die Bundesrepublik Deutschland aus § 7 Absatz 1 im laufenden Kalenderjahr erklären. Die Aufrechnung kann erklärt werden, sobald dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Mitteilung der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 Satz 2 zugegangen ist und soweit darin die Forderung von der Bundesnetzagentur nicht beanstandet wurde. Die Aufrechnung durch die Übertragungsnetzbetreiber sowie die Aufrechnung weiterer gegenseitiger Forderungen aufgrund dieses Gesetzes ist nur zulässig, wenn und soweit sie in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach dem Ablauf des 22. Dezember 2025 ausdrücklich vereinbart wird.

§ 7Abschlagszahlungen

(1) Auf den zu erwartenden Anspruch nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder 2 können bereits während des anspruchsgegenständlichen Kalenderjahres angemessene Abschlagszahlungen verlangt werden. Abschlagszahlungen können auch einen negativen Wert annehmen. Auch unterjährige Wechsel zwischen positiven und negativen Abschlagszahlungen sind möglich.

(2) Unbeschadet von Absatz 3 sollen die Abschlagszahlungen nach Absatz 1 insgesamt dem für dieses Kalenderjahr veröffentlichten EEG-Finanzierungsbedarf entsprechen. Sofern sich die Fälligkeit der Abschlagszahlungen nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergibt, sind die Abschlagszahlungen jeweils zum 10. eines Kalendermonats zu leisten. Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum Ablauf des 15. November eines jeden Kalenderjahres einen Vorschlag für die kalendermonatliche Gewichtung der Abschlagszahlungen für das jeweils folgende Kalenderjahr. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Zustimmung soll bis zum Ablauf des 30. November eines jeden Kalenderjahres in Textform erteilt werden, sofern keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. Die Abschlagszahlungen sind erfüllbar, sobald und soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie seine Zustimmung zu der kalendermonatlichen Gewichtung der Abschlagszahlungen erteilt hat.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland kann die kalendermonatliche Gewichtung und die Gesamthöhe der Abschlagszahlungen unterjährig unter Berücksichtigung der Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos aus wesentlichen Gründen anpassen. Die Übertragungsnetzbetreiber können eine Anpassung der kalendermonatlichen Gewichtung und der Gesamthöhe der Abschlagszahlungen verlangen, wenn die Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos dies erforderlich macht. Eine Anpassung nach Satz 2 kann insbesondere dann verlangt werden, wenn der Saldo des EEG-Kontos über einen längeren Zeitraum oder in nicht unerheblicher Höhe unterhalb der erforderlichen Liquidität liegt.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 übermitteln die Übertragungsnetzbetreiber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur regelmäßig eine Simulation über die voraussichtliche Entwicklung des Saldos des EEG-Kontos bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

§ 8Ausgleich der Anschlussförderung der Güllekleinanlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung für ein Kalenderjahr. Der Anspruch wird am 31. Dezember des jeweils folgenden Kalenderjahres fällig. § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

§ 9Öffentlich-rechtliche Verträge

12bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie undbei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.(1) Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland wird vertretenDie Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner insbesondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichsanspruch nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie zu den Abschlagszahlungen nach § 7.

§ 10Ermittlung von Umlagen

(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Offshore-Anbindungskosten durch die Erhebung von Umlagen auszugleichen.

(2) Die Umlagen werden von den Übertragungsnetzbetreibern für das jeweils folgende Kalenderjahr transparent und getrennt aus den jeweiligen Finanzierungsbedarfen und den umlagefähigen Netzentnahmemengen, gewichtet nach der jeweils in Anwendung der Abschnitte 1 bis 4 dieses Teils anzuwendenden Höhe der Umlage, in Cent pro Kilowattstunde ermittelt. Umlagen können keinen negativen Wert annehmen.

§ 11Veröffentlichung von Umlagen

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf ihrer gemeinsamen Internetseite bis zum 25. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der nach diesem Gesetz zu erhebenden Umlagen für das jeweils folgende Kalenderjahr.

§ 12Erhebung von Umlagen

(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, die nach § 11 veröffentlichten Umlagen bei der Berechnung der Netzentgelte als jeweils eigenständigen Aufschlag auf die Netzentnahme in Ansatz zu bringen.

12für die Strommengen, die von einer den §§ 30 bis 36 begrenzten Abnahmestelle an eine nicht nach den §§ 30 bis 36 begrenzte Abnahmestelle weitergeleitet werden, oderfür die Strommengen an Abnahmestellen, für die für das betreffende Kalenderjahr ein Antrag auf Begrenzung nach den §§ 30 bis 36 gestellt worden ist.(2) Abweichend von Absatz 1 sind zur Erhebung der nach den §§ 30 bis 36 begrenzten Umlagen auf die Netzentnahme ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt, die die Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme erheben. Die Übertragungsnetzbetreiber sind ferner zur Erhebung der Umlagen als eigenständige Umlagen auf die Netzentnahme berechtigtDie Erhebung der Umlagen erfolgt in den Fällen der Sätze 1 und 2 Nummer 1 gegenüber dem nach den §§ 30 bis 36 begünstigten Unternehmen und im Fall von Satz 2 Nummer 2 gegenüber dem antragstellenden Unternehmen.

(3) Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, deren nach § 37 oder § 38 begrenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklärung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der Umlagen an den betroffenen Abnahmestellen durch die Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 2 erfolgt. Die Erklärung muss spätestens bis zum 30. Juni eines Jahres erfolgen. Die Erhebung der Umlagen durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt ab dem auf die Erklärung folgenden Kalenderjahr. Den betroffenen Verteilernetzbetreibern muss eine Abschrift der Erklärung unverzüglich von der Schienenbahn oder dem Verkehrsunternehmen übermittelt werden.

§ 13Ausgleich von Finanzierungsbedarfen zwischen Verteilernetzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern

123die nach § 6 Absatz 5, § 19, § 38d oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,die nach Maßgabe des Abschnitts 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes geleisteten Zahlungen unddie geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den in den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechen.(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ihren nachgelagerten Verteilernetzbetreibern erstatten:Als geleistete Zahlungen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung erloschen sind.

(2) Verteilernetzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszahlen. § 11 Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, soweit sie das Erneuerbare-Energien-Gesetz betreffen, sind mit den Zahlungen nach Absatz 2 zu saldieren.

(4) Ist die Notwendigkeit oder die Höhe einzelner Positionen nach Absatz 1 oder Absatz 2 streitig, trifft die Beweislast die Verteilernetzbetreiber.

§ 14Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern

1234der Summe der nach diesem Teil zu vereinnahmenden Umlagen auf Basis der tatsächlichen Netzentnahmen einschließlich etwaiger Verzugszinsen,etwaigen Erlösen oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,Zahlungen nach § 52 und § 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes undden sonstigen Einnahmen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen.Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber in Höhe von deren Einnahmen aus:Als vereinnahmte Umlagen und sonstige Einnahmen im Sinn des Satzes 1 gelten auch Forderungen auf Zahlung von Umlagen, die durch Aufrechnung erloschen sind.

§ 15Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern

Die Übertragungsnetzbetreiber und Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinn von § 3 Nummer 16 des Energiewirtschaftsgesetzes haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone erhobenen Umlagen und die nach den öffentlich-rechtlichen Verträgen nach § 9 jeweils erhaltenen Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland höhere Zahlungen nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen oder nach § 13 oder höhere Offshore-Anbindungskosten zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.

§ 16Abschlagszahlungen

(1) Auf die Zahlungen nach diesem Teil kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen.

(2) Wenn ein Netzbetreiber die für die Festlegung der Abschläge erforderlichen Daten nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt hat, richtet sich die Höhe der Abschläge im Rahmen der §§ 13 und 14 nach der Schätzung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 61.

(3) In den Fällen des § 12 Absatz 2 richtet sich die Höhe der Abschlagszahlungen nach den von den stromkostenintensiven Unternehmen prognostizierten und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen des Antragsverfahrens nach Abschnitt 4 dieses Teils mitgeteilten Daten.

§ 17Forderungseinwände und Aufrechnung

Einwände gegen Forderungen nach diesem Teil berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung unbeschadet des § 18 Absatz 1 nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Eine Aufrechnung gegen Forderungen nach diesem Teil ist nur zwischen Netzbetreibern zulässig.

§ 18Rückforderung, Verzugszinsen

(1) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber einem Verteilernetzbetreiber mehr als nach den in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Verteilernetzbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die die Zahlung begründende Stromerzeugung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit.

(2) Verteilernetzbetreiber und Netznutzer, die ihrer Pflicht zur Zahlung nach diesem Gesetz nicht rechtzeitig nachgekommen sind, müssen diese Geldschuld nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ab Eintritt der Fälligkeit verzinsen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil der Verteilernetzbetreiber oder der Netznutzer seinen Mitteilungspflichten nach Teil 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist; ausschließlich zum Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld für die Zahlung spätestens am 1. Januar des Kalenderjahres als fällig zu betrachten, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen wäre.

§ 19Jahresendabrechnung

12345zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Übertragungsnetzbetreibern zum 31. August eines Kalenderjahres,zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Unternehmen, bei denen die Erhebung der Umlagen nach § 12 Absatz 2 oder 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, zum 31. August eines Kalenderjahres,zwischen den Verteilernetzbetreibern und den Netznutzern nach den Bestimmungen des Netznutzungsvertrages undzwischen den Übertragungsnetzbetreibern einerseits und den Schienenbahnen und Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr andererseits zum 31. August eines Kalenderjahres, sofern die Abrechnung nach § 12 Absatz 3 durch den Übertragungsnetzbetreiber erfolgt.(1) Die Jahresendabrechnungen der nach diesem Teil zu leistenden Zahlungen erfolgen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr

(2) Die sich aus den Jahresendabrechnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 ergebenden Zahlungsansprüche müssen bis zum 15. September des Kalenderjahres ausgeglichen werden.

(3) Für die Differenz zwischen den nach § 56 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von den Verteilernetzbetreibern an den jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergegebenen Strommengen und den in der Endabrechnung nach § 50 Nummer 2 ausgewiesenen Strommengen sind zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bis zum Ablauf des 15. September des auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres für jeden Energieträger Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist für jede der in Anlage 1 Nummer 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz unterschiedenen Energieträgergruppen separat als Produkt aus der für den jeweiligen Energieträger oder die Energieträgergruppe ermittelten Differenz nach Satz 1 und aus dem für diesen Energieträger oder diese Energieträgergruppe ermittelten, energieträgerspezifischen Jahresmarktwert des jeweiligen Leistungsjahres nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 4 zum Erneuerbare-Energie-Gesetz zu ermitteln.

§ 20Nachträgliche Korrekturen

1234567aus Rückforderungen auf Grund von § 18 Absatz 1,aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,aus dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 32a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 31b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 15 ergangen ist,aus einer nach § 26 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen Zahlung oderaus der unstreitigen Korrektur fehlerhafter oder unvollständiger Angaben.Für die Differenz aus den Änderungen der zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber abzurechnenden Strommenge nach Satz 1 sind zwischen den Verteilernetzbetreibern und dem jeweils vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber bei der jeweils nächsten Abrechnung für jeden Energieträger Ausgleichszahlungen zu leisten. § 19 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen ergeben:

(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnungen der Netzbetreiber gegenüber den Netznutzern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 19 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.

§ 21Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie

(1) Für die Netzentnahme von Strom, der in einem Kalenderjahr zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen in dem Umfang auf null, in dem Strom, der in dem Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in ein Netz eingespeist wird. Werden in dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung von Umlagen bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umlagen in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.

(2) Für die Netzentnahme von Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen auf null, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Stromspeicherverlust). Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

123Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt verbraucht gilt undder in dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als in dem Ladepunkt erzeugt gilt.(3) Absatz 1 ist entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke des Absatzes 1

123sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzentnahme und des zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauchs zu ermitteln,sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzentnahmemenge und dem zeitgleichen tatsächlichen Speicherverbrauch in dem 15-Minuten-Intervall undeine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzentnahme und des Speicherverbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz gebracht wird.123sie ist für jedes 15-Minuten-Intervall anhand der tatsächlichen Netzeinspeisung und der zeitgleichen tatsächlichen Speichererzeugung zu ermitteln,sie entspricht dem niedrigeren Wert aus der tatsächlichen Netzeinspeisemenge und der zeitgleichen tatsächlichen Speichererzeugung in dem 15-Minuten-Intervall undeine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzeinspeisung und der Speichererzeugung bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom in der Höhe des niedrigeren Wertes nach Nummer 2 bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in Ansatz gebracht wird.(4) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich nach den Absätzen 1 bis 3 nur, wenn der Netznutzer seine Mitteilungspflichten nach Teil 5 erfüllt hat. § 46 Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sämtliche Strommengen, die bei der Anwendung von Absatz 1 in Ansatz gebracht werden, mess- und eichrechtskonform erfasst oder abgegrenzt werden müssen. Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 zum Zweck der Zwischenspeicherung dem Netz entnommen wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:Die Strommenge, die im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 in dem Stromspeicher erzeugt in ein Netz eingespeist wird, ist nach den folgenden Maßgaben zu bestimmen:§ 46 Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden.

(4a) In Kalenderjahren, in denen für den ins Netz eingespeisten Strom ein Zahlungsanspruch nach der Pauschaloption nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geltend gemacht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen für die Netzentnahme auf Strom abweichend von den Absätzen 1 bis 4 in dem Umfang auf null, in dem für die an dieser Einspeisestelle eingespeiste Strommenge kein Anspruch nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3c in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht, höchstens jedoch für die in dem Kalenderjahr aus dem Netz entnommene Strommenge.

(5) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auch für die Netzentnahme von Strom, der zur Erzeugung von Speichergas verbraucht wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, in dem Umfang auf null, in dem das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur Stromerzeugung eingesetzt und der erzeugte Strom in das Netz eingespeist wird.

(6) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich ferner für die Netzentnahme von Strom auf null, der an den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung im Sinn des § 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.

(7) § 53 Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht nach § 52 Absatz 1 bis zum 31. Mai des Jahres zu erfüllen ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflicht zu erfüllen gewesen wäre.

§ 22Umlageerhebung bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.

12die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind odergegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Betreiber von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen,

§ 23Umlageerhebung bei Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen

12einer Branche nach Liste 1 der Anlage 2 zuzuordnen ist undein Energiemanagementsystem betreibt.(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf 15 Prozent für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens für den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wird, die ausschließlich Strom mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt, wenn das UnternehmenAusschließlich für die Zwecke des Satzes 1 ist Erdgas in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.

(2) Im Rahmen der Mitteilung nach § 52 Absatz 2 ist zusätzlich die in der Anlage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr erzeugte Strommenge mitzuteilen.

12die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind odergegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher,

§ 24

(weggefallen)

§ 25Umlagebefreiung bei der Herstellung von Grünem Wasserstoff

(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhängig von dessen Verwendungszweck in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, die über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht in einem Kalenderjahr anzuwenden, in dem der Strom von einem Unternehmen oder einem selbständigen Teil eines Unternehmens verbraucht wird und die Umlagen für dieses Unternehmen oder diesen selbständigen Teil eines Unternehmens nach Abschnitt 4 dieses Gesetzes begrenzt sind.

(2) Absatz 1 ist nur auf Einrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen wurden.

12die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind odergegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher,

§ 26Anforderungen an Grünen Wasserstoff

Die Anforderungen an Grünen Wasserstoff werden in einer Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt.

§ 27(weggefallen)

(weggefallen)

§ 28Zweck des Abschnitts

123für stromkostenintensive Unternehmen, um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern,für Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff, um die Entwicklung von Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unterstützen und eine Abwanderung der Produktion in das Ausland zu verhindern, undfür Schienenbahnen, für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und für landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen, der Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und der Seeschifffahrt sicherzustellen und zu erhalten sowie die Emissionen in Seehäfen zu verringern,Zweck dieses Abschnitts ist die Begrenzung der Höhe der zu zahlenden Umlagensoweit die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.

§ 29Antrag

12345nach Maßgabe der §§ 30 bis 35 für den Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird,nach Maßgabe des § 36 für den Strom, der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff selbst verbraucht wird,nach Maßgabe des § 37 für den Strom, der von Schienenbahnen selbst verbraucht wird,nach Maßgabe des § 38 für den Strom, der von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, undnach Maßgabe des § 39 für den landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf Seeschiffen verbraucht wird.(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt die Umlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen

123456die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, für die die Umlagen begrenzt werden, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Abnahmestellen,die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Strommengen, die an den in Nummer 1 genannten Abnahmestellen an Dritte weitergeleitet werden,den für das folgende Kalenderjahr prognostizierten Höchstbetrag nach § 31 Nummer 3 und 4,die Netzbetreiber, an deren Netz die nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind,die Netzbetreiber, die zur Erhebung der nach Absatz 1 beantragten begrenzten Umlagen an den nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen berechtigt sind unddie Netznutzer der nach Nummer 1 aufzuschlüsselnden Abnahmestellen, es sei denn, die nach Absatz 1 begrenzten Umlagen werden als eigenständige Umlagen gegenüber den Antragstellern erhoben oder die Antragsteller sind selbst Netznutzer.(2) Die Antragsteller müssen unbeschadet ihrer Mitteilungspflicht nach § 52 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 mitteilen:

12sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind undkeine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.(3) Die Antragsteller müssen im Rahmen der Antragstellung nach Absatz 1 bestätigen, dassDie Bestätigung nach Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Antragstellers enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Bestätigungen bis zum Abschluss des Antragsverfahrens unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitzuteilen. Wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Vorgaben zu Form und Inhalt der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 bereitstellt, müssen diese unter Beachtung dieser Vorgaben übermittelt werden.

§ 30Voraussetzungen der Begrenzung

123im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die voll oder anteilig umlagenpflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,das Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreibt unda)b)c)aa)bb)cc)es alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind,in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen konkret identifiziert worden sind oderes in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen aufgewendet hat, die in dem Energiemanagementsystem nach Nummer 2 konkret identifiziert worden sind; für Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbrechung des Produktionsablaufs umgesetzt werden können, muss die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des vorgesehenen Projektablaufs in dem dem Antragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erfolgt sein; soweit die aufgewendete Investitionssumme 100 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags übersteigt, kann der überschießende Teil der Investitionssumme in den folgenden vier Jahren auf die erforderliche Investitionssumme angerechnet werden; Investitionssummen sind nicht anrechenbar, soweit sie zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden,energieeffizient ist, weilmindestens 30 Prozent seines Stromverbrauchs durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien deckt oderInvestitionen in Höhe von 50 Prozent des nach diesem Gesetz für das zweite dem Antragsjahr vorangegangene Jahr gewährten Begrenzungsbetrags für Maßnahmen zur erheblichen Dekarbonisierung des Produktionsprozesses in entsprechender Anwendung von Buchstabe a Doppelbuchstabe cc getätigt hat; soweit das Unternehmen einem Sektor angehört, für den die Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 in der Fassung vom 30. Januar 2024 Produkt-Benchmarks festlegt, müssen die Maßnahmen die Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der deutlich unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten Produkt-Benchmarkwertes liegt.das UnternehmenBei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, werden die Umlagen begrenzt, wenn

§ 31Umfang der Begrenzung

1234Die Umlagen werden für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt); dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungsjahr zuerst gezahlt werden.a)b)bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, auf 15 Prozent der Umlagen undaa)bb)auf 15 Prozent der Umlagen, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise aus erneuerbaren Energien gedeckt hat, oderim Übrigen auf 25 Prozent der Umlagen.bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist,Die Umlagen werden für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde begrenzta)b)0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 1 zuzuordnen ist, oderaa)bb)0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr seinen Stromverbrauch in besonderer Weise durch erneuerbare Energien gedeckt hat, oderim Übrigen 1 Prozent der Bruttowertschöpfung.bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 2 Liste 2 zuzuordnen ist,Die nach Nummer 2 zu zahlenden Umlagen werden in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat:Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zahlenden Umlagen für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den Wert von 0,05 Cent pro Kilowattstunde an den Abnahmestellen nicht unterschreiten; der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt.Die Umlagen werden an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt begrenzt:

§ 32Nachweisführung

123a)b)c)d)e)die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr,die Angabe der jeweils im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen,aa)bb)Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens undsämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung auf Grundlage der nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;den Prüfungsvermerk eines Prüfers, wenn eine Begrenzung der Umlagen nach § 31 Nummer 3 begehrt wird; dabei ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen:auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in dem Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend,den Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann,aa)bb)im Fall des Verbrauchs von aus dem Netz entnommenem Strom durch den Nachweis der Entwertung von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oderim Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht aus dem Netz entnommen wurde, durch den Nachweis der zeitgleichen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall; eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeugung und des Ist-Verbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist zur Erfüllung der Anforderung nach diesem Doppelbuchstaben nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Erzeugung aus erneuerbaren Energien bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall als Verbrauch der Abnahmestelle in Ansatz gebracht wird,im Fall der Deckung des Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien in besonderer Weise zusätzlichfür die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 1 und nach § 31 sowie die Bruttowertschöpfung durchfür die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 2 durch die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende der Antragsfrist nach § 40 Absatz 1 über ein gültiges DIN-EN-ISO-50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems entsprechend DIN EN ISO 50005 oder über die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerk verfügt,a)b)c)d)e)für Buchstabe a Doppelbuchstabe aa durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen alle wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen umgesetzt hat, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,für Buchstabe a Doppelbuchstabe bb durch eine Eigenerklärung, dass der Bericht des Energiemanagementsystems keine wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen empfohlen hat, verbunden mit dem Bericht des Energiemanagementsystems; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,für Buchstabe a Doppelbuchstabe cc durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens, mit dem Bericht des Energiemanagementsystems und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle,für Buchstabe b durch einen Nachweis nach Nummer 1 Buchstabe e undfür Buchstabe c durch eine Eigenerklärung, dass das Unternehmen Investitionen in dem erforderlichen Umfang getätigt hat und dass diese Investitionen nicht oder nicht in dem geltend gemachten Umfang zur Erfüllung der Voraussetzungen einer anderen Beihilfe als der Begrenzung nach § 29 geltend gemacht werden, verbunden mit der Aufstellung der durchgeführten Maßnahmen einschließlich des jeweiligen Investitionsvolumens sowie der durch die Durchführung der Maßnahmen verringerten Treibhausgasemissionen und im Fall einer erheblichen Unterbrechung des Produktionsablaufs durch die umzusetzenden Maßnahmen zusätzlich mit der Auftragsbestätigung des beauftragten Dritten; der Inhalt dieser Eigenerklärung bedarf der Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle.für die Voraussetzungen nach § 30 Nummer 3:Die Nachweisführung erfolgt

§ 33Nachweisführung auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres

Unternehmen, die bis zum 30. April des Antragsjahres noch über kein abgeschlossenes handelsrechtliches Geschäftsjahr verfügen oder zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres keiner Branche nach Anlage 2 zuzuordnen sind, können abweichend von § 32 Nummer 1 den Antrag auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres stellen, das mit der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken in einer Branche nach Anlage 2 beginnt und vor Ablauf der Antragsfrist endet. Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt des Widerrufs. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. § 32 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden.

§ 34Selbständige Teile eines Unternehmens

Die §§ 30 bis 33 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das einer Branche nach Anlage 2 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden, wobei für die Begrenzung nach § 31 Nummer 3 die Bruttowertschöpfung des Unternehmens maßgeblich ist.

§ 35Begriffsbestimmungen des Unterabschnitts, Branchenzuordnung

123„Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,„Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse, bei Unternehmen, die den Branchen mit den WZ-2008-Codes 1011 und 1012 nach Anlage 2 zuzuordnen sind, zusätzlich ohne Abzug der Kosten, die durch den Einsatz von Selbständigen, beispielsweise über Werkverträge, im Bereich der Schlachtung einschließlich der Zerlegung von Schlachtkörpern sowie im Bereich der Fleischverarbeitung entstehen; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht,„prüfungsbefugte Stelle“ jede Stelle, die Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen vornehmen darf.(1) Im Sinn dieses Unterabschnitts ist

(2) Für die Zuordnung eines Unternehmens oder eines selbständigen Teils eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 2 ist der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgeblich.

§ 36Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen

(1) Bei Unternehmen, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des Unternehmens leistet, werden die Umlagen unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs nach Unterabschnitt 2 mit der Maßgabe begrenzt, dass § 30 Nummer 1 und § 31 Nummer 1 nicht anzuwenden sind und die Zugehörigkeit der Abnahmestelle zu einer Branche nach Anlage 2 abweichend von § 31 nicht erforderlich ist.

1234im Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken und im ersten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme Prognosedaten übermitteln,im zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten auf der Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,im dritten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln undim vierten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln.12für das Jahr der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken rückwirkend für den Zeitraum ab der erstmaligen Stromabnahme undfür das erste und zweite Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken.(2) § 33 Satz 1 ist auf Unternehmen im Sinn des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese abweichend von § 32 für die BegrenzungDie Nachweise nach § 32 Nummer 2 und 3 Buchstabe a bis e müssen im Fall des Satzes 1 erst ab dem zweiten Jahr nach der erstmaligen Stromabnahme zu Produktionszwecken erbracht werden. Die Begrenzungsentscheidung ergeht in den Fällen der Sätze 1 und 2 unter Vorbehalt des WiderrufsNach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres.

12eine eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufstellen unddie Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lassen.(3) Die Absätze 1 und 2 sind für selbständige Teile eines Unternehmens, die der Branche mit dem WZ-2008-Code 2011 nach Anlage 2 zuzuordnen sind und bei denen die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Bruttowertschöpfung des selbständigen Teils des Unternehmens leistet, entsprechend anzuwenden, wenn diese

§ 37Schienenbahnen

(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der Umlagen nur, wenn sie nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und mehr als 1 Gigawattstunde unter Ausschluss der rückgespeisten Energie betrug.

(2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawattstunde übersteigen und die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden, auf 10 Prozent.

12im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens undim ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.(3) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn, die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:

123im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr undim ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.(4) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr erbringen werden, nachweisen:Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres.

(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(6) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden.

12„Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens und„Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken.(7) Im Sinn dieses Paragrafen ist

§ 38Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr

(1) Bei einem Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr werden die Umlagen auf 20 Prozent begrenzt, wenn es nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der in das Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug. Die Begrenzung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit diese Begrenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in dem Antragsjahr und in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren gewährt worden sind, den Betrag von 300 000 Euro nicht überschreiten. Als dem Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 gewährt werden.

12im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens undim ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 1 erfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:

123im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr undim ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, die erstmals eine Verkehrsleistung im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen:Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. Dieser Absatz ist ebenfalls für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen anzuwenden, die erstmals eine Verkehrsleistung im Liniennahverkehr erbringen werden und nicht unter Absatz 2 fallen.

(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

123sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren und im Antragsjahr bis zur Antragstellung gewährt worden sind,sich verpflichtet, ab der Antragstellung und bis zum Ende des Jahres, in dem der Begrenzungsbescheid ergeht, keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 in Anspruch zu nehmen, die den zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen aufgrund dieser Verordnung von 300 000 Euro übersteigen würden, undbestätigt, dass es keinem Förderausschluss nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2831 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 unterliegt.(5) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweisführung für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch eine Eigenerklärung, in der das Unternehmen

123456„Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unternehmens,„Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,„Busse“ Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes oder Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes,„elektrisch betriebene Busse“ Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor,„Linienverkehr“ Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,„Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr“ Unternehmen, die in einem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.(6) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind

§ 39Landstromanlagen

123die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert,die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum angelegt ist undim letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr als 100 Megawattstunden betragen hat.(1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begrenzung der Umlagen auf 20 Prozent, wenn sie nachweist, dass

(2) § 32 Nummer 1 Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, ist § 37 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

12„Landstromanlage“ jeder Rechtsträger, der die Gesamtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Hafen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss als Abnahmestelle über eigene Stromzähler am Entnahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen und Übergabepunkte verfügen; neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören hierzu auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabeeinrichtungen und der Anschluss an das öffentliche Stromnetz,„Seeschiff“ von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiff zugelassenes betriebenes Fahrzeug mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe.(4) Im Sinn dieses Paragrafen ist

§ 40Antragstellung und Entscheidungswirkung

12345Anträge nach § 33 Satz 1,Anträge nach § 36,Anträge nach § 37 Absatz 3 bis 5,Anträge nach § 38 Absatz 2 bis 4,Anträge nach § 39.(1) Der Antrag nach § 29 ist jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Abweichend von Satz 1 können bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden:Anträge nach § 36 für die Begrenzung im Jahr der erstmaligen Stromentnahme zu Produktionszwecken sind bis zum 30. September desselben Jahres zu stellen.

(2) Wird eine Begrenzung nach § 31 Nummer 3 beantragt, ist dem Antrag nach Absatz 1 der Prüfungsvermerk nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c beizufügen; für diese Beifügung ist die Frist nach Absatz 1 Satz 1 eine materielle Ausschlussfrist. Einem Antrag nach Absatz 1 müssen die übrigen in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 genannten Unterlagen beigefügt werden.

(3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber nach § 11 veröffentlicht haben, dass sie im folgenden Kalenderjahr eine Umlage erheben werden, die sie im laufenden Kalenderjahr nicht erhoben haben, können Anträge nach diesem Abschnitt abweichend von den Absätzen 1 und 2 auch noch innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber gestellt werden. Für die Beifügung des Prüfungsvermerks nach § 32 Nummer 1 Buchstabe c ist die Frist nach Satz 1 keine materielle Ausschlussfrist.

(4) Der Antrag muss elektronisch über das vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragstellung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich festzulegen.

(5) Die Entscheidung ergeht schriftlich oder elektronisch mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller, dem nach § 29 Absatz 2 Nummer 4 und 5 mitgeteilten Netzbetreiber und dem nach § 29 Absatz 2 Nummer 6 mitgeteilten Netznutzer. Sie wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr.

(6) Ergeht die Begrenzungsentscheidung nach § 31 Nummer 4, sind die begrenzten Umlagen jeweils ihrer Höhe nach auszuweisen; die Höhen sind dabei so festzusetzen, dass das Verhältnis der begrenzten Umlagen dem Verhältnis der unbegrenzten Umlagen im Begrenzungsjahr entspricht.

§ 41Übertragung von Begrenzungsbescheiden

(1) Wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit einer begrenzten Abnahmestelle nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen übergeht, überträgt auf Antrag beider Unternehmen das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf das die Abnahmestelle übernehmende Unternehmen. Eine Übertragung des Begrenzungsbescheides kann nur im Umfang der Begrenzung nach § 31 Nummer 2 erfolgen. Bereits erfolgte Zahlungen auf den Selbstbehalt nach § 31 Nummer 1 werden auf die Zahlungsverpflichtung des Bescheidempfängers angerechnet. Die Pflicht des übernehmenden Unternehmens zur Zahlung der Umlagen besteht nur dann, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag auf Übertragung des Begrenzungsbescheides ablehnt. In diesem Fall beginnt die Zahlungspflicht der Umlagen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Übernahme der Abnahmestelle.

(2) Absatz 1 ist auf Antragsteller, die keine Unternehmen sind, entsprechend anzuwenden.

§ 42Rücknahme der Entscheidung

Die Entscheidung nach § 29 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht vorlagen.

§ 43Auskunfts- und Betretungsrecht, Datenabgleich

(1) Zum Zweck der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen sind die Bediensteten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dessen Beauftragte befugt, von den für die Begünstigten handelnden natürlichen Personen für die Prüfung erforderliche Auskünfte zu verlangen, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einzusehen und zu prüfen sowie Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Grundstücke der begünstigten Personen während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Die für die Begünstigten handelnden natürlichen Personen müssen die verlangten Auskünfte erteilen und die Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen. Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen Verfahren anderer Behörden betreffen, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Abgleich antragsrelevanter Daten berechtigt; die betroffenen Behörden sind zur Mitwirkung verpflichtet.

§ 44Evaluierung, Weitergabe von Daten

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle evaluieren laufend die §§ 29 bis 43. Sie können sich hierbei von Dritten unterstützen lassen.

1234über sämtliche von ihnen selbst verbrauchten Strommengen, auch solche, die nicht von der Begrenzungsentscheidung erfasst sind, um eine Grundlage für die Entwicklung von Effizienzanforderungen zu schaffen,über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die durch den Betrieb des Energiemanagementsystems zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt wurden, und über mögliche und umgesetzte Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses,über die an Seeschiffe gelieferten Strommengen einschließlich der Angaben über Schiffstyp und Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe undüber weitere Informationen, die zur Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 erforderlich sind.(2) Antragsteller und Begünstigte, die eine Entscheidung nach § 29 Absatz 1 beantragen oder erhalten haben, müssen bei der Evaluierung nach Absatz 1 mitwirken. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann zum Zweck der Evaluierung nach Absatz 1 Satz 1 von Antragstellern und Begünstigten Auskunft verlangenDas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Art der Auskunftserteilung nach Satz 2 näher ausgestalten.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die für die Antragsbearbeitung erhobenen Daten und die nach Absatz 2 Satz 2 erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach Absatz 1 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte Dritte ohne Geheimhaltungsvereinbarung nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt werden kann.

(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung, die Postleitzahl und den Ort des begünstigten Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle zu veröffentlichen.

§ 45Geringfügige Stromverbräuche Dritter

123geringfügig sind,üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden unda)b)in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände des Letztverbrauchers undim Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber der anderen Person.verbraucht werdenStromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie

§ 46Messung und Schätzung

(1) Strommengen, für die Umlagen zu zahlen sind, sind durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. Wenn für Strommengen nur anteilige oder keine Umlagen zu zahlen sind, sind diese Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung einer Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen.

12für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste Umlagesatz geltend gemacht wird oderdie Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung nach Nummer 1 aufgrund der Menge des privilegierten Stroms, für den in Ermangelung der Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste Umlagesatz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zumutbar ist.(2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf es abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn

(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzugrenzen. Diese Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Bei der Schätzung muss sichergestellt werden, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger Umlagen gezahlt werden als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen. Die Anforderung nach Satz 3 ist insbesondere erfüllt, wenn bei den jeweiligen voneinander abzugrenzenden Strommengen mit unterschiedlicher Umlagenhöhe zur Bestimmung der Strommenge, für die im Vergleich der höchste Umlagesatz anzuwenden ist, die maximale Leistungsaufnahme der betreffenden Stromverbrauchseinrichtung mit der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres multipliziert wird.

123456die Angabe, ob und welche Strommengen im Wege einer Schätzung abgegrenzt wurden,die Höhe des jeweiligen Umlagesatzes, der für diese Strommengen jeweils zu zahlen ist,die Art, maximale Leistungsaufnahme und Anzahl der Stromverbrauchseinrichtungen, in denen die nach Nummer 1 geschätzten Strommengen verbraucht wurden,die Betreiber der nach Nummer 3 anzugebenden Stromverbrauchseinrichtungen,in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 eine nachvollziehbare Begründung, weshalb die messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist, undeine Darlegung der Methode der Schätzung, die umfassende Angaben enthält, wie im Sinn des Absatzes 3 Satz 3 sichergestellt wird, dass aufgrund der Schätzung auf die gesamte Strommenge nicht weniger Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen.(4) Erfolgt eine Schätzung nach Absatz 3, muss die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 um die folgenden Angaben ergänzt werden:Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu tätigenden Angaben nach den Umständen des Einzelfalls mit unvertretbarem Aufwand verbunden oder unmöglich, genügt insoweit die nachvollziehbare Begründung dieser Umstände, verbunden mit hinreichenden Angaben zur Plausibilisierung der nach Satz 1 Nummer 1 angegebenen Strommengen. Die Netzbetreiber können auf eine Übermittlung der Angaben nach Satz 1 Nummer 3 und 4 im Rahmen der Mitteilung nach § 52 verzichten; dabei bleibt eine Nacherhebung unbenommen.

(5) Bei der Berechnung der aus dem Netz entnommenen und selbst verbrauchten Strommengen darf unabhängig davon, ob hierfür nach den Bestimmungen dieses Teils volle oder verringerte Umlagen zu zahlen sind, Strom höchstens bis zu der Höhe der tatsächlichen Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit von Netzentnahme und Verbrauch), berücksichtigt werden. Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Netzentnahme und des Ist-Verbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe der aggregierten Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird. Wenn in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 auch mittels einer Schätzung sichergestellt werden kann, dass nur Strom bis zur Höhe der aggregierten Netzentnahme, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird, sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

1234nach Absatz 1 Satz 2 auch durch den Antragsteller selbst verbrauchte Strommengen von an Dritte weitergeleiteten Strommengen abzugrenzen sind,es nach Absatz 2 Nummer 1 keiner Abgrenzung bedarf, wenn die gesamte Strommenge vom Antragsteller nicht als Selbstverbrauch geltend gemacht wird,die Angaben nach Absatz 4 dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden müssen undeine Schätzung nach § 104 Absatz 10 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht unter der Bedingung der Einhaltung von § 62b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2022 steht und auch für Strommengen erfolgen kann, die nach dem 31. Dezember 2016 oder in dem Fall, dass das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antragstellung, in jedem Fall aber vor dem 1. Januar 2023 verbraucht wurden.(6) Ausschließlich für die Zwecke des Antragsverfahrens nach Abschnitt 4 dieses Teils sind die Absätze 1 bis 5 sowie § 45 für den zu erbringenden Nachweis der aus dem Netz entnommenen und selbst verbrauchten Strommengen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass

§ 47Kontoführung und gesonderte Buchführung der Übertragungsnetzbetreiber

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils ein separates Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind über dieses Bankkonto abzuwickeln.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1 und den Teilen 3 und 4 sind von den Einnahmen und Ausgaben der sonstigen Tätigkeitsbereiche des Übertragungsnetzbetreibers eindeutig abzugrenzen. Hierzu ist eine gesonderte Buchführung einzurichten. Diese muss es ermöglichen, diejenigen Einnahmen und Ausgaben nach Anlage 1, bei denen es sich um nicht zahlungswirksame Kosten handelt, nachvollziehbar abzuleiten. Zu den nicht zahlungswirksamen Kosten zählen insbesondere Abschreibungen für Infrastruktur der Informationstechnologie und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Mittel auf ihrem separaten Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1, die die Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Bescheides vom 9. Oktober 2020 als Zuschuss zur Absenkung der EEG-Umlage geleistet hat, auf das Konto nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes umbuchen und zum Zweck der Vorfinanzierung des Zuschusses zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten des Kalenderjahres 2023 nach Maßgabe des § 24b des Energiewirtschaftsgesetzes verwenden. Die Übertragungsnetzbetreiber müssen diese auf das separate Bankkonto für die Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Absatz 1 Satz 1 zurückbuchen, sobald sie für die Vorfinanzierung nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind oder für Zwecke des Erneuerbare-Energien-Gesetzes benötigt werden.

§ 48Kontoführung und gesonderte Buchführung der Verteilernetzbetreiber

Die Verteilernetzbetreiber müssen für Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie für die auszugleichenden Offshore-Anbindungskosten einschließlich der Zahlungen nach diesem Gesetz jeweils separate Konten führen. Sämtliche zahlungswirksamen Einnahmen und Ausgaben nach Satz 1 sind über diese Konten abzuwickeln. § 47 Absatz 2 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 49Grundsatz

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher, Netznutzer und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen einander die für den Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben, insbesondere die in den §§ 50 bis 52 genannten Angaben, unverzüglich zur Verfügung stellen, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Fristen bestimmt sind. § 20 ist entsprechend anzuwenden.

§ 50Verteilernetzbetreiber

123a)b)c)d)e)f)g)aa)bb)cc)dd)Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen,die Bereitstellung von installierter Leistung nach § 50 in der für die jeweilige Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,KWK-Strom aus Anlagen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den genannten Bestimmungen entsprechen,die Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,die tatsächlich geleisteten Zahlungen fürdie Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2,die Höhe der Erlöse oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms,die umlagenpflichtigen Netzentnahmen und der jeweils anzuwendende Umlagensatz,die Höhe der Einnahmen aus Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,die Höhe der durch Aufrechnung erloschenen Forderungen sowiedie sonstigen für den Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben,unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die folgenden Angaben zusammengefasst:a)b)c)aa)bb)cc)dd)der Nummern im Register,der relevanten Strommengen,der vermiedenen Netzentgelte, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, undder seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden im Fall von Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,einzeln sowie zusammengefasst die Endabrechnungen für die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden ist, und jede KWK-Anlage im Sinn des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unter Angabe insbesondere, soweit einschlägig,zusammengefasst die Endabrechnungen für die Umlagen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, unter Angabe insbesondere der Netzentnahmen aus ihrem Netz insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kategorien von Netzentnahmen, für die eine Verringerung oder Begrenzung der Umlagen in Anspruch genommen wurde, unddie sonstigen für die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Angaben,bis zum 31. Mai eines Jahresa)b)c)d)e)f)die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge,die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,die Summe der prognostizierten Netzentnahmen aus ihrem Netz,die prognostizierten umlagenpflichtigen Netzentnahmen aus ihrem Netz, für die sie zur Umlageerhebung berechtigt sind, unddie sonstigen für die Prognose der Umlagenhöhen und der monatlichen Abschlagszahlungen erforderlichen Angaben.bis zum 31. August eines KalenderjahresVerteilernetzbetreiber müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber übermitteln:

70 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

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