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Verordnung

Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz

Abkürzung
EntsorgFondsGZVereinnV
Ausfertigungsdatum
16. Juni 2017
Paragrafen
9

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 15 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. I S. 114) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1Mitteilung des Kontos

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilt dem Einzahlenden nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes (Einzahlender) spätestens bis zum 28. Juni 2017 das Konto nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes in Textform mit.

(2) Die Einzahlenden teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie spätestens bis zum 27. Juni 2017 die Kontaktdaten mit, die für die Mitteilung des Kontos benutzt werden sollen.

§ 2Vornahme von Zahlungen

(1) Der Einzahlende leistet Einzahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz ausschließlich auf das mitgeteilte Konto.

12Einzahlender einschließlich der Angabe der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nach Anhang 2 des Entsorgungsfondsgesetzes, für die die Zahlung geleistet wird,Zahlungszweck einschließlich der Angabe der rechtlichen Grundlage der Zahlung nach dem Entsorgungsfondsgesetz (Tilgungsbestimmung).(2) Bei Vornahme der Zahlung sind im Verwendungszweck anzugeben:

§ 3Leistungszeitpunkt

(1) Der Einzahlende ist nicht berechtigt, den Grundbetrag nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes (Grundbetrag) und den Risikoaufschlag nach § 7 Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes (Risikoaufschlag) vor dem 1. Juli 2017 zu leisten.

(2) Eine Zahlung des Grundbetrags und des Risikoaufschlags am ersten Werktag nach dem 1. Juli 2017 wird bei der Berechnung von Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes so behandelt wie eine Zahlung zum 1. Juli 2017.

§ 4Schriftliche Zahlungsaufforderung

123wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,Höhe des zu zahlenden Betrags,Frist für die Leistung der Zahlung.Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben:

§ 5Bestätigung von Zahlungseingängen

(1) Die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) bestätigt schriftlich gegenüber dem Einzahlenden den Eingang von Zahlungen auf das mitgeteilte Konto. Die Zahlungsbestätigung hat unverzüglich nach Eingang der Einzahlung zu erfolgen.

1234die Höhe der eingegangenen Zahlung,das Datum des Zahlungseingangs,Angabe, ob die von dem Einzahlenden angegebene Tilgungsbestimmung bestätigt wird,Angabe, ob durch die Einzahlung die von der Tilgungsbestimmung erfasste Zahlungsverpflichtung nach dem Entsorgungsfondsgesetz erfüllt ist.(2) In der Zahlungsbestätigung sind anzugeben:

12die Angaben nach Absatz 2,die Höhe der seitens des Einzahlenden noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz.(3) Der Fonds informiert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich über den Eingang von Zahlungen durch den Einzahlenden. In der Information sind anzugeben:

123die Höhe der nicht eingegangenen Zahlung,das Datum der verstrichenen Zahlungsfrist unddie Höhe der seitens des Einzahlenden insgesamt noch nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz.(4) Hat ein Einzahlender eine Zahlung nach dem Entsorgungsfondsgesetz nicht zu dem gesetzlichen oder zu dem in einer Ratenzahlungsvereinbarung vereinbarten Zahlungszeitpunkt vorgenommen, teilt der Fonds dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich nach Verstreichen des Zahlungszeitpunktes Folgendes mit:

§ 6Höhe der Zinsen

Die Höhe der Zinsen nach § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes wird nach der Deutschen Zinsmethode (30/360) berechnet.

§ 7Abzug von nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten

(1) Kann der Einzahlende die Ausgaben für Entsorgungskosten nach § 2 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes (Entsorgungskosten), die von dem Grundbetrag nach § 7 Absatz 2 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes abzuziehen sind, nicht zum Zeitpunkt der Einzahlung des Grundbetrags nachweisen, hat der Nachweis spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Einzahlung zu erfolgen.

(2) Der Fonds ist in diesem Fall verpflichtet, die nachgewiesenen Ausgaben für Entsorgungskosten zuzüglich darauf geleisteter Zinsen und Risikoaufschlag innerhalb von drei Monaten ab Erbringung des Nachweises an den Einzahlenden auszuzahlen.

§ 8Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.

9 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-entsorgfondsgzvereinnv

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