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Verordnung

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Abkürzung
EpiÄApprO2002AbwV
Ausfertigungsdatum
30. März 2020
Paragrafen
1
§ 13Übergangsregelung

Studierende, die das vorzeitige Praktische Jahr im Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite noch nicht abgeschlossen haben, schließen das vorzeitige Praktische Jahr ab und legen anschließend den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. § 10 Absatz 2 gilt für diese Fälle fort.

1 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-epi_appro2002abwv

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