Auf Grund des § 5 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
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Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Anlagen & Schlussformeln
(1) Die dreijährige Ausbildung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2 700 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1 700 Stunden. Sie steht unter der Gesamtverantwortung einer Schule für Ergotherapeuten (Schule). Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.
(1a) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Auszubildenden gegenüber der Schule nachzuweisen. Das Nähere regeln die Länder.
(2) Die Schulen haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Vereinbarung mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen sicherzustellen. Der in Anlage 1 B Nr. 3 genannte Bereich der praktischen Ausbildung soll unter der Anleitung von Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten durchgeführt werden; in den übrigen in Anlage 1 B genannten Bereichen hat sie unter der Anleitung von Ergotherapeutinnen oder Ergotherapeuten stattzufinden.
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
(1) Die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Ergotherapeutengesetzes umfaßt einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
123einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn die Schule nach den Schulgesetzes eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, sowiea)b)ein Prüfer Arzt undein Prüfer Ergotherapeut, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Diplom-Medizinpädagoge oder Medizinpädagoge mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Ergotherapeut oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut sein muß.Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen mindestens(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar:Als Fachprüfer sollen die Lehrkräfte bestellt werden, die den Prüfling in diesem Fachgebiet überwiegend ausgebildet haben.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 sowie ihre Vertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens ein Vertreter zu bestimmen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und ihrer Vertreter ist die Schulleitung anzuhören.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuß vor. Die Behörde kann bestimmen, daß das Mitglied nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 den Vorsitz führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
12der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
123Allgemeine Krankheitslehre; Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, therapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psychosoziale Aspekte; Grundlagen der Arbeitsmedizin;Psychologie und Pädagogik; Behindertenpädagogik; Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde;Motorisch-funktionelle Behandlungsverfahren; Neurophysiologische Behandlungsverfahren; Neuropsychologische Behandlungsverfahren; Psychosoziale Behandlungsverfahren; Arbeitstherapeutische Verfahren.(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:Der Prüfling hat in den drei Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten. Die schriftliche Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Aufsichtsarbeiten. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
123Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie,Medizinsoziologie und Gerontologie,Grundlagen der Ergotherapie.(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Ein Prüfling soll in jedem Fach nicht länger als 15 Minuten geprüft werden.
(2) Jedes Fach wird von zwei Fachprüfern abgenommen und benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende die Note für das einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fächer. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
12gemäß eines von ihm vorher zu erstellenden Arbeitsplanes unter Aufsicht ein Werkstück, eine Schiene, ein Hilfsmittel oder einen anderen therapeutischen Gegenstand anzufertigen und die therapeutische Einsatzmöglichkeit zu analysieren und zu begründen sowiemit einem Patienten oder mit einer Patientengruppe eine ergotherapeutische Behandlung durchzuführen, die auf der Grundlage eines schriftlichen Prüfungsberichtes über die ergotherapeutische Befunderhebung, die Behandlungsplanung und deren Durchführung beruht.(1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 soll an zwei Tagen durchgeführt werden und zwölf Stunden nicht überschreiten. Für die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 sind dem Prüfling die Patienten spätestens vier Tage vor der Prüfung zuzuweisen. Die Auswahl der Patienten erfolgt durch einen Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 im Einvernehmen mit dem Patienten und dem für den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Nach der ergotherapeutischen Behandlung sollen in einem Prüfungsgespräch Fragen zum Ablauf der Behandlung sowie dem Prüfungsbericht gestellt werden. Die Behandlung und das Gespräch sollen an einem Tag abgeschlossen sein und nicht länger als zwei Stunden dauern.
(3) Der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils die Note für die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie aus diesen Noten die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel der Noten der Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils mindestens mit "ausreichend" benotet werden.
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
Berechneter ZahlenwertNote in Worten(Zahlenwert)Notendefinition1,00 bis 1,49sehr gut(1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht1,50 bis 2,49gut(2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht2,50 bis 3,49befriedigend(3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht3,50 bis 4,49ausreichend(4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht4,50 bis 5,49mangelhaft(5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können5,50 bis 6,00ungenügend(6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnenDie in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Der Prüfling kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung sowie in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling die gesamte praktische Prüfung oder in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden. Dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist ein Nachweis über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung soll spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Ergotherapeutengesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus.
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Ergotherapeuten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ergotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Ergotherapeuten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“.
(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des Ergotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des Ergotherapeutengesetzes erworben haben.
(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes oder an Einrichtungen durchgeführt, die von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannt wurden. An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4a nachzuweisen.
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie besteht aus einer praktischen Prüfung. Dabei hat der Prüfling an mindestens einem und höchstens drei Patienten aus den in Anlage 1 Teil B genannten Bereichen einen ergotherapeutischen Befund zu erheben, einen Behandlungsplan und dessen Durchführung mit den dazugehörigen Erörterungen und Begründungen in einem Prüfungsgespräch darzustellen sowie eine ergotherapeutische Behandlung entsprechend dem Behandlungsplan durchzuführen. Die zuständige Behörde legt die Bereiche, in denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Die Eignungsprüfung soll für jeden Bereich höchstens 120 Minuten dauern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. Während der Eignungsprüfung sind den Prüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das konkrete praktische Vorgehen beziehen. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu. Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie darf einmal wiederholt werden. Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4b erteilt.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 5a Absatz 3 Satz 6 des Ergotherapeutengesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. Abweichend von Absatz 3 Satz 12 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des Ergotherapeutengesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.
(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt und soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.
(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die Kenntnisprüfung umfasst jeweils einen mündlichen und praktischen Teil. Sie ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der beiden Prüfungsteile bestanden ist.
123Berufs- und Gesetzeskunde,Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, therapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psychosozialer Aspekte,Grundlagen der Ergotherapie.(4) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 und nicht länger als 60 Minuten dauern. Er wird von zwei Fachprüfern nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abgenommen und bewertet. Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer ihn in einer Gesamtbetrachtung übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Prüfung anwesend sein; ihm steht ein Fragerecht zu.
(5) Für den praktischen Teil der Kenntnisprüfung gilt § 16a Absatz 3 Satz 2 bis 11 entsprechend.
(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf im mündlichen Teil sowie jedem Bereich, der Gegenstand der Prüfung war und nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.
(7) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 erteilt.
(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut nach § 1 Absatz 1 des Ergotherapeutengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 des Ergotherapeutengesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des Ergotherapeutengesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
1234das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, undeine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des Ergotherapeutengesetzes erworben haben.(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 16a oder 16b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
(3) Die Prüfungen nach § 16a Absatz 3 und § 16b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. Soweit in den §§ 16a und 16b nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 8, 11 bis 14 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin", zum "Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten", zur "Ergotherapeutin" oder zum "Ergotherapeuten" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 17 etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 23. März 1977 (BGBl. I S. 509), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Fundstelle: BGBl. I 1999, 1735 - 1739
ATheoretischer und praktischer UnterrichtStunden1Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde401.1Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs1.2Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat1.3Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen1.4Ergotherapeutengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens und ihre Abgrenzung zueinander1.5Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind1.6Einführung in das Arbeits- und Arbeitsschutzrecht1.7Einführung in das Sozial- und Rehabilitationsrecht1.8Einführung in das Krankenhaus- und Seuchenrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht1.9Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten, Datenschutz1.1Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland2Fachsprache, Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten802.1Einführung in die fachbezogene Terminologie2.2Berichten und Beschreiben2.3Beurteilen und Charakterisieren2.4Referieren und Argumentieren2.5Einführung in die Statistik und fachbezogene Anwendung2.6Fachenglisch2.7Benutzung und Auswertung von deutscher und fremdsprachiger Fachliteratur2.8Erarbeiten einer schriftlichen Abhandlung auf der Grundlage einer ProblemuntersuchungMedizinische Grundlagen3Grundlagen der Gesundheitslehre und Hygiene303.1Gesundheit und ihre Einflußfaktoren3.2Gesundheit und Lebensalter3.3Maßnahmen der Gesundheitsförderung3.4Allgemeine Hygiene, Individualhygiene und Umweltschutz3.5Krankheitserreger und übertragbare Krankheiten3.6Desinfektion und Sterilisation4Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie1804.1Zelle, Zellstoffwechsel und Zellvermehrung4.2Vererbungslehre, Humangenetik und Gentechnologie4.3Strukturelemente, Richtungsbezeichnungen und Körperorientierungen4.4Stütz- und Bewegungsapparat4.5Herz- und Blutgefäßsystem4.6Atmungssystem4.7Verdauungssystem4.8Urogenitalsystem4.9Nervensystem und Sinnesorgane4.1Haut und Hautanhangsorgane4.11Endokrinologisches System5Allgemeine Krankheitslehre305.1Gesundheit, Krankheit, Krankheitsursachen, Krankheitszeichen, Krankheitsverlauf5.2Pathologie der Zelle, Wachstum und seine Störungen, Entwicklungsstörungen5.3Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen5.4Entzündungen, Ödeme, Erkrankungen des Immunsystems6Spezielle Krankheitslehre einschließlich diagnostischer, therapeutischer, präventiver und rehabilitativer Maßnahmen sowie psychosozialer Aspekte2806.1Orthopädie6.2Rheumatologie6.3Innere Medizin und Geriatrie6.4Chirurgie/Traumatologie6.5Onkologie6.6Neurologie einschließlich der neuropsychologischen Störungen6.7Psychosomatik6.8Psychiatrie/Gerontopsychiatrie6.9Kinder- und Jugendpsychiatrie einschließlich der Grundlagen der Normalentwicklung6.1Pädiatrie und Neuropädiatrie einschließlich der intrauterinen und der statomotorischen Entwicklungen7Arzneimittellehre207.1Herkunft, Bedeutung und Wirkung von Arzneimitteln7.2Arzneiformen und ihre Verabreichung7.3Umgang mit Arzneimitteln7.4Arzneimittelgruppen und Zuordnung ausgewählter Arzneimittel7.5Grundkenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie8Grundlagen der Arbeitsmedizin308.1Arbeitsphysiologie8.2Ergonomie8.3Arbeitsplatzbedingungen8.4Arbeitsplatzanalyse8.5Gewerbehygiene8.6Berufsbelastungen und Berufserkrankungen9Erste Hilfe209.1Allgemeines Verhalten bei Notfällen9.2Erstversorgung von Verletzten9.3Blutstillung und Wundversorgung9.4Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung9.5Versorgung von Knochenbrüchen9.6Transport von Verletzten9.7Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen NotfällenSozialwissenschaftliche Grundlagen10Psychologie und Pädagogik21010.1Grundbegriffe und Grundfragen derPädagogik10.1.1Notwendigkeit und Möglichkeit von Erziehung und Lernen10.1.2Lehren und Lernen im pädagogischen Bezug10.1.3Funktion von Erziehungszielen10.1.4Erziehungsmaßnahmen und Erziehungsstile10.1.5Pädagogische Aspekte der therapeutischen Arbeit10.2Grundbegriffe und Grundfragen der Psychologie10.3Allgemeine und Entwicklungspsychologie10.3.1Hauptperioden der kognitiven, emotionalen und sozialen Entwicklung10.3.2Denken und Sprache10.3.3Lernen einschließlich soziales Lernen10.3.4Motivationen und Emotionen10.3.5Pädagogische Konsequenzen und ergotherapeutische Ansätze einschließlich praktischer Übungen10.4Sozialpsychologie und Persönlichkeitspsychologie10.4.1Persönlichkeitsmodelle10.4.2Personenwahrnehmung10.4.3Interaktion in Gruppen10.4.4Einstellungen10.4.5Pädagogische Konsequenzen und ergotherapeutische Ansätze einschließlich praktischer Übungen10.5Grundbegriffe der Psychotherapie10.5.1Pädagogische Konsequenzen und Bedeutung für die Ergotherapie10.6Arbeits- und Betriebspsychologie; Organisationspsychologie; berufliche Sozialisation aus soziologischer und psychologischer Sicht10.6.1Bedeutung und Funktion der Arbeit in der Gesellschaft10.6.2Arbeit und Persönlichkeitsentwicklung10.6.3Personale Schwierigkeiten im Arbeits- und Anpassungsprozeß10.6.4Grundlagen der Organisationspsychologie10.6.5Arbeit und Behinderung11Behindertenpädagogik4011.1Geschichte der Behindertenpädagogik11.2Systematik der Behinderungen11.3Familie und Behinderung11.4Sonderpädagogische Diagnostik11.5Ergotherapeutische Aufgaben12Medizinsoziologie und Gerontologie7012.1Medizinsoziologie12.1.1Naturwissenschaftliches und sozialwissenschaftliches Krankheitsverständnis12.1.2Institutssoziologie und Rollensoziologie12.1.3Gesellschaftliche Bewertung von chronischer Krankheit und Behinderung12.1.4Verarbeitung und Bewältigung von Krankheit und Behinderung12.2Gerontologie12.2.1Alterstheorien12.2.2Ansprüche, Möglichkeiten und Grenzen im Alter, Glaubens- und Sinnfragen12.2.3Veränderung der Rollen, Selbst- und Fremdbilder im Alter12.2.4Veränderung der geistigen FähigkeitenErgotherapeutische Mittel13Handwerkliche und gestalterische Techniken mit verschiedenen Materialien50013.1Material- und Werkzeugkunde13.2Arbeitstechniken13.2.1Konstruktiv strukturierende Elemente13.2.2Gestalterisch kreative Elemente13.3Arbeitsprozesse13.3.1Einfache und komplexe Aufgabenstellungen13.3.2Einzelarbeit und Gruppenarbeit13.3.3Arbeiten nach Anleitung und freies Planen13.3.4Selbständige Erarbeitung einer Technik13.3.5Manuelle und maschinelle Arbeit13.4Arbeitsorganisation einschließlich Planung, Vorbereitung, Arbeitsplatzgestaltung, Ergonomie13.5Therapeutische Anwendung der Techniken und Patientenanleitung, Kriterien für die Therapierelevanz einer handwerklichen Technik14Spiele, Hilfsmittel, Schienen und technische Medien20014.1Spiele und ihr therapeutischer Einsatz14.1.1Selbsterarbeitete und adaptierte Spiele14.2Rollstühle, Hilfsmittel und Schienen14.2.1Grundkenntnisse über Hilfsmittel und Rollstühle14.2.2Selbsterfahrung mit Hilfsmitteln und Rollstühlen14.2.3Herstellung und Adaption von Hilfsmitteln14.2.4Schienenkunde14.2.5Schienenherstellung, Veränderung standardisierter Schienen14.3Technische Medien und ihr Einsatz14.3.1Audiovisuelle Medien und ihre therapeutische Bedeutung14.3.2Grundlagen der Computertechnik14.3.3EDV und ergotherapeutische Dokumentation14.3.4Ergotherapeutisch relevante Software und ihre Anwendung14.3.5Adaption von elektronischen Hilfen für die Arbeit am Computer und ihre therapeutische AnwendungErgotherapeutische Verfahren15Grundlagen der Ergotherapie14015.1Bedeutung medizinischer und sozialwissenschaftlicher Grundlagen für die Ergotherapie15.2Konzeptionelle Modelle der Ergotherapie15.3Selbstwahrnehmung15.4Lernen über Handeln, handlungstheoretische Ansätze15.5Vermittlung und Anleitung15.6Grundlagen therapeutischer Arbeit mit Gruppen15.7Einführung in die klientenzentrierte Gesprächsführung15.8Therapeutisches Handeln15.9Therapeutische Rolle und Persönlichkeit15.1Unterstützung, Beratung und Einbeziehung von Angehörigen in die Therapie15.11Grundlagen der Qualitätssicherung; Struktur, Prozeß- und Ergebnisqualität15.12Schlüsselqualifikationen für die Teamarbeit16Motorisch-funktionelle Behandlungsverfahren10016.1Theoretische Grundlagen16.1.1Funktionelle Bewegungslehre16.1.2Körperliche Beeinträchtigung und deren psychische Ursachen und Folgen16.2Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation16.2.1Standardisierte Testverfahren, beobachtende Verfahren16.2.2Sicht- und Tastbefund, Muskelfunktionsprüfung, Sensibilitätsprüfung, Gelenkmessung16.2.3Bewegungsanalyse16.3Methoden und Durchführungsmodalitäten16.3.1Gelenkmobilisation16.3.2Muskelkräftigung16.3.3Koordinationstraining16.3.4Belastungstraining16.3.5Sensibilitätstraining17Neurophysiologische Behandlungsverfahren10017.1Theoretische Grundlagen der sensomotorischen Entwicklung und sensorische Integration17.2Verständnis der Wahrnehmungsprozesse17.3Neurophysiologische Behandlungskonzepte im Überblick17.4Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation17.4.1Bewegungs- und Entwicklungsanalyse, Reflexstatus17.4.2Standardisierte Testverfahren und klinische Beobachtung17.5Methoden und Durchführungsmodalitäten17.5.1Grundlagen verschiedener Behandlungskonzepte, wie nach Bobath, Affolter, Ayres, Perfetti17.5.2Praktische Anwendung bei Kindern und Erwachsenen18Neuropsychologische Behandlungsverfahren10018.1Theoretische Grundlagen18.1.1Neuropsychologische Funktionen und Störbilder18.1.2Funktionelle Bedeutung der höheren kortikalen Funktionen des Menschen18.1.3Unterschiede bei erworbenen und angeborenen Schädigungen18.2Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation18.2.1Standardisierte Testverfahren, beobachtende Verfahren, computergesteuerte Meßverfahren18.2.2Ergotherapeutische Funktionsanalysen und Testverfahren18.3Methoden und Durchführungsmodalitäten18.3.1Hirnleistungstraining18.3.2Training der Kulturtechniken18.3.3Realitätsorientierungstraining18.3.4Geistiges Aktivierungstraining19Psychosoziale Behandlungsverfahren10019.1Theoretische Grundlagen19.1.1Individualgenetisch deutende Verfahren19.1.2Kommunikativ spiegelnde Verfahren19.1.3Lerntheoretisch trainierende Verfahren19.1.4Theorie zur Gruppendynamik19.1.5Multidimensionale Krankheits- und Therapiekonzepte von Psychosen19.2Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation19.2.1Erhebung und Auswertung von Informationen; sozial Anamnese19.2.2Verhaltensbeobachtung auf der Handlungs- und Beziehungsebene sowie im individuellen Ausdruck19.2.3Analyse und Gewichtung der Prozesse, ihrer Resultate und Produkte19.3Methoden und Durchführungsmodalitäten19.3.1Symptombezogen-regulierende Methoden19.3.2Subjektbezogen-ausdruckszentrierte Methoden19.3.3Soziozentriert-interaktionelle Methoden19.3.4Kompetenzzentrierte, lebenspraktische und alltagsorientierte Methoden19.3.5Wahrnehmungsbezogene und handlungsorientierte Methoden19.3.6Einbeziehung von angrenzenden psychotherapeutisch orientierten Methoden20Arbeitstherapeutische Verfahren10020.1Theoretische Grundlagen20.1.1Historische Ansätze und Entwicklungen der Arbeitstherapie20.1.2Relevante Ansätze, insbesondere aus der Arbeitsphysiologie, Arbeitspsychologie, Arbeitssoziologie, Verhaltenstherapie und Handlungstheorie20.1.3Ergonomie; Arbeitsplatzgestaltung20.1.4Analyse realer Arbeitsbedingungen für den Einsatz von Behinderten20.2Aufbau und Struktur einer Arbeitstherapie im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich20.3Arbeitstherapie als Element der medizinischen, psychosozialen und beruflichen Rehabilitation20.4Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation20.4.1Anforderungs- und Leistungsprofile20.4.2Test- und Analyseverfahren20.4.3Berufs- und Arbeitsanamnese20.4.4Individuelle Arbeitsplatzanalyse20.4.5Beobachten des Arbeitsverhaltens20.4.6Beurteilen des Arbeitsverhaltens und Aussagen zur künftigen Leistungsfähigkeit20.5Methoden und Durchführungsmodalitäten20.5.1Förderung von instrumentellen und sozioemotionalen Fertigkeiten20.5.2Stufenweise Förderung in Trainingsgruppen bis zur Wiederaufnahme der Arbeit20.5.3Differenzierte Arbeitstherapieangebote in den verschiedenen medizinischen Bereichen, praktische Umsetzung und Gestaltung21Adaptierende Verfahren in der Ergotherapie4021.1Theoretische Grundlagen21.1.1Bedeutung von Selbständigkeit und Lebensqualität21.1.2Analyse und Anforderungen im Alltag21.1.3Kriterien zu Funktionstraining und Kompensationstechniken21.1.4Hilfsmittel- und Rollstuhlversorgung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen, der Kostenregelung und des Verordnungsweges21.2Befunderhebung, Diagnostik und Dokumentation21.2.1Standardisierte Testverfahren, beobachtende Verfahren21.2.2Ergotherapeutische Funktionsanalyse21.3Methoden, Durchführungsmodalitäten21.3.1Funktionstraining und Entwicklung von Kompensationsmöglichkeiten zur Verbesserung von Aktivitäten des täglichen Lebens21.3.2Beratung, Vergabe und Anleitung beim Einsatz spezifischer Hilfsmittel und Rollstühle unter Berücksichtigung der Kostenregelung21.3.3Funktionstraining bei Prothesen und Schienen21.3.4Gelenkschutzunterweisung21.3.5Beratung und Adaption zur Wohnraumanpassung und Arbeitsplatzanpassung22Prävention und Rehabilitation4022.1Theoretische Grundlagen der Prävention und praktische Anwendung22.2Einsatz ergotherapeutischer Verfahren in der Prävention; praktische Anwendung22.3Theoretische Grundlagen der Rehabilitation22.4Einführung in die Rehabilitationspsychologie22.5Ziele der Rehabilitation unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Behinderungen22.6Einrichtungen und Dienste der Rehabilitation22.7Rehabilitationsplanung im interdisziplinären TeamZur Verteilung auf die Fächer 1-22250-------Stundenzahl insgesamt2.7BPraktische Ausbildung für ErgotherapeutenStundenPraktische Ausbildung im1psychosozialen (psychiatrischen/psychosomatischen) Bereich4002motorisch-funktionellen, neurophysiologischen oder neuropsychologischen Bereich4003arbeitstherapeutischen Bereich400Zur Verteilung auf die Bereiche 1. bis 3.500-------Stunden insgesamt1.7Dabei soll sich jeweils ein praktischer Einsatz auf die ergotherapeutische Arbeit mit Kindern oder Jugendlichen, mit Erwachsenen und mit älteren Menschen erstrecken.
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1740)
*) Nichtzutreffendes streichen.-------------------------(Bezeichnung der Schule)Bescheinigungüber die Teilnahme an den AusbildungsveranstaltungenName, Vorname------------------------------------------------------------------------Geburtsdatum Geburtsort------------------------------------------------------------------------hat in der Zeit vom .......... bis .......... regelmäßig und mit Erfolgan dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischenAusbildung nach § 1 Abs. 1 ErgThAPrV teilgenommen.Die Ausbildung ist - nicht - über die nach § 4 Abs. 3 desErgotherapeutengesetzes zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ..... Tage *)- unterbrochen worden.Ort, Datum------------------------- (Stempel)-------------------------(Unterschrift(en) derSchulleitung)----------
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1741)
Der Vorsitzendedes PrüfungsausschussesZeugnisüber die staatliche Prüfungfür Ergotherapeutinnen und ErgotherapeutenName, Vorname------------------------------------------------------------------------Geburtsdatum Geburtsort------------------------------------------------------------------------hat am ....................... die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1Nr. 1 des Ergotherapeutengesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschußbei der------------------------------------------------------------------------in ........................... bestanden.Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:1. im schriftlichen Teil der Prüfung "...................."2. im mündlichen Teil der Prüfung "...................."3. im praktischen Teil der Prüfung "...................."Ort, Datum------------------------- (Siegel)-------------------------(Unterschrift desVorsitzenden desPrüfungsausschusses)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1999, 1742)
Urkundeüber die Erlaubniszur Führung der BerufsbezeichnungName, Vorname------------------------------------------------------------------------geboren am in------------------------------------------------------------------------erhält auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes mit Wirkungvom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung".............................."zu führen.Ort, Datum------------------------- (Siegel)-------------------------(Unterschrift)
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 906)
(Bezeichnung der Einrichtung)....................................................................................
Bescheinigungüber die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
.......................................................................................................................Geburtsdatum Geburtsort
.......................................................................................................................
hat in der Zeit vom..................... bis.....................regelmäßig an dem nach § 16a Absatz 2 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen.
Ort, Datum
..................................................................... (Stempel)
Unterschrift(en) der Einrichtung.....................................................................
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 907)
Die/Der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses
Bescheinigungüber die staatliche Eignungsprüfungfür.................................................................................
Name, Vorname
.......................................................................................................................Geburtsdatum Geburtsort
.......................................................................................................................
* Nichtzutreffendes streichen.hat am............................................................... die staatliche Eignungsprüfung nach § 16a Absatz 3 derErgotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
........................................................................................ (Siegel)
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)........................................................................................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Bezeichnung der Einrichtung)Bescheinigungüber die Teilnahme am AnpassungslehrgangName, Vorname. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .GeburtsdatumGeburtsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 16b Absatz 2 derErgotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung von der zuständigen Behörde vorgeschriebenenAnpassungslehrgang teilgenommen.Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden.Ort, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Unterschrift(en) der EinrichtungOrt, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Unterschrift(en) der Personen nach § 16b Absatz 2 Satz 7
Die/der Vorsitzendedes PrüfungsausschussesBescheinigungüber die staatliche Kenntnisprüfungfür. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Name, Vorname. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .GeburtsdatumGeburtsort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .hat am . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach § 16b Absatz 3 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden.Ort, Datum. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Siegel). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
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