Bundesminister für wirtschaftliche ZusammenarbeitzweihundertDerwird ermächtigt, namens der Bundesrepublik Deutschland für das ERP-Sondervermögen mit vorheriger Zustimmung des Bundesministers der Finanzen nach Maßgabe des § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens vom 31. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1312) Sicherheitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften bis zum Gesamtbetrag vonMillionen Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen. Diese Ermächtigung gilt für Sicherheitsleistungen, Gewährleistungen und Bürgschaften, die außerhalb des Rahmens des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens übernommen werden sollen.
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Drittes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetz zitieren
Drittes Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-erpb_rgschg
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