法律人 LawPlayer logo

資料由法律人 LawPlayer整理提供·Deutsches Bundesrecht / LawPlayer, aufbereitet aus gesetze-im-internet.de

Verordnung

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland

Abkürzung
EuSchulAuslVorRV
Ausfertigungsdatum
18. August 1995
Paragrafen
4

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung:

§ 1

Die Zulagen, die den Direktoren und Lehrern der in Anwendung des Protokolls über die Gründung Europäischer Schulen vom 13. April 1962 (BGBl. 1969 II S. 1301) im Ausland gegründeten Schulen auf Grund der Vorschriften des Statuts des Lehrpersonals der Europäischen Schulen in der jeweils geltenden Fassung gezahlt werden, sind von der Einkommensteuer befreit.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-euschulauslvorrv

German federal statutes and regulations published by the Federal Ministry of Justice at gesetze-im-internet.de are official works in the public domain under § 5 Abs. 1 UrhG.

DE-AmtlichesWerk-PublicDomain

本頁資料來源:gesetze-im-internet.de (BMJ)·整理提供:法律人 LawPlayer· lawplayer.com