Auf Grund des § 24a Abs. 4 und des § 53c Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 64) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
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Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
Anlagen & Schlussformeln
§ 24a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend für die Errichtung einer Zweigstelle in der Republik Island oder im Königreich Norwegen.
Die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen über Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sind auf Unternehmen mit Sitz in der Republik Island oder im Königreich Norwegen nach Maßgabe des § 53b des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Verordnung zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-ewrabkav
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