––des § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), die zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:Auf Grund
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Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Anlagen & Schlussformeln
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.
123456Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften,Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr,Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren undVerantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, daseinschließt.
(1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.
(2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden.
(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die Inhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden.
(2) Der theoretische Unterricht und die praktische Fahrausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist insbesondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben.
(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten.
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.
(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
123die Unterweisung nach Absatz 5,Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowieNachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auchDer Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
(1) Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. Die Ausbildung soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln. Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe.
(2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11 gilt entsprechend.
(3) Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig.
12die durchgeführte Ausbildung nach Absatz 1 unddas Absolvieren der Fahrt nach Absatz 3.(4) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen:
(5) Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen und im Anschluss an die Unterschrift auszuhändigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert. Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor.
(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
12345678die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll,die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird,die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird,die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17a Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn
(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden.
1234567entgegen § 4 Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt,entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lässt,entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder zulässt,entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt oder ausstellen lässt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde oderentgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt oder ausstellen lässt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lässt.(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig
123456entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert,entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt,entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt,entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt,entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oderentgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1322 - 1323;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
123456789101112Persönliche Voraussetzungena)b)c)Körperliche FähigkeitenSehfähigkeit – SehtestBedeutung von Gesundheit und FitnessEinschränkungen der körperlichen FähigkeitenKrankheiten und GebrechenAufmerksamkeitsdefiziteKonzentrationsmängelAlkohol, Drogen und MedikamenteErmüden und AblenkungPsychische und soziale VoraussetzungenEinstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen, Fahren und StraßenverkehrOrientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens.Risikofaktor Menscha)b)c)Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durchAggression, Angst, Fahrfreude, Stress, weitere EmotionenAuffälliges Fahren kann verschiedene Gründe haben, Reaktion auf aggressives FahrenAggression nicht mit Gegenaggression beantworten; Lernen, wie man seinen Ärger kontrolliertUrsachen von Stress; Lernen, Stress wahrzunehmenErfahrung, dass Stress Risikofaktor istLernen, wie Stress zu vermeiden und zu bewältigen istGefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflussenRisiken durch Angst, Panik, ÜberlegenheitsgefühleLernen, Gefühle zu beherrschen und zu kontrollierenSelbstbilderrealistische Einschätzung: Über- und UnterschätzungFahrideale und Fahrerrollen.Rechtliche Rahmenbedingungena)b)c)d)e)f)Führen von KraftfahrzeugenFahrerlaubnisklassenFührerschein auf ProbeZulassung von Fahrzeugenzulassungspflichtige und zulassungsfreie FahrzeugeErlöschen der BetriebserlaubnisFahrzeuguntersuchungenVersicherungenHaftpflicht, Teilkasko und VollkaskoInsassenunfallRechtsschutzFahrzeugpapiere und FührerscheinFahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, VersicherungsnachweisNachweis über AbgasuntersuchungÄnderungsabnahmebericht nach § 19 Absatz 3 StVZOInternationaler Kraftfahrzeugverkehr.Straßenverkehrssystem und seine Nutzunga)b)c)Verkehrswege und ihre BedeutungStraße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonderfahrstreifen, Sonderwege, Autobahn- und KraftfahrstraßeGrundregel § 1 (StVO)Gefahrenwahrnehmung bei Benutzung der Verkehrswege (z. B. Alleen)Verkehrsbeobachtung, Gefahrenkontrolle beim FahrstreifenwechselStau.Vorfahrt und VerkehrsregelungenVerhalten–––bei besonderen Verkehrslagenan Kreuzungen und Einmündungenbei Verkehrsregelungen durch Lichtzeichen und Polizeibeamte––––––Handeln in der richtigen Reihenfolge (u. a. Bremsen, Schalten, Beschleunigen)Spurtstärke, Bedarf an Straßenraum und Zeit beim Überqueren einer Kreuzung einschätzen lernenGefährlichkeit einer Kreuzung beurteilen, Notwendigkeit der Verständigung und Verständnis beim KreuzungsverkehrLernen, für die anderen Verkehrsteilnehmer mitzudenkenBedeutung von Gelassenheit und Geduld, gegebenenfalls auch einmal auf Vorfahrt verzichtenUmweltbewusstes Befahren von Kreuzungen und Einmündungen.insbesondere durchVerkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Bahnübergängea)b)Verkehrszeichen und -einrichtungenGefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichensonstige Zeichen (Zusatzschilder), VerkehrseinrichtungenWissen um die Systematik und LogikFormen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszeichen, „Lesen“ von Verkehrseinrichtungen und Folgerungen für das eigene angemessene VerhaltenBahnübergängeSicherheits- und Umweltbewusstsein – Verhalten an Bahnübergängen.Andere Teilnehmer im Straßenverkehra)b)c)Besonderheiten und Verhalten gegenüber–––––––––öffentlichen VerkehrsmittelnBussen/SchulbussenTaxenPkw und MotorradfahrernRadfahrerngroßen und schweren FahrzeugenFußgängernKindern und älteren MenschenBehindertenVerhalten an Fußgängerüberwegen und -furtenMaßnahmen zur Verkehrsberuhigung––verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30bauliche Maßnahmen.Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweisea)b)c)d)e)f)g)Bedeutung der Geschwindigkeitsituationsangepasste GeschwindigkeitZusammenhänge zwischen Geschwindigkeit, Abstand und AnhaltewegEinschätzung des Anhalteweges bei verschiedenen GeschwindigkeitenGewöhnung an ausreichende SicherheitsabständeErkenntnis der Gefahren von zu hohen GeschwindigkeitenStändige Kontrolle der Geschwindigkeit durch Anpassung an Verkehrsverhältnisse, Straßenverhältnisse, Witterungs- und SichtverhältnisseKenntnisse und Akzeptanz der GeschwindigkeitsregelungenKenntnis der Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit und SchadstoffemissionenWahl umweltschonender GeschwindigkeitenRealistische Selbsteinschätzung des eigenen GeschwindigkeitsverhaltensWissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch und GeschwindigkeitsgewohnheitenVorausschauendes VerhaltenSicherheitsabständeWahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Straße, Verkehr, Witterungs- und SichtverhältnissenLärmschutzGeschwindigkeitsvorschriftenWarnzeichen.Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrsbeobachtunga)b)c)d)e)f)g)Einfahren, AnfahrenÜberholen, Vorbeifahren, AusweichenNebeneinanderfahrenAbbiegenWendenRückwärtsfahrenKenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiedenen Fahrmanövern. Insbesondere durch––––Kennen und Wahrnehmen von Gefahren bei FahrmanövernVerkehrsbeobachtung übenErfahrung, dass sie erhöhte Konzentration erfordernLernen, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob und wo man Fahrmanöver ausführen kann oder davon absehen soll.Ruhender Verkehra)b)c)d)Ruhender VerkehrHalten und ParkenEinrichtungen zur Überwachung des ruhenden VerkehrsEin- und AussteigenSichern des FahrzeugsAbsichern liegen gebliebener FahrzeugeAnschleppen, Abschleppen und Schleppen.Zu wenig Straßenraum – zu viele AutosVerhalten in besonderen Situationen, Folgen von Verstößen gegen Verkehrsvorschriftena)b)c)d)e)f)g)h)Benutzung von BeleuchtungseinrichtungenVerhalten gegenüber SonderfahrzeugenBlaues und gelbes BlinklichtSonderrechteVerhalten nach VerkehrsunfallAbsichern und Hilfeleistung für VerletzteVerpflichtungenAhndung von FehlverhaltenVerwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, StrafeFahreignungsregisterFahreignungs-BewertungssystemEntzug der FahrerlaubnisVerlust des VersicherungsschutzesSchadenersatz, RegressBegutachtungsstelle für FahreignungMedizinisch-psychologische Untersuchung.Lebenslanges Lernena)b)c)d)e)f)Besondere Risikofaktoren bei–––FahranfängernJungen FahrernÄlteren FahrernHilfeninsbesondere durch–––Aufbauseminare, besondere Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungsgespräche (Führerschein auf Probe)Fahreignungsseminare (Fahreignungs-Bewertungssystem)Erfahrungsaustausch für FahranfängerRisiken durch Informations- und Kommunikationsdefizite im StraßenverkehrVerkehrssicherheit durch WeiterbildungSicherheitstrainingKurse zur umweltschonenden Fahrweise.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1324 - 1325;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1234Fahrer/Beifahrer, Fahrzeuga)b)c)d)Persönliche Voraussetzungen–––Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fahrens motorisierter ZweiräderKörperliche VoraussetzungenFitnessSchutz des Fahrers/BeifahrersAnforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzkleidung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicherheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare Bekleidung, Verletzungsschutz, WetterschutzBetriebs- und VerkehrssicherheitPrüfung, Wartung und PflegeTechnische Veränderungen am MotorradFolgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/GewichtsverteilungSicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsverteilung, Einstellung von Federung und Dämpfung, Einstellung von Bedienhebeln„Einmotten“ und Wiederinbetriebnahme des MotorradesUmweltschonungBleifreier Kraftstoff, KatalysatorSchalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out)Altöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen.Besonderes Verhalten beim Motorradfahrena)b)c)d)e)Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen und VerkehrseinrichtungenGefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren in Fahrstreifen, Überholverbotebesondere Gefahren für Motorradfahrer durch:Fahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sicht- und VerkehrsverhältnisseFahrbahn „lesen“Sand / Splitt / Teerverfugungen / Öl / Nässe / Glätte / Laub /Schmutz / Schienen / Gullys / Markierungen / Schlaglöcher /Spurrillen / Gegenstände auf der FahrbahnSehen und gesehen werdenVisier, Sichtfeld, Sehhilfen, AdaptionBlickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Reflektoren, BeleuchtungSichthindernisse, Gefahr des ÜbersehenwerdensMitnahme von PersonenKinder, ErwachseneVerhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in Kurven und beim AusweichenUmweltbewusstes VerhaltenKein unnötiges Beschleunigen – vorausschauendes Fahren, Abschalten des Motors beim Warten, Rollenlassen des Kraftrades.Besondere Schwierigkeiten und Gefahrena)b)c)d)e)f)Hauptgefahren durch andere:Übersehen werden von Linksabbiegern und anderen Wartepflichtigen, von Überholenden und Entgegenkommenden in KurvenFahren unter erschwerten BedingungenKälte – Wärme – Regen – Sichtbehinderung – Aquaplaning – Nebel, Eis- und Schneeglätte, Matsch, StreumittelFahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit:Erschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und VerkehrsabläufenMotorräder mit BeiwagenFahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts oder links, AnlenkungBremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unterschiede zum Solobetrieb, besonders beim Beschleunigen, Bremsen und KurvenfahrenBeladen des GespannsMotorrad mit AnhängerRechtliche BestimmungenVerbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfahren, durch Geschwindigkeit und beim BremsenVerhalten nach UnfällenAbsicherung der Unfallstelle mit geeigneten Mitteln, Umgang mit verletzten Motorradfahrern, besondere Probleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des Helms, schwere Verletzungen, offene Brüche.Fahrtechnik und Fahrphysika)b)c)d)e)f)Bedeutung der GrundfahraufgabenAnfahren und Stabilisieren der FahrbewegungAntriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige Stabilität der FahrbewegungKreiselkräfte/Unterbrechung der KreiselkräfteKurvenKurvenarten, Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt, Fliehkraft, Schräglage (Drücken, Legen)Seitenführungskräfte/Antriebskräfte/BremskräfteBlicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Aufrichten des Motorrades, AusbrechenBremsenWirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achslastverlagerung, Abstimmen der Bremskräfte bei getrennter Hand-und Fußbremse (kurzer und langer Radstand, unterschiedliche Belastung – Sozius/Gepäck, Schwerpunkthöhe)Abstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssystemen, Bremswirkung in Abhängigkeit von Gewicht, Reifen und FahrbahnoberflächeVollbremsung/GefahrenbremsungBlockieren: Vorderrad – Hinterrad. Grenzen der Automatischen Blockierverhinderer bei motorisierten Zweirädern, Störkräfte beim BremsenAusweichenAusweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehendes Bremsen, Ausweichweg im Vergleich zu mehrspurigen KraftfahrzeugenKritische Fahrzustände/UrsachenPendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der Seite.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1326;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
12Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung – umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugena)b)c)Technik, Physik––––Betriebs- und VerkehrssicherheitWartung und Pflege der FahrzeugeUntersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZOWirkung von Kräften beim Fahren, physikalische GesetzmäßigkeitenPersonen- und Güterbeförderung––PersonenbeförderungLadeflächen und BeladungUmweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug––Energiesparende FahrweiseUmweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien.Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügena)b)c)d)e)f)g)h)i)FahrgeschwindigkeitFahren in FahrstreifenFahren bei unterschiedlichen Straßen- und WitterungsverhältnissenFahren unter Verwendung der BeleuchtungseinrichtungenBefahren von Kurven, Gefällen und SteigungenBremsen–––Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse)Benutzung der Bremsen (degressiv – progressiv)Bremsen im Gefälle und bei GefahrZusammenstellung von Zügen––––Einrichtung zur Verbindung von FahrzeugenStützlastAnkuppeln, Abkuppeln, RangierenBeleuchtungSozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz)Abgrenzung zur Klasse BE und B mit der Schlüsselzahl 96.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1327;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
12345678910Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatza)b)c)d)FahrerlaubnisErteilungsvoraussetzungen, BefristungPapierePersönliche FahrzeugpapiereSozialvorschriftenFahrtenschreiber, Lenk- und RuhezeitenArbeitsplatzSitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel)Klimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs.Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Ordnung/Transportvorschriftena)b)c)d)e)f)Geschwindigkeit, AbstandBahnübergängeHalten und ParkenPersonenbeförderungFahrverboteSonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, sonstige Wechselaufbauten, UnterfahrschutzVorschriften zum Transport von GüternLadungspapiere (national und grenzüberschreitend).Kraftstranga)b)c)d)e)f)g)MotorKupplung, WandlerGetriebeAntriebswellenDifferential(e)Achsantrieb, RadantriebAntriebs-Schlupf-Regelung (ASR).Fahrwerk/Elektrische Anlagena)b)c)d)e)f)FederungRäder, Reifen, Radabdeckungen, SchneekettenAufbautenLichtmaschine/Batterie(n)BeleuchtungSonstige elektrische Einrichtungen.Lkw-Bremsena)b)c)d)e)f)hydraulische BremsanlageDruckluftbeschaffungsanlageKombinierte Druckluft-hydraulische BremsanlageZweikreis-DruckluftbremsanlageAutomatisch-lastabhängige Bremse (ALB)Feststellbremse.Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen; Geschwindigkeitsreglera)b)c)d)e)DauerbremsenAutomatischer Blockierverhinderer (ABV)Kontrollen, Wartung und Pflege der BremsanlageFahrzeuguntersuchungenGeschwindigkeitsregler.Wirkung von Kräften beim Fahren durch physikalische GesetzmäßigkeitenKraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand, Steigungen und Gefälle, Fliehkraft, Seitenführungskraft, Auswirkungen unterschiedlicher Ladung.Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungs- und Sicherheitsbestimmungena)b)c)d)e)FahrzeugUnterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Parkwarntafel, Verbandkasten, AbschleppverbindungenFahrzeuggewichte und -abmessungenGeschwindigkeitsbegrenzerdie Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern––GefahrgutAbfallSicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft)Warnweste, sicherheitsrelevante SchuheEin- und Aussteigen.Ladungssicherung/Abfahrtkontrollea)b)c)d)Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen)Sicherung verschiedener Arten von Ladegut(z. B. flüssiges oder hängendes Ladegut)Ausrüstung für das Be- und Entladen von GüternAbfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung einfacher Störungen.Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren; Straßenkarten, Streckenplanunga)b)c)d)e)f)Wartung, Pflege und KontrolleEnergiesparende FahrweiseAlternative KraftstoffeZeit- und StreckenplanungLuftwiderstand(z. B. Spoiler, Plane, Aufbauten)Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1328)
1234Zusammenstellung von Zügena)b)c)d)Einrichtungen zur VerbindungWartung und PrüfungAn- und Abkuppeln, Auf- und AbsattelnAbmessungen,zulässige Achslast, zulässige Gesamtmasse der ZügeMassen in Abhängigkeit von fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen.Lastzugbremsena)b)Auflaufbremse(n)Zweitleitungs-Druckluftbremse.Lastzugbremsena)b)c)d)e)BremskraftregelungAutomatische Blockier-Verhinderer (ABV)FeststellbremseDauerbremseFahrzeuguntersuchungen.Fahren mit Zügena)b)c)d)e)f)g)h)i)j)SicherheitskontrollenGliederzugSattelkraftfahrzeugBremsenRangierenBefahren von Kurven, Steigungen und GefällenFahren mit übergroßen und überschweren FahrzeugenFahren unter erschwerten WitterungsbedingungenLadung/Ladungssicherungtoter Winkel.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1329 - 1330)
123456789101112131415161718Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis D1 und Da)b)c)Personenbeförderung in BussenSicherheit, UnfallbeteiligungDefinition KraftomnibusseEinteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwendung.Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlagea)b)c)d)Rahmen und Fahrgestelleunterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitterrohrrahmen, Federung, Dämpfung, AchsenRäder und ReifenArten, ReifenschädenRadwechsel––ArtenMontageSchneeketten:LenkungElektrische AnlageBatterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, Bordelektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimatisierung, weitere Stromverbraucher.Fahrerplatz – InnenraumZugang von außena)b)c)FahrerplatzLinienbus, ReisebusBegleitpersonal–Video – AußenbeobachtungSignalanlagen:Informations- und UnterhaltungsanlageLautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/VideoanlageInnenraumFahrgastraum – Beleuchtung:Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuchtung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung bei Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter.Kraftstranga)b)c)d)e)f)g)MotorenEinspritzanlageAbgasanlageKupplungGetriebeAntriebswellenDifferential.Bremsanlagen (1)a)b)c)Bauteilegesetzliche VorschriftenArten von Bremsanlagen.Bremsanlagen (2)a)b)Einzelaggregate der BremsanlageFeststellbremsanlage.Bremsanlagen (3)a)b)BetriebsbremsanlageDauerbremsanlage.Bremsanlagen (4)a)b)c)d)e)f)g)GelenkbusanlageLuftfederung – GelenkbusDrehgelenk – KnickschutzAntrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer Blockierverhinderer (ABV)Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)AnhängerkupplungAnhänger hinter Kraftomnibussen.Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförderungsdokumentea)b)c)d)e)gesetzliche Regelung des PersonenverkehrsGrundzüge des Personenbeförderungsrechts, FreistellungsverordnungArten des PersonenbeförderungsverkehrsGelegenheitsverkehrLinienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theaterfahrten, grenzüberschreitender VerkehrFahrzeug- und Beförderungsdokumente für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden VerkehrHaltestellenKennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen.BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriftena)b)c)d)BO-KraftAllgemeine VorschriftenFahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüstung und BeschaffenheitSondervorschriftenO-BusLinienverkehrFahrzeuguntersuchungen nach BO-KraftOrdnungswidrigkeitenNichtraucherzonenKennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von Sitzplätzen für behinderte MenschenRollstuhlfahrerGurtanlegepflichtVerhalten im Fahrdienstmitzuführende PapiereFundsachen.StVZO-Bestimmungen zu KraftomnibussenSondervorschriften für KraftomnibusseBauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit,Abmessung,Anhängerbetrieb,Kurvenlaufeigenschaften,Achslasten, Gesamtgewicht,Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Anordnung der Fahrgastsitze,Einrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung, Belüftung,Einrichtungen zum Auf- und Absteigen,Fußboden, Türen – Notausstiege, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Material, Gänge, Bereifung,Lenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen,Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile,Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer,Geschwindigkeitsschilder.Fahrphysika)b)Wirkung von KräftenKraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungswiderstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurvenfahrten.Benutzung von Spiegeln.Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (1)Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltensweisen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung als Kraftomnibus-FahrerFahren in FahrstreifenSonderfahrstreifenGeschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vorfahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Einfahren, Anfahren.Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (2)Halten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Haltestellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Ordnungswidrigkeiten.Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren mit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energiesparendes und wirtschaftliches Fahren; Straßenkarten, Streckenplanunga)b)c)d)e)UmweltschutzEnergiesparendes und gleichmäßiges Fahren, LärmschutzAlternative Kraftstoffe und AntriebeUmweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des KraftomnibussesUmweltgerechtes Entsorgen von AbfällenKarten lesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.Fahren mit KraftomnibussenVerhalten bei Pannen und nach Unfällena)b)c)d)Verhalten in schwierigen Situationenbesondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomnibussen, Aquaplaning, Nebel, Wintergefahren, Verhalten als SchulbusfahrerLiegenbleiben von BussenPannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen, EvakuierungFahrerbedingte UnfallfaktorenÜbermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medikamente, Krankheit, AblenkungVerhalten bei Unfällen.Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestimmungena)b)c)d)e)f)g)h)i)Verordnung (EWG) Nr. 3820/85Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)Grundzüge des FahrpersonalgesetzesGrundzüge der FahrpersonalverordnungVerordnung über den Fahrtenschreiber (EU) Nr. 165/2014Fahrpersonal und KraftfahrzeugeKontrollmittelverordnungKontrollen nach dem GüterkraftverkehrsgesetzGrundzüge des Arbeitszeitgesetzes.Sicherheitskontrollena)b)AbfahrkontrolleVerkehrs- und BetriebssicherheitRäder und Bereifung, elektrische Einrichtungen, Bremsanlage, AusrüstungUnterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung und Prüfung beherrscht werden müssen.Die Punkte „Ausrüstung, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern, Automatisch-lastabhängige Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung, Wandlerkupplung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Besonderheiten bei Gelenkbussen und Kneeling“ entfallen bei Klasse D1.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1331)
12Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von ZügenEinfahren in StraßenÜberqueren von StraßenAbbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender TeileBeobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel)FahrbahnbenutzungSonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei KolonnenbildungZusammenstellen von ZügenZusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen BremsanlagenAchsenabhängig (ein- oder mehrachsig)selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei EinachsanhängernBeachtung der fahrzeugbezogenen VorschriftenZulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene UntersuchungenKennzeichnungspflichtenKenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder AnbauteilenÜberbreite, Überlänge, Zwillingsräder.Technik und SicherungseinrichtungenBremsenBetriebsbremse, hydraulische BremseDruckluftbremseAuflaufbremse und FeststellbremseEinzelradbremsenUnterlegkeileLenkungRäder/BereifungAnbaugeräte und LadungBe- und Entlastung der AchsenBetriebsgeschwindigkeitLadung.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1332)
123456Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von ZügenEinfahren in StraßenÜberqueren von StraßenAbbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender TeileBeobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel)FahrbahnbenutzungSonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei KolonnenbildungZusammenstellen von ZügenZusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen BremsanlagenAchsenabhängig (ein- oder mehrachsig)selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei EinachsanhängernBeachtung der fahrzeugbezogenen VorschriftenZulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene UntersuchungenKennzeichnungspflichtenKenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder AnbauteilenÜberbreite, Überlänge, Zwillingsräder.Technik und SicherungseinrichtungenBremsenBetriebsbremse, hydraulische BremseDruckluftbremseAuflaufbremse und FeststellbremseEinzelradbremsenUnterlegkeileLenkungRäder/BereifungAnbaugeräte und LadungBe- und Entlastung der AchsenBetriebsgeschwindigkeitLadung.Fahren mit Zügen, Zusammenstellen von Zügena)b)c)d)LadungssicherungBesonderheiten der Fahrbahnbenutzung–––mit bis zu zwei Anhängernbis zu 60 km/hmit Ladung land- und forstwirtschaftlicher GüterBesonderheiten bei der Zusammenstellung von Zügen; Fahren mit AllradantriebVerhalten an Bahnübergängen.Wirkung von Kräften beim Fahrena)b)c)d)e)Kraftschluss, Reibung, RollwiderstandAuswirkungen unterschiedlicher Ladungenin Steigungen und GefällenLuftwiderstand, Seitenführungskraft, FliehkraftKippmomente.Bremsanlagena)b)c)DruckluftbeschaffungsanlageKombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage––Zugfahrzeug hydraulischAnhänger DruckluftDruckluftbremse, Zweileitungsbremse.Bremsanlagen des Anhängersa)b)c)d)Manueller BremskraftreglerAutomatisch-lastabhängige BremskraftregelungHilfs- und FeststellbremsanlageBeleuchtungseinrichtungen an Anhängern.
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1417 - 1418)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1334 - 1338;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
11.11.21.31.41.51.61.7233.13.244.14.255.15.25.35.466.16.26.3788.18.28.38.48.58.699.19.29.39.4101111.111.211.311.411.511.611.711.811.91212.112.212.312.412.512.61313.113.213.2.113.2.213.313.41414.114.214.315161717.117.217.2.117.2.217.2.317.2.417.2.517.2.617.2.717.2.817.2.917.317.3.117.3.217.3.31818.118.218.2.118.2.218.2.318.2.418.2.51919.119.1.119.1.219.1.2.119.1.2.219.219.2.119.2.219.2.319.2.419.319.3.119.3.219.3.319.3.419.3.519.3.619.3.719.3.819.3.919.3.102020.120.1.120.1.220.1.2.120.1.2.220.1.2.320.1.2.420.220.2.120.2.220.2.320.2.420.320.3.120.3.220.3.320.3.420.3.520.3.620.3.720.3.820.3.920.3.102121.121.1.121.1.221.221.2.121.2.221.321.3.121.3.221.3.321.3.421.421.4.121.4.221.521.5.121.5.22222.122.1.122.1.222.222.2.122.2.222.2.322.2.422.322.3.122.3.222.3.322.3.422.3.522.3.622.422.4.122.4.222.4.322.4.422.522.5.122.5.22323.123.1.123.1.223.1.2.123.223.323.3.123.3.223.423.4.123.4.223.523.5.123.5.223.5.323.5.423.5.523.5.623.623.6.123.723.7.123.7.2Fahrtechnische Vorbereitung der FahrtÜberprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des FahrzeugsSitzpositionEinstellung der SpiegelLenkradhaltung (-führung); LenkerhaltungAnlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und AbsetzenEinstellung der KopfstützenBedienungseinrichtungenVerhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigungen und GefällstreckenGangwechsel(Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automatische Kraftübertragung, muss der Bewerber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht werden.)Umweltschonendes Anpassen der Getriebegänge an Verkehrslage, Straßenzustand und StraßenverlaufSchalten in Steigungen und Gefällstrecken, auch unter UmweltgesichtspunktenFahrbahnbenutzungVerhalten auf Straßen mit einem oder mehreren FahrstreifenVerhalten an Haltestellen öffentlicher VerkehrsmittelAbbiegen und FahrstreifenwechselAbbiegen an Einmündungen und KreuzungenAbbiegen in GrundstückeEinordnen zum AbbiegenFahrstreifenwechsel ohne AbbiegevorgangRückwärtsfahren und WendenRichtige Körperhaltung während der RückwärtsfahrtRückwärtsfahren mit und ohne FahrtrichtungsänderungWendenBeobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungenFahrgeschwindigkeitUmweltbewusstes Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und WetterverhältnisseAbstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug (auch bei geringer Geschwindigkeit)Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener OrtschaftenFahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener OrtschaftenFahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und KraftfahrstraßenBremsen in GefahrensituationenAutobahnen und KraftfahrstraßenEinfahren, AusfahrenSeitenstreifenBeschleunigungsstreifen und VerzögerungsstreifenParkplätze, Raststätte und TankstellenÜberholen(Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu üben)Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen und KreisverkehrenAusreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige Anpassung der Geschwindigkeit an die SichtverhältnisseHeranfahren an die bevorrechtigte StraßeEinfahren in VorfahrtstraßenBremsbereitschaftVerhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Polizeibeamte oder LichtzeichenVerhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit VerkehrszeichenVerhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne VerkehrszeichenVerhalten beim Befahren von KreisverkehrenVerhalten an BahnübergängenVerhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrernbeim Abbiegenbeim Geradeausfahrenan Fußgängerüberwegenin verkehrsberuhigten Bereichenan Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittelan Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kinder)Halten und ParkenHalten in Steigungen und in GefällstreckenEinfahren in eine Parklückezwischen hintereinanderstehenden Fahrzeugenzwischen nebeneinanderstehenden FahrzeugenMaßnahmen beim Verlassen des FahrzeugsMaßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener FahrzeugeVorausschauendes FahrenBeobachtung anderer VerkehrsteilnehmerBeobachtung des Fahrverhaltens der anderen FahrzeugführerBeobachtung des VerkehrsraumesVerhalten in komplizierten VerkehrssituationenVermeiden risikoreicher VerkehrssituationenKlassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A2, A und AMSicherheitskontrolle–––Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)Not-Aus-SchalterAntriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kardan)Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von–––––Ein- und Ausschalten–––––––––StandlichtAbblendlichtFernlichtSchlussleuchte(n) mit KennzeichenbeleuchtungNebelschlussleuchteWarnblinkanlageBlinkerHupeBremsleuchteFunktion prüfen von:Kontrollleuchten benennenRückstrahler VorhandenseinBeschädigungScheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe–Lenkschloss entriegelnLenkungBremsanlageFunktionsprüfung der Bremsen––MotorölKühlmittelFlüssigkeitsständeÜbungen zur FahrzeugbeherrschungFahren eines Slaloms mit SchrittgeschwindigkeitAbbremsen mit höchstmöglicher VerzögerungAusweichen ohne AbbremsenAusweichen nach AbbremsenSlalomLanger SlalomFahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeausStop and GoKreisfahrtKlassenspezifische BesonderheitenFahren im FahrstreifenFahren in KurvenFahren mit SchutzkleidungKlassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen B–––––––––Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck)Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, HupeEin- und Ausschalten–––––––––StandlichtAbblendlichtFernlichtSchlussleuchte(n) mit KennzeichenbeleuchtungNebelschlussleuchteWarnblinkanlageBlinkerHupeBremsleuchteFunktion prüfen von:Kontrollleuchten benennen––VorhandenseinBeschädigungRückstrahler––Lenkschloss entriegelnÜberprüfung des LenkspielsLenkungBremsanlage––BetriebsbremseFeststellbremseFunktionsprüfung von–––MotorölKühlmittelScheibenwaschflüssigkeitFlüssigkeitsständeSicherheitskontrolleÜbungen zur FahrzeugbeherrschungFahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder EinfahrtRückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung)UmkehrenAbbremsen mit höchstmöglicher VerzögerungKlassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse C1 und CSicherheitskontrollenPraktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6Zusätzliche ÜberprüfungÜberprüfung der Federung/Luftfederung––BetriebsbremseFeststellbremseFunktionsprüfung vonÜbungen zur FahrzeugbeherrschungFahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder EinfahrtRückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)Rückwärts quer oder schräg einparkenRückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder EntladenKlassenspezifische BesonderheitenKennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“Nutzung von FahrstreifenEinschätzen des besonderen RaumbedarfsBeschleunigen, Bremsen und Kurvenverfahren (Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustandes)Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener HöchstgeschwindigkeitenSicherheitsabstandVerhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren FahrzeugenVerhalten an BahnübergängenRichtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und MotorbremseLadungssicherungKlassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse D1 und DSicherheitskontrollenPraktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten–––NotausstiegeRückhalteeinrichtungen für FahrgästeEinstiegshilfenErläutern oder Demonstrieren derÜberprüfung der Federung/Luftfederung–––BetriebsbremseFeststellbremseHaltestellenbremseFunktionsprüfung vonRichtiges Beladen der GepäckräumeÜbungen zur FahrzeugbeherrschungFahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder EinfahrtRückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)Rückwärts quer oder schräg einparkenHalten zum Ein- oder AussteigenKlassenspezifische BesonderheitenKennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“Nutzung von FahrstreifenEinschätzen des besonderen RaumbedarfsBeschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung stehender Fahrgäste)Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener HöchstgeschwindigkeitenVorausschauendes Fahren, behutsames Beschleunigen und gefühlvolles BremsenSicherheitsabstandVerhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren FahrzeugenVerhalten an BahnübergängenRichtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und MotorbremseKlassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klassen BE, C1E, D1E und DEZusammenstellen des ZugesPrüfen der ZugmaßePrüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast)Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsigem Anhänger (Kugelkopfkupplung)Anhänger ankuppelnAnhänger abkuppelnSicherheitskontrollen am ZugPraktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)Funktion der elektrischen Einrichtung des AnhängersFunktion der BremsanlageÜbungen zur FahrzeugbeherrschungRückwärtsfahren um eine Ecke nach linksRückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C1E)Klassenspezifische Besonderheiten–––––––Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und SteigungenVerhalten an BahnübergängenKennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“Nutzung von FahrstreifenEinhalten fahrzeug- und straßenbezogener HöchstgeschwindigkeitenSicherheitsabstandRückwärtsfahren (Absicherung)beim Fahren––Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)Kenntlichmachungbeim AbstellenKlassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse CEZusammenstellen des ZugesPrüfen der ZugmaßePrüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern, ggf. Aufliegelast, Motorleistung)Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger bzw. Auf- und AbsattelnAnhänger ankuppelnAnhänger abkuppelnAufsattelnAbsattelnSicherheitskontrollen am ZugPraktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)Funktion der elektrischen Einrichtung des AnhängersFunktion der BremsanlageLadungssicherungÜbungen zur FahrzeugbeherrschungUmkehren durch Rückwärtsfahren nach links (nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger)Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder EntladenRückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder EntladenKlassenspezifische Besonderheiten––––––––Einschätzen des besonderen RaumbedarfsVerhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und SteigungenVerhalten an BahnübergängenKennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“Nutzung von FahrstreifenEinhalten fahrzeug- und straßenbezogener HöchstgeschwindigkeitenSicherheitsabstandRückwärtsfahren (Absicherung)beim Fahren––Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)Kenntlichmachungbeim AbstellenKlassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse T Zugmaschine im SolobetriebSicherheitskontrollenPraktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6Zusätzliche Überprüfungen––Betriebsbremse (Einzelradbremse außer Funktion)FeststellbremseFunktionsprüfung vonSicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung unter Berücksichtigung der auf Zugmaschinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser Anlage entsprechend den Punkten 1 bis 16Für Zugmaschine mit AnhängerZusammenstellen des ZugesPrüfen der ZugmaßePrüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern)Verbinden und Trennen von Zügen mit AnhängerAnhänger ankuppelnAnhänger abkuppelnSicherheitskontrollen am ZugPraktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung)Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung)Funktion der elektrischen Einrichtung des AnhängersFunktion der BremsanlageLadungssicherungÜbungen zur FahrzeugbeherrschungRückwärtsfahren geradeausKlassenspezifische Besonderheiten–––––––––Einschätzen des RaumbedarfsEinfahren, Ausfahren, ÜberquerenÜberholt werdenVerhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und SteigungenVerhalten an BahnübergängenNutzen von FahrstreifenSicherheitsabstandRückwärtsfahren (Absicherung)Maßnahmen zur Vermeidung von Fahrbahnverschmutzungen (insbesondere beim Wiedereinfahren in den öffentlichen Verkehrsraum nach Feldarbeiten)Beim Fahren––Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile)KenntlichmachungBeim Abstellen
(Fundstelle BGBl. I 2014, 375)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1340)
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1341 - 1342;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
12345678Analoger FahrtenschreiberDigitaler Fahrtenschreiber––––Ausfüllen und Einlegen eines SchaublattesBedienung der SchalterBedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennenBenennung der Symbole auf dem FahrtenschreiberBedienung und Handhabung des analogen Fahrtenschreibers––––––vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragungen in Form von manuellen Eintragungen bei Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeitenwährend der Fahrtbeim Verlassen des FahrzeugsBedienung der SchalterBedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennenBenennung der Symbole auf dem FahrtenschreiberBedienung und Handhabung des digitalen Fahrtenschreibers unter Verwendung der Fahrerkartea)b)c)d)Wie viele Kilometer wurden gefahren?Wie lange war die Fahrtunterbrechung?Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause eingelegt?––am Ende einer Fahrtbei Ausfall des GerätesWelche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?Auswertung des SchaublattesFahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D)Bremsen (alle Klassen)Sichtprüfung des Standes der BremsflüssigkeitPrüfen der DruckwarneinrichtungVorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellenPrüfen, ob Pedalwege frei sindSichtprüfung der Betriebs- und FeststellbremseWirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfenRäder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen)Prüfen der Reifengröße anhand des FahrzeugscheinsPrüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand des FahrzeugscheinsPrüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper)Sichtprüfung des Sitzes der RadmutternPrüfen der Felgen auf BeschädigungPrüfung Reserverad, Sicherung, ZustandSichtprüfung der RadaufhängungFunktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender Motor)Lenkungsspiel prüfenÖlstand der Servolenkung prüfenElektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen)Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte vorne, Funktion prüfenBremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfenHupe / Lichthupe / Warnblinklicht / Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfenBatterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfenReihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremdstart benennenKontrolllampen – Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/Handbremse/Automatischer Blockierverhinderer/Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder Kontrollsysteme erläuternSchluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfenMotor/Betriebsstoffe (alle Klassen)Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des KühlflüssigkeitsstandesKontrolle des MotorölstandesDichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraftstoffvorrat prüfenSichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z. B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe)Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollierenEinstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen, gegebenenfalls reinigenÜberprüfung der Zustandsanzeige für die LuftfilteranlageAusrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen)Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein)Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand)Verbandkasten (Unterbringung)Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandskontrolle)Sichtprüfung der AnhängekupplungZustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung)Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U. von Schnee und Eis)Handfertigkeiten (Klassen D1 und D)Erläutern eines RadwechselsAuswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (gegebenenfalls erläutern) (gilt nicht für Gasentladungslampe)Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder SchlussleuchteFunktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und Umschalten zwischen Fahrer- und BeifahrermikrofonFunktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen)Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegen gebliebenen FahrzeugsErläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der TürenBeschreibung der Handhabung des FeuerlöschersKontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten bei AusfallBedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklärenHandfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE und C1E)Funktions- und Sicherheitskontrolle, HandfertigkeitenPrüfung der BremsanlagenKontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elektrischen AnschlüsseFunktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse oder der AuflaufbremseKontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2707)
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Fahrschüler-Ausbildungsordnung (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-fahrschausbo_2012
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