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Verordnung

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Abkürzung
FamNamÄndGDV 1
Ausfertigungsdatum
7. Januar 1938
Paragrafen
4

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 13 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 9) wird folgendes verordnet:

§ 2

(1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann den Antrag auf Änderung oder Feststellung des Familiennamens unter Bestimmung einer Frist zur Geltendmachung von Einwendungen in einer von ihr zu bestimmenden Tageszeitung auf Kosten des Antragstellers veröffentlichen, soweit es zur Verhütung der Beeinträchtigung von Rechten anderer Personen erforderlich erscheint.

(2) Wird ein Familienname geändert oder festgestellt ..., so kann die höhere Verwaltungsbehörde diese Anordnung durch einmaliges Einrücken in eine von ihr zu bestimmende Tageszeitung auf Kosten des Betroffenen bekanntmachen, wenn es im Einzelfall zweckmäßig erscheint.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von den Absätzen 1 und 2 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 3(weggefallen)

(weggefallen)

Schlußformel

Der Reichsminister des Innern

4 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-famnam_ndgdv_1

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