Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 16. Mai 1990 über die Einführung gesetzlicher Feiertage (GBl. I Nr. 27 S. 248) wird folgendes bestimmt:
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Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage
Anlagen & Schlussformeln
(1) Zwischen den Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke und den zuständigen Leitungen der evangelischen Kirche sowie der katholischen Kirche ist zu vereinbaren, welche in der Verordnung unter Beachtung der konfessionellen Spezifik festgelegten Feiertage im Territorium gesetzliche Feiertage sind.
(2) Die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke haben die gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen bekanntzumachen.
Für die Arbeitnehmer gilt als Feiertag der für das Territorium festgelegte Feiertag, in dem der Beschäftigungsbetrieb seinen Sitz hat oder in dem sich der mit den Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitsort befindet.
a)b)c)--Reformationstag undBuß- und Bettag,Arbeitnehmer evangelischen Glaubens für die evangelischen Feiertagewenn im Territorium gemäß § 1 Fronleichnam und Allerheiligen als gesetzliche Feiertage gelten,--Fronleichnam undAllerheiligen,Arbeitnehmer katholischen Glaubens für die katholischen Feiertagewenn im Territorium gemäß § 1 der Reformationstag und der Buß- und Bettag als gesetzliche Feiertage gelten,--Jaum Kippur,Rausch Haschonoh.Arbeitnehmer jüdischen Glaubens für die jüdischen Feiertage(1) Das Recht auf unbezahlte ganztägige Freistellung von der Arbeit haben
(2) Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt sinngemäß für Schüler, Studenten und Auszubildende evangelischen, katholischen und jüdischen Glaubens. Sie haben das Recht auf Freistellung vom Schulunterricht, Studium bzw. von der Ausbildung. Für Minderjährige erfolgt die Freistellung auf der Grundlage einer Mitteilung der Erziehungsberechtigten.
Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Minister für Arbeit und Soziales
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