Die Delegiertenversammlung des Deutschen Feuerwehrverbandes hat am 11. Mai 1974 Änderungen der Stiftungsbestimmungen, der Verleihungsbedingungen, der Form und der Trageweise des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes beschlossen.Nach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen vom 4. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 422) genehmige ich die beschlossenen Änderungen. Die Änderungen ergeben sich aus den neuen Fassungen der Stiftungsbestimmungen und der Satzung; diese werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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Gesetz
Erlaß über die Genehmigung von Änderungen der Stiftungsbestimmungen, der Verleihungsbedingungen, der Form und der Trageweise des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes
Abkürzung
FeuerwEhrKrÄndErl
Ausfertigungsdatum
28. Mai 1975
Paragrafen
2
(XXXX)
Anlagen & Schlussformeln
Schlußformel
Der BundespräsidentDer Bundesminister des Innern
2 Paragrafen
Dieses Gesetz zitieren
Erlaß über die Genehmigung von Änderungen der Stiftungsbestimmungen, der Verleihungsbedingungen, der Form und der Trageweise des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes (gesetze-im-internet.de). Abgerufen über LawPlayer, https://lawplayer.com/de/act/gii-feuerwehrkr_nderl
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