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Verordnung

Fischwirtausbildungsverordnung

Abkürzung
FischwAusbV
Ausfertigungsdatum
26. Februar 2016
Paragrafen
30

Anlagen & Schlussformeln

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Fischwirtes und der Fischwirtin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

123fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,a)b)Aquakultur und Binnenfischerei oderKüstenfischerei und Kleine Hochseefischerei,berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtungfachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

123456789fischereiliche Nutztiere, Fischereibiologie sowie Gewässer als Lebensraum,Fischfang und fischereiliche Erzeugung,Tiergesundheit und Tierhygiene sowie Tierschutz,Witterungs- und Umweltverhältnisse,Ausrüstung, Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,Verarbeitung und Vermarktung fischereilicher Produkte,betriebliche Abläufe und Organisation, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge, fischereirelevante Rechtsnormen und Organisationsstrukturen,qualitätssichernde Maßnahmen und Verbraucherschutz sowieKundenorientierung, Marketing, Kommunikation und Information.(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

123456Untersuchung und Beurteilung von Fischereigewässern,Bau, Betrieb und Erhaltung fischereilicher Anlagen,Bewertung, Nutzung und Wartung von Kreislaufsystemen,Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten,Zucht und Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütterung sowie Transport von Fischen sowiefischereiliche Hygienemaßnahmen, Fischkrankheiten und Schadorganismen.(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei sind:

1234Beurteilung des Meeres für die fischereiliche Nutzung,Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten,Sicherheit und Verhalten an Bord sowieNavigation und Wetterwarndienst.(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei sind:

12345Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Umweltschutz sowieNaturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit.(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

§ 5Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 7Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

§ 8Inhalt

12die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

§ 9Prüfungsbereiche

12Fischereiliche Nutzung sowieMaschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung.Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 10Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung

1234Gewässerformen und Gewässerstrukturen im Hinblick auf die fischereiliche Nutzung zu beurteilen,fischereiliche Nutztiere und deren Ansprüche an den Lebensraum zu unterscheiden,Schadorganismen und Krankheitsbilder zu erkennen sowieWetterinformationen zu bewerten.(1) Im Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

123Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz zu berücksichtigen,berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu beachten sowiedie wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

(3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 11Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung

1234Arbeitsmittel zu prüfen, zu beurteilen und instand zu setzen,Fische zu betäuben, zu töten und zu schlachten,Qualität von Fischen festzustellen und zu bewerten sowieFische zum Konservieren vorzubereiten.(1) Im Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

123456betriebliche Vorgaben umzusetzen,Arbeitsmittel und Arbeitsschritte festzulegen,Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung sowie zur Kundenorientierung anzuwenden,berufsbezogene rechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften zum Tierschutz und zum Umgang mit Lebensmitteln zu berücksichtigen sowiedie wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.

§ 12Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 13Inhalt

12die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowieden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

§ 14Prüfungsbereiche

1234Fischereitechnik,Fang und Vermarktung,Fischereiliche Bewirtschaftung sowieWirtschafts- und Sozialkunde.Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 15Prüfungsbereich Fischereitechnik

123die Funktionsfähigkeit von Arbeitsmitteln der Fischerei zu prüfen,Arbeitsmittel der Fischerei einzusetzen und anzuwenden sowieArbeitsmittel der Fischerei instand zu halten.(1) Im Prüfungsbereich Fischereitechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1234567betriebliche Vorgaben umzusetzen,Arbeitszusammenhänge zu erkennen,Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung anzuwenden,Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz umzusetzen,berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowiedie wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

12345Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung,Ausrüstung,Geräte,Maschinen undBetriebseinrichtungen.(3) Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.

§ 16Prüfungsbereich Fang und Vermarktung

123456Fische zu fangen,Fische zu sortieren und zu hältern,Fische zu transportieren,Fische zu betäuben, zu töten und zu schlachten,Fische zum Verkauf vorzubereiten sowieFische zu verkaufen.(1) Im Prüfungsbereich Fang und Vermarktung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1234567betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung, zum Verbraucherschutz und zur Kundenbindung anzuwenden,Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beachten,berufsbezogene rechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften zum Tierschutz und zum Umgang mit Lebensmitteln zu berücksichtigen sowiedie wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 25 Minuten.

§ 17Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung

123456die Qualität von Fischereigewässern als Lebensraum zu beurteilen,Fischbestände zu bewirtschaften,Gefährdungen der Fischgesundheit und Handlungsoptionen darzustellen,Vermehrungsmethoden zu unterscheiden,Aufzucht- und Haltungsmethoden auszuwählen sowieFuttermittel auszuwählen und zu lagern sowie Futterbedarfe zu ermitteln.(1) Im Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1234567betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung anzuwenden,Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz zu beachten,berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowiedie wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

(3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

1234Fischereitechnik mit30 Prozent,Fang und Vermarktung mit30 Prozent,Fischereiliche Bewirtschaftung mit30 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

123im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fischereiliche Bewirtschaftung“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 20Prüfungsbereiche

12345Motoren- und Maschinentechnik,Fangtechnik,Nautik und Navigation,Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung sowieWirtschafts- und Sozialkunde.Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

§ 21Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik

1234Motoren und Maschinen zu bedienen,die Funktionsfähigkeit von Motoren und Maschinen zu prüfen,die Funktionsfähigkeit von Motoren und Maschinen zu erhalten sowieFunktionsstörungen von Motoren und Maschinen zu beurteilen und Maßnahmen zu ergreifen.(1) Im Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

123456betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit umzusetzen,berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowiedie wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

12345Kraftstoffanlage und Ölkreislauf,Kühlkreislauf,Getriebe und Antrieb,Winden sowieelektrische Anlagen.(3) Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.

§ 22Prüfungsbereich Fangtechnik

1234Aufbau und Qualität von Fanggeräten zu beurteilen,die Funktionsfähigkeit von Fanggeräten unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes zu prüfen,die Funktionsfähigkeit von Fanggeräten zu erhalten sowieFanggeräte einzustellen und zu nutzen.(1) Im Prüfungsbereich Fangtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1234567betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung anzuwenden,Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz umzusetzen,berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowiedie wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.

§ 23Prüfungsbereich Nautik und Navigation

123Fangreisen mit Hilfe von Seekarten und nautischem Besteck zu planen,Methoden der terrestrischen Navigation zur Positionsbestimmung anzuwenden sowieKollisionsverhütungsregeln und Rettungsbootwesen umzusetzen.(1) Im Prüfungsbereich Nautik und Navigation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

12345betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen,berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowiedie wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über die Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

§ 24Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung

1234Eigenschaften von Meeresgebieten in Bezug auf ihre Eignung als Fanggebiet zu beurteilen,Maßnahmen der nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung zu beurteilen,ökologische Zusammenhänge verschiedener Meeresgebiete und deren Bedeutung für die Fischerei darzustellen und zu vergleichen sowieMethoden zur Sicherung der Produktqualität vom Fang bis zur Vermarktung auszuwählen.(1) Im Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1234567betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung zu ergreifen,Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz zu ergreifen,berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowiedie wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,

(3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 25Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 26Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

12345Motoren- und Maschinentechnik mit20 Prozent,Fangtechnik mit20 Prozent,Nautik und Navigation mit20 Prozent,Fischereibiologie, Bewirtschaftungund Vermarktung mit30 Prozent,Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

123im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ undin keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

12der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist unddie mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wennBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 27Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 28Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt vom 16. November 1972 (BGBl. I S. 2136), die durch Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin

(Fundstelle: BGBl. I 2016,319 - 325)

30 Paragrafen

Dieses Gesetz zitieren

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